Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166715/7/Kof/REI

Linz, 29.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F S,
geb. x, H, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, L, S gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Jänner 2011 (richtig: 2012), VerkR96-25549-2011 wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am 28. März 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.2e StVO, in der zur Tatzeit (= 05.07.2011) geltenden Fassung,

  BGBl Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 34/2011

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe .......................................................................... 1.400 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 140 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: .................................... 280 Euro

                                                                                                                        1.820 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 240 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Kronstorf, Landesstraße Freiland, L 309 bei km 11.927

            in Fahrtrichtung Hargelsberg.

Tatzeit: 05.07.2011, 22.45 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, FORD Focus, Farbe

 

Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 106 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs. 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                   falls diese uneinbringlich ist,                              gemäß

    Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

  1.400                            240 Stunden                                § 99 Abs.2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

140 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.540 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01. Februar 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14. Februar 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 28. März 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GrInsp AS, PI E teilgenommen haben.

 

 

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wird durch die Wendung "Bw"

                     – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw:

Am 05. Juli 2011 um ca. 22.45 Uhr war ich unterwegs von Steyr in Richtung Enns auf der B309.

Hinter mir fuhr ein PKW, welcher ständig "drängelte".

Ich erhöhte dadurch die Geschwindigkeit.

Der hinter mir fahrende PKW ist sehr dicht aufgefahren.

 

Ich sah das Blaulicht des Polizeistreifenwagens und bin sofort rechts ran gefahren. Der amtshandelnde Beamte hat mich angesprochen.

Ich habe ihm erläutert, dass der PKW hinter mir sehr dicht aufgefahren sei.

 

Der Beamte fragte mich, ob dies eine "Rennfahrveranstaltung" sei.

Ich erwiderte, dass der PKW hinter mir sehr dicht aufgefahren sei und ich aus diesem Grund die Geschwindigkeit erhöht habe. Die Kollegin des Beamten zeigte mir auf dem Display des Laser-Messgerätes die angezeigte Geschwindigkeit.

Ich erwiderte, ich könne mir nicht vorstellen, dass ich derartig schnell gefahren sei.

Beim Tacho des von mir gelenkten PKW ist in den Monaten zuvor immer wieder die Beleuchtung ausgefallen.

Das Armaturenbrett ist in einem derartigen Fall völlig finster.

Ich war zuvor mehrfach in einer Werkstätte, der Mangel wurde jeweils

zwar behoben, ist jedoch danach immer wieder aufgetreten.

 

Ich habe mich auf den hinter mir fahrenden PKW konzentriert und offenkundig auch dadurch nicht bemerkt, wie schnell ich wirklich unterwegs war.

Ich bin auch am rechten Fahrbahnrand gefahren,

der PKW hinter mir hat allerdings keine Anstalten gemacht, mich zu überholen.

Der hinter mir fahrende PKW hat erst überholt, als ich rechts zum Fahrbahnrand

gefahren bin – als ich das Blaulicht gesehen hatte.

 

Zeugenaussage des Herrn Gr.Insp. AS:

Ich bin seit 1994 Gendarm bzw. Polizist und seit 1995 im Verkehrs-überwachungsdienst tätig.

Seit dieser Zeit werden von mir auch Geschwindigkeitsmessungen mittels
Laser-Messgerät durchgeführt. Ich führe an jedem Tag, an welchem ich Dienst habe, für ca. 1 Stunde Laser-Messungen durch.

Meine Kollegin und ich fuhren mit dem Streifenwagen zum Standort der

Lasermessung auf der B309.

Dieser ist im Bereich der Abfahrt/Auffahrt Kronstorf.

 

Wir stellten den Streifenwagen ab, führten die üblichen Messungen durch und

begannen danach, Verkehrsteilnehmer zu messen.

Das erste von uns gemessene Fahrzeug, war der vom Bw gelenkte PKW.

Die Messstrecke – in Richtung Steyr gesehen – ist sehr gut einsehbar.

Als der Berufungswerber "uns entgegen kam" und "bergab fuhr" sagte ich

zu meiner Kollegin: 'Ich glaube der ist mit mehr als 200 km/h unterwegs'.

Ich nahm daraufhin die Messung vor.

 

Hinter dem Bw ist kein zweites Fahrzeug gefahren.

Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich beim PKW des Bw um das einzige Fahrzeug, welches auf diesem Streckenabschnitt unterwegs war.

Dies war auch leicht zu erkennen, es war Nacht.

Ich habe die Anhaltung vorgenommen.

Es dauerte einige Zeit, bis das nächste Fahrzeug auf diesem Streckenabschnitt

gefahren ist.

 

Nach der Anhaltung zeigten wir dem Bw die Messung auf dem Laser-Messgerät (Display).

 

Er erwiderte, er sei höchstens 150 km/h gefahren.

Dass möglicherweise die Beleuchtung des Armaturenbrettes, speziell des Tacho, ausgefallen gewesen sei, an eine derartige Aussage des Bw kann ich mich nicht erinnern.

Zu mir persönlich hat der Bw bei der Amtshandlung mit Sicherheit nicht gesagt, die Tachobeleuchtung bzw. Beleuchtung des Armaturenbrettes sei ausgefallen gewesen.

 

Stellungnahme des Bw zur Zeugenaussage des Herrn Gr.Insp. AS:

Nach meiner Erinnerung habe ich zum amtshandelnden Polizeibeamten gesagt, dass die Tachobeleuchtung ausgefallen sei.

Beifahrer zum damaligen Zeitpunkt bei mir war

Herr LM, Adresse:  PLZ Ort – nähere Adresse nicht bekannt.

 

Mir war zur "Tatzeit" zwar bewusst, dass ich schneller als die erlaubten 100 km/h

gefahren bin, nach meiner Einschätzung jedoch max. 150 km/h.

Eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h (konkret: 206 km/h) war mir keinesfalls bewusst.

Dies konnte mir auch nicht bewusst sein, da – wie bereits mehrfach vorgebracht – die Beleuchtung am Armaturenbrett ausgefallen war und ich unter anderem nicht die gefahrene Geschwindigkeit habe ablesen können.

Weiters wurde ich auch noch von dem hinter mir fahrenden PKW "gedrängelt".

 

Ich beantrage die Einvernahme des Zeugen, LM zum Beweis dafür, dass die Beleuchtung des "Armaturenbrettes" zur Tatzeit ausgefallen war. Weiters zum Beweis dafür, dass ich von einem nachkommenden PKW `gedrängelt` wurde." 

 

Der vom amtshandelnden Polizeibeamten mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeits- Messgerät gemessene Wert beträgt 213 km/h.

Davon sind 3 % in Abzug zu bringen (siehe z.B. VwGH vom 24.06.2003, 2003/11/0123 und vom 02.03.1994, 93/03/0238), sodass der vorwerfbare Wert ………… 206 km/h beträgt.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt somit ……………………………… 106 km/h!

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren – insbesondere bei der mVh am 28. März 2012 – das Ergebnis/die Richtigkeit dieser Lasermessung nicht bestritten.

 

Unabhängig davon ist festzustellen:

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist der Eichschein des bei der Amtshandlung verwendeten Laser-Messgerätes enthalten.

 

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät der Bauart LTI 20.20 TS ist ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit; einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzutrauen;

VwGH vom 16.03.1994, 93/03/0317; vom 23.05.2003, 2003/11/0119 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Der Bw bringt jedoch im Ergebnis vor, dass

-     ein hinter ihm nachfahrender PKW ihm sehr dicht aufgefahren sei ("drängelte") und

-     bei seinem PKW zur "Tatzeit" die Beleuchtung des Armaturenbrettes,  

   insbesondere des Tachos ausgefallen sei und er dadurch die eingehaltene

   Geschwindigkeit nicht habe ablesen können.

 

Zu diesen Einwendungen des Bw ist auszuführen:

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr GrInsp. AS hat bei der mVh einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Verhandlung den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

 

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh ausgeführt, dass sich hinter dem Fahrzeug des Bw kein weiteres Fahrzeug befunden habe.

Zum "Tatzeitpunkt" handelte es sich beim PKW des Bw um das einzige Fahrzeug, welches auf diesem Streckenabschnitt unterwegs war.

Dies war auch leicht zu erkennen, es war Nacht.

 

Aber selbst wenn tatsächlich ein nachfahrender PKW den Bw "gedrängelt" hätte, ist dies kein Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs.1 VStG;

VwGH vom 17.11.1993, 93/03/0236 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw bringt weiters – sinngemäß und zusammengefasst – vor, auf Grund des Ausfalls der "Armaturenbeleuchtung" habe er nicht erkennen können, mit welcher Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren sei.

 

Jedem Besitzer einer Lenkberechtigung / KFZ-Lenker muss der Unterschied zwischen

-     der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einerseits   und

-     einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h (206 km/h) andererseits

auch ohne Blick auf den Tachometer sofort auffallen!

 

Der vom Bw behauptete Ausfall der Armaturenbeleuchtung, speziell der Beleuchtung des Tachometers, bildet daher keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs.1 VStG.

 

Anders ausgedrückt:

Das sinngemäße Vorbringen "Falls bei Nacht die Beleuchtung des Tachometers ausfällt und dadurch die gefahrene Geschwindigkeit nicht abgelesen werden kann, wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch von mehr als 100 km/h (hier: 106 km/h) nicht fahrlässig begangen" kann nicht ernsthaft einen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 Abs.1 VStG darstellen.

 

Die vom Bw beantragte Einvernahme des Beifahrers Herrn LM ist somit nicht erforderlich und wird dieser Beweisantrag abgelehnt.

 

Für den UVS steht dadurch fest, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung iSd § 5 Abs.1 VStG fahrlässig begangen hat!

 

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 99 Abs.2e StVO  in der zur Tatzeit (= 05.07.2011) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011 lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen – zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Bw hat die auf Freilandstraßen erlaubte gesetzliche Höchstgeschwindigkeit (100 km/h gem. § 20 Abs.2 StVO) um 106 km/h überschritten bzw. ist mehr als das Doppelte der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren.

 

Betreffend die Verwerflichkeit der vom Bw begangenen extrem hohen Geschwindigkeitsüberschreitung ist vorerst auf § 26 Abs.3 FSG zu verweisen,
in welchem für die Überschreitung der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit folgende Entziehungsdauern festgesetzt sind:

·         51 km/h bis einschließlich 70 km/h:  zwei Wochen  (Z1)

·         71 km/h bis einschließlich 90 km/h:  sechs Wochen  (Z2)

·         91 km/h oder mehr:  drei Monate  (Z3)

 

Der Gesetzgeber misst einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derart exorbitanten Ausmaß von 91 km/h oder mehr (hier: 106 km/h) eine besonders hohe Verwerflichkeit bei.

 

Der VwGH hat in nachstehend angeführten Erkenntnissen folgende Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

 

o    Erkenntnis vom 06.09.2001, 98/03/0146:

Der dortige Bf hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten. – Der VwGH hat eine Geldstrafe von umgerechnet 1.017 Euro als rechtmäßig bestätigt.

 

o    Erkenntnis vom 20.07.2004, 2002/03/0195 – Spruchpunkt 2:

Der dortige Bf hat die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 80 km/h überschritten. –  

Der VwGH hat die gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängte mögliche Höchstrafe als rechtmäßig bestätigt.

 

o    Erkenntnis vom 24.02.2000, 99/02/0276:

Der dortige Bf hat die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um
76 km/h überschritten. – Der VwGH hat eine Geldstrafe in der Höhe von 70 % der möglichen Höchststrafe als rechtmäßig bestätigt.

 

o    Erkenntnis vom 03.09.2003, 2001/03/0150:

Der dortige Bf hat – zur Nachtzeit – die auf Freilandstrassen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um bis zu 95 km/h überschritten.

Eine exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung iVm den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen, wird iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen.

 

Im vorliegenden Fall ist der Bw zwar unbescholten und verfügt derzeit nur über ein Einkommen von ca. 500 Euro/Monat.

 

Aufgrund der von ihm begangenen extrem hohen Geschwindigkeitsüberschreitung

    das Ausmaß  der Überschreitung beträgt 106 km/h bzw. mehr als 100 % der auf Freilandstraßen erlaubten Höchstgeschwindigkeit; begangen zur Nachtzeit –

ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 1400 Euro
(= ca. 65 % der möglichen Höchststrafe) gerechtfertigt und deren Herabsetzung nicht möglich.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 31.05.2012, Zl. 2012/02/0082-3

 

 

 

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