Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166639/9/Fra/REI

Linz, 19.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 02. November 2011, Zl. VerkR96-7539-2-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (43,60 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      § 64  Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der x GesmbH in x, x, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges x (Wechselkennzeichen) ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obgenannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 05.06.2010 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung (11.06.2010), das ist bis 25.06.2010, Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 04.04.2010 um 15.15 Uhr in Sipbachzell auf der A1, Westautobahn, bei km 191,890, Richtung Wien, gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Das Straferkenntnis wurde am 08. November 2011 zugestellt. Am 22. November 2011 brachte der nunmehrige Bw per E-Mail den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ein. Mit Schreiben vom 29. November 2011 legte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 02. Jänner 2012, VwSen-166515/2/Fra/Gr, den Antrag des nunmehrigen Bw auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 11. Jänner 2012 zugestellt. Der Bw brachte per E-Mail am 25. Jänner 2012 – sohin rechtzeitig – Berufung gegen das oa. Straferkenntnis ein. Er behauptet, die Anfrage vom 05.06.2010 sei nicht gesetzeskonform, da angefragt wird, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 04.04.2010 um 15.15 Uhr gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Diese Formulierung sei unzulässig, da sich daraus nicht ergebe, ob die Anfrage den ruhenden oder fließenden Verkehr betreffe. Außerdem sei dieser Lenkanfrage ein Formular zur Beantwortung beigefügt. Eine korrekte Beantwortung unter Verwendung dieses Formulars sei nicht möglich, da hier wieder von gelenkt/verwendet bzw. abgestellt die Rede ist. Dieses Formular sei fixer Bestandteil der Lenkeranfrage und sei lt. dieser Anfrage nicht gesetzeskonform. Er beantrage daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Aufhebung der Strafe.

 

I.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März erwogen:

 

Gemäß der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 05.06.2010, GZ. VerkR96-7539-2010, wird der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am .... um .... in .... gelenkt/verwendet bzw. zuletzt .... abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Der Bw hat in einem früheren gleichgelagerten Verfahren unter Hinweis auf eine Entscheidung des UVS Steiermark vom 07. August 2007, GZ: 30.3-41/2007, die Rechtsansicht vertreten, dass nicht nur die Fragestellung eindeutig sein müsse, sondern dass auch das beigefügte Formular, welches ein Bestandteil der Lenkeranfrage ist, deutlich und unmissverständlich abgefasst sein müsse. Die Formulierung "Ich gebe bekannt, dass Herr/Frau ... gelenkt bzw. abgestellt hat", lasse eine ordnungsgemäße und klare Lenkerauskunft nicht zu. Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.01.2007, 2006/02/0020, unter anderem ausgeführt, dass eine Aufforderung einer Behörde an einen Zulassungsbesitzer "bekanntzugeben, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt/abgestellt hat", sohin eine Alternativanfrage unzulässig ist. Es müsse vielmehr die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben sein. Nach der Rechtsansicht des VwGH war die Anfrage deshalb gesetzwidrig, weil sich in dieser kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf befindet, ob sich die Anfrage auf das "Lenken" oder "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2000, 2000/02/0204, (dieser Fall betraf ein Verfahren vor dem UVS Oberösterreich). Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass nach der an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichteten Frage "wer das Fahrzeug gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat", deutlich getrennt die Umschreibung des dem Lenker gemachten Tatvorwurfes nach den Worten "Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt: ...". folgt. Aus dem Text dieser Anfrage lasse sich sohin mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie schon mit der Angabe des Lenkers (vollständig) beantwortet ist; die Angaben über die dem Lenker zur Last gelegte Tat beziehen sich nicht auf die gestellte Frage und sind nicht notwendig mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage verbunden; vielmehr handelt es beim zitierten 2. Satz um eine zulässige (bloße) Information. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Formulierung der Lenkeranfrage wurde als gesetzeskonform erachtet.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ist sohin die gegenständliche Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 05. Juni 2010 vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu bemängeln. Der Hinweis des Bw auf die oa. Entscheidung des UVS Steiermark geht deshalb rechtlich ins Leere, weil sich aus dem Entscheidungstext ergibt, dass sich die Lenkeranfrage an den Berufungswerber darauf beschränkte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort gelenkt/abgestellt hat und sich in dem beigegebenen Formular der Lenkeranfrage kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf befand, ob sich die Anfrage auf das Lenken oder auf das Abstellen des Kraftfahrzeuges bezogen hat.

 

Die gegenständliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land enthält jedoch einen klarstellenden Hinweis darauf, dass sie sich auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges bezieht.

 

Die Argumentation des Bw geht daher aus rechtlichen Gründen ins Leere. Der Bw hat sohin das objektive Tatbild des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt und keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 VStG entkräften würde, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch (subjektiv) zu verantworten hat.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Bestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 218 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) festgesetzt.

 

Als strafmildernd wurde kein Grund, als straferschwerend mehrere einschlägige bei der Bundespolizeidirektion Wien aufscheinende Verwaltungsvormerkungen gewertet. Darüber hinaus wurden mangels Angaben des Bw seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse insofern zu Grunde gelegt, als von einem monatl. Nettoeinkommen von ca. 2000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung eines (verantwortlichen) Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde. Die Feststellung des Fahrzeuglenkers war daher von hohem Interesse, um gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 durchführen zu können. Dies war der Behörde aufgrund der nicht erteilten Lenkerauskunft nicht möglich. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe um den Bw selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Trotz Vorliegens mehrerer einschlägiger Vormerkungen wurde der gesetzliche Strafrahmen seitens der belangten Behörde ohnedies nur zu rund 4,4 % ausgeschöpft. Unter Zugrundelegung der oa. Kriterien konnte daher eine Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum