Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166609/2/Zo/Rei

Linz, 15.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau I G, geb. x, G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 05.12.2011, Zl. VerkR96-17981-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 360 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 05.11.2011 um 13.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in Meggenhofen auf der L519 bei km 19,300 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l ergeben.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 368 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies die Berufungswerberin darauf, dass sie lediglich Arbeitslosenunterstützung bekomme und das AMS ihr versichert habe, dass es die Höhe dieser Arbeitslosenunterstützung an die BH bekanntgeben werde.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einem Telefonat mit der Berufungswerberin. Daraus ergibt sich, dass die Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt steht zur Gänze fest und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 05.11.2011 um 13.35 Uhr den angeführten PKW auf der L519 bei km 19,300. Sie befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,81 mg/l). Die Berufungswerberin musste bereits im Jahr 2010 wegen eines weiteren Alkoholdeliktes mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bestraft werden.

 

Die Berufungswerberin gab telefonisch bekannt, dass der Vorfall den Tatsachen entspricht und sie ihn bereut. Sie ersuche jedoch um eine niedrigere Strafe. Sie wurde vom zuständigen Mitglied des UVS auf den gesetzlichen Strafrahmen sowie den Umstand hingewiesen, dass im Fall einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag in Höhe von 360 Euro vorgeschrieben werden müsste. Daraufhin gab sie an, sich eine Zurückziehung der Berufung zu überlegen. Die Berufungswerberin hat jedoch ihre Berufung bis zum heutigen Tag weder beim UVS noch bei der Erstinstanz zurückgezogen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die Berufung ist ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Der UVS kann daher nur die Strafbemessung beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen,  wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 ‰ oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Zu Gunsten der Berufungswerberin ist zu berücksichtigen, dass sie den Grenzwert von 0,8 mg/l, welcher den strengen gesetzlichen Strafrahmen bedingt, nur knapp überschritten hat. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass Alkoholdelikte zu den gefährlichsten Verkehrsübertretungen gehören und häufig Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Der Unrechtsgehalt ihrer Übertretung ist daher als hoch einzuschätzen.

 

Die Berufungswerberin hat bereits im Jahr 2010 in einem ebenfalls erheblich alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt. Dies stellt einen wesentlichen Straferschwerungsgrund dar. Die damals verhängte Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro konnte sie nicht von einem neuerlichen Alkoholdelikt abhalten.

 

Die ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse  der Berufungswerberin (geringe Arbeitslosenunterstützung) rechtfertigen die von der Erstinstanz verhängte relativ milde Strafe. Die Erstinstanz hat die gesetzliche Mindeststrafe lediglich um ca. 10% überschritten und die Höchststrafe zu weniger als einem Drittel ausgeschöpft. Eine Herabsetzung dieser Strafe kommt sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Bei diesem Ergebnis ist der UVS gemäß § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG verpflichtet, der Berufungswerberin einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind 360 Euro, vorzuschreiben.

 

Die Berufungswerberin wird darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hat, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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