Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301127/11/Zo/REI

Linz, 15.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. A G, S, vom 01.12.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17.11.2011, Zl.Pol96-138-2011, wegen zweier Übertretungen des Oö. Hundehaltegesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.03.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es am 18.03.2010 um ca. 19.23 Uhr als Hundehalter seines Hundes, Rasse Dachshund, Rufname W, Hundemarkennummer x, gemeldet bei der Gemeinde S, unterlassen habe, seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

 

  1. sein Tier an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann, indem der Hund auf das Grundstück der Fam. H in W, S gelangen konnte sowie
  2. dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, indem das Tier am oben angeführten Grundstück ein Kaninchen tot gebissen habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.2 Z3 und zu 2. eine solche nach § 3 Abs.2 Z1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002 idgF begangen.

 

Es wurden deshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) gemäß § 15 Abs.1 Z2 des Oö. Hundehaltegesetzes verhängt.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12  Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Behörde keine geordnete Sachverhaltsdarstellung vorgenommen habe und nicht klar sei, von welchen konkreten Feststellungen sie ausgehe. Weiters sei sie den Anträgen auf Einholung eines DNA-Testes sowie auf einen Vergleich der Bissspuren am Kaninchen ohne Begründung nicht nachgekommen. Sonstige objektivierbare Beweise würden nicht vorliegen.

 

Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar und aus dem Umstand, dass sich der Berufungswerber bereit erklärt habe, den Hasen zu bezahlen, sei keinesfalls ein Anerkenntnis des Vorfalles abzuleiten. Dies sei lediglich eine Unmutsäußerung, welche sich durch die seit Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen der Anzeigeerstatterin und dem Berufungswerber erkläre. Er hätte die Angelegenheit rasch und unbürokratisch aus der Welt schaffen wollen.

 

Der Hund hätte das Kaninchen nicht gebissen und auch nicht vor dem Stadel des Berufungswerbers abgelegt, auch die Anzeigerin habe lediglich gesehen, dass der Hund von ihrem Grundstück heruntergelaufen sei, sie habe jedoch persönlich nicht wahrgenommen, dass der Hund das Kaninchen gebissen oder wo er dieses abgelegt hätte. Im Übrigen habe sich der Hund zur angegebenen Zeit beim Berufungswerber im Haus aufgehalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.03.2012. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurden die Zeugen Hsowie M G zum Sachverhalt befragt. Die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Halter des Dachshundes mit der Hundemarkennummer x, Rufname W. Er wohnt im landwirtschaftlichen Anwesen in S, W, welches unmittelbar an das Einfamilienhaus der Zeugen H grenzt. Sowohl das landwirtschaftliche Anwesen des Berufungswerbers als auch das Einfamilienhaus der Anzeiger sind nur teilweise eingezäunt.

 

Am Nachmittag des 18.03.2011 hörten die Zeugen U und C H den Hund ihrer Nachbarn, W, in ihrem Garten bellen. Sie sind dann in den Garten gegangen, wobei die Zeugin U H schneller in den Garten kam als ihr Gatte, welcher eine Gehbehinderung hat. Die Zeugin U H sah den Hund als er gerade quer durch ihren Garten in Richtung Hasenstall gelaufen ist. Ihre Kinder sind ebenfalls in den Garten gelaufen und haben die Hasen gesucht.

 

Entsprechend den Angaben in der mündlichen Verhandlung habe die 12-jährige Tochter den zweiten Hasen auf einem Steinhaufen direkt beim Stadel des Anwesens G gefunden und zwar habe sie gesehen, dass jemand diesen durch ein Loch in der Stadelwand auf den Steinhaufen gelegt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hase gelebt und Bissspuren seien nicht feststellbar gewesen. Sie haben den Hasen dann zum Tierarzt gebracht, wo dieser trotz fehlender äußerer Verletzungen gestorben ist.

 

Auch der Zeuge C H bestätigte, dass er den Hund gesehen hat, wie dieser über seinen Garten in Richtung Hasenstall gelaufen ist. Den auf dem Steinhaufen vor dem Stadel abgelegten Hasen hatte er nicht selbst gesehen, das hat ihm seine Tochter in weiterer Folge erzählt.

 

Der Berufungswerber und seine Gattin gaben zum Vorfall im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Hund entsprechend ausgebildet ist und als gutmütig beschrieben wird. Der Hund bewege sich üblicherweise nur auf seinem eigenen Grund, er komme allerdings gelegentlich auch aus dem Grundstück hinaus. Es habe wegen des Hundes bisher noch keinerlei Vorfälle oder Beschwerden gegeben. Zu jenem Zeitpunkt, als ihn die Zeugin H auf den Vorfall angesprochen hatte, habe sich der Hund sicherlich schon mindestens eine Stunde im Haus befunden.

 

Sein Hund habe mit Sicherheit das Kaninchen nicht tot gebissen. In einem teilweise leerstehenden Bauernhof würden sich immer wieder Marder aufhalten und erst ca. 2 Wochen vor diesem Vorfall seien in der Siedlung mehrere Hühner von einem Marder getötet worden. Es sei daher durchaus möglich, dass auch das Kaninchen der Fam. H von einem Marder getötet worden sei.

 

Festzuhalten ist, dass in der Anzeigeerstattung von den Zeugen H formuliert wurde, dass der Hund in ihrem Garten ein freilaufendes Kaninchen zu Tode gebissen habe. In der Zeugeneinvernahme am 01.09.2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gaben die Zeugen an, dass sie nicht gesehen hätten, dass der Hund das Kaninchen gebissen habe, jedoch wahrgenommen hätten, dass er zum Tatzeitpunkt auf ihrem Grundstück gelaufen sei.  Die Zeugin H habe dann sehen können, dass der Hund das verletzte Kaninchen vor dem Stadel des Herrn G hingelegt habe.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Die Zeugen H bestätigten übereinstimmend, dass sie den Hund in ihrem Garten laufen gesehen haben. Dies wird auch vom Berufungswerber nicht substantiell bestritten, auch dieser räumt ein, dass sein Hund gelegentlich das eigene Grundstück verlässt. Der Umstand, dass sich der Hund zu jenem Zeitpunkt, als er von Frau H auf den Vorfall aufmerksam gemacht wurde, bereits ca. 1 Stunde im Haus befand, ändert daran nichts, weil die Zeugin H vorerst mit dem Kaninchen zur Tierärztin gefahren ist und erst bei der Rückfahrt ihren Nachbarn auf den Vorfall angesprochen hat.

 

Andererseits kann jedoch nicht mit Sicherheit bewiesen werden, ob der Hund das Kaninchen tatsächlich gebissen oder zumindest im Maul vom Grundstück geschleppt hat. Wenn man die bei der mündlichen Verhandlung geschilderte Version des Vorfalles zu Grunde legt, so wurde der Hund dabei von niemandem unmittelbar beobachtet. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Schilderungen in der Anzeige, in der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz und in der Berufungsverhandlung wesentlich voneinander abweichen.

 

Insgesamt ist der Schluss der Zeugen, dass das Kaninchen vom Hund getötet wurde, aufgrund der Gesamtumstände zwar durchaus naheliegend, es ist jedoch auch möglich, dass das Kaninchen tatsächlich von einem Marder getötet wurde. Die dem Berufungswerber in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden,  oder

3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Hund entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 und 2 hält.

 

Gemäß § 15 Abs.3 des Oö. Hundehaltegesetzes sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Hinsichtlich Punkt 2 war der Berufung gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG stattzugeben und das Verfahren einzustellen, weil diese Übertretung nicht mit Sicherheit bewiesen werden kann. Bzgl. Punkt 1 hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 bis zu 7000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungs-gründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatl. Pension von lediglich ca. 460 Euro) konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe geringfügig herabgesetzt werden. Die Strafe in der nunmehr herabgesetzten Höhe erscheint jedoch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine noch weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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