Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730572/7/Wg/Wu

Linz, 13.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwältin X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. November 2008, GZ: Sich40-12301, verhängte Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.                Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und § 61 Abs 3 FPG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 17. November 2008, Zahl: Sich40-12301, gemäß § 53 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), ausgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. Dezember 2008. Der Bw beantragt darin, die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich möge der Berufung Folge gebe und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben; hilfsweise wird beantragt, dem Bw eine Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides einzuräumen, in der er seine Angelegenheit vor der Ausreise regeln könne. Hilfsweise beantragt er weiters, das Berufungsverfahren auszusetzen, bis über den Wiederaufnahmeantrag im Asylverfahren bzw. über die Asylanträge seiner Töchter X und X rechtskräftig entschieden werde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis legte der Sicherheitsdirektion Oberösterreich den Verfahrensakt am 12. Dezember 2008 zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 18. März 2009, Zahl: E1/17999/2008, gab die SID der Berufung keine Folge, gewährte dem Bw jedoch einen Durchsetzungsaufschub von 1 Monat ab Rechtskraft des Ausweisungsbescheides.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zahl: 2009/21/0093-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

 

"Der Beschwerdeführer hält sich seit Rechtskraft des Aberkennungsbescheides des Bundesasylamtes vom 22. April 2008 unrechtmäßig m Österreich auf. Der

Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) ist daher erfüllt.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) aber nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 RMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass die verfügte Ausweisung sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Was den Eingriff in das Familienleben anlange, so sei dessen Gewicht allerdings dadurch relativiert, dass die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers mit ihm nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten und außerdem seinen "aufenthaltsrechtlichen Status" teilten. Zu den beiden erwachsenen Töchtern aber sei auszuführen, dass Unterhaltsleistungen auch vom Ausland aus erbracht werden könnten.

Diese Überlegungen sind, ohne darauf im Detail einzugehen, jedenfalls nicht grundsätzlich verfehlt.

An den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles vorbei geht allerdings die weitere Argumentation der belangten Behörde, die Bedeutung der - dem Beschwerdeführer zugestandenen - privaten und beruflichen Integration werde dadurch maßgeblich gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asyl Verfahrens nur auf Grund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Auch die weitere Überlegung, ihm sei bewusst gewesen, dass er ein Privat- und Familienleben während eines Zeitraumes geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe, und er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asyl Verfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, ist nicht zutreffend. Insoweit hat sich die belangte Behörde erkennbar eines Textbausteines (siehe zu einer nahezu wortgleichen Formulierung etwa - als Beispiel für viele - das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, ZI. 2009/21/0109) bedient, der im vorliegenden Fall aber nicht passt und der der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht entspricht. Angesichts des asylgewährenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. August 2004 kann nämlich nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer einen letztlich unberechtigten Asylantrag gestellt habe und dass er sich hätte bewusst sein müssen, ein Privat- und Familienleben während eines Zeitraums zu schaffen, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Ab Asylgewährung musste der Beschwerdeführer auch nicht in Frage stellen, ob er "nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asyl Verfahrens" weiterhin in Osterreich bleiben dürfe. Die dann knapp vier Jahre später erfolgte Aberkennung des Asyls ändert daran nichts und vermochte auch nicht rückwirkend eine Relativierung der ursprünglichen Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der daraus abgeleiteten Positionen herbeizuführen. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes "die Glaubwürdigkeit [seines] Fluchtvorbringens rückwirkend abgesprochen" worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass das im Spruch des nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - wegen Vorliegens eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention - ergangenen Aberkennungsbescheides keinen Niederschlag gefunden hat. Es ist insbesondere auch nicht zu einer Wiederaufnahme des ursprünglichen Asyl Verfahrens gekommen. Soweit die belangte Behörde aber selbst eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vornehmen wollte, hätte dies - jedenfalls vor dem Hintergrund des die Erstattung von unglaubwürdigen Angaben bestreitenden Berufungsvorbringens - einer beweiswürdigenden Darstellung bedurft.

Die belangte Behörde hat der Integration des Beschwerdeführers außerdem noch gegenübergestellt, dass er 2001 schlepperunterstützt nach Osterreich eingereist sei. Demgegenüber kommt diesem Umstand jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde lässt sich nicht - wie im angefochtenen Bescheid formuliert - "unter Berücksichtigung" des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2005, ZI. 2004/21/0242, vertreten, sondern sie steht vielmehr im ausdrücklichen Widerspruch zu den diesbezüglichen Erwägungen in dem genannten Erkenntnis (so schon zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Bescheidductus das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, ZI. 2009/21/0070).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Abwägung nach § 66 Abs. 1 FPG in wesentlichen Gesichtspunkten Fehlbeurteilungen vorgenommen hat. Das gilt auch hinsichtlich der für die gebotene Ermessensübung herangezogenen Parameter. Der bekämpfte Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008."

 

Daraufhin übermittelte die SID den Verwaltungsakt am 14. Februar 2012 zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

 

Der Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde um X geboren und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste am 2. März 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. März 2001 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde am 21. September 2001 abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gewährte dem Bw mit Bescheid vom 9. August 2004 Asyl gem. § 7 Asyl 1997 (rechtskräftig seit 11. August 2004). Mit Bescheid vom 22. April 2008 wurde dem Bw der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Asylgesetz aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

 

Der Bw ist seit X mit der serbischen Staatsbürgerin X, geb. X, verheiratet. Seine Gattin und die gemeinsamen Töchter X, geb. X, X, geb. X und X, X, reisten am 13. Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 13. Dezember 2004 einen Asylantrag. Über diese Anträge wurde ebenfalls negativ entschieden. Gegen die Gattin und die jüngste Tochter läuft ein Ausweisungsverfahren; die Asylverfahren der beiden älteren Töchter sind noch beim Asylgerichtshof anhängig.

 

Der Bw ist seit 30. Juli 2001 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit 14. Dezember 2004 lebt er an der Adresse 4X, im gemeinsamen Haushalt mit den Töchtern X und X. Die Miete beträgt laut Mietvertrag vom 31. Dezember 2007 ca. 300 Euro monatlich.

 

X und die jüngste Tochter, X, sind am 4. Dezember 2006 nach X, verzogen. In der Niederschrift der BH Ried im Innkreis vom 16. Oktober 2008 gab der Bw dazu an, dass sich seine Frau in X nicht mehr wohlgefühlt und es Spannungen mit ihrem Bruder X gegeben habe. Das Ehe- bzw. Familienleben sei aber insofern aufrecht, als sie sich gegenseitig besuchen und gemeinsam wirtschaften würden. Seine Frau arbeite in X bei der Firma X als Reinigungskraft bzw. Hilfskraft und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000,- Euro. Der Bw führe mit seiner Frau ein gemeinsames Girokonto.

 

Die beiden Töchter X und X sind nicht berufstätig, weshalb der Bw für deren Unterhalt aufkommt. Zudem leidet X an einer Angststörung mit Somatisierungstendenz.

 

Im Bundesgebiet halten sich sein Schwager X mit Frau und Kindern (österreichische StA), seine Schwägerin X mit Mann und Kindern und sein Bruder X (österreichischer StA) auf. Weiters leben Onkel mütterlicher- und väterlicherseits mit deren Kindern im Bundesgebiet, die teilweise auch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

 

In seiner Heimat halten sich der Vater des Bw und Halbbrüder und -schwestern von der Vaterseite auf. Mit dem Vater habe der Bw jedoch laut eigenen Angaben keinen Kontakt mehr.

 

Zu den Deutschkenntnissen des Bw ist festzustellen, dass der Niederschrift vom 16. Oktober 2008 jeweils eine Teilnahmebestätigung für die Deutsch-Integrationskurse Stufe 1, 2 und 3 und eine Anmeldebestätigung für den Deutsch-Integrationskurs Stufe 4 beiliegen, er aber noch kein Deutschzertifikat vorgelegt hat.

 

Der Bw besuchte die Grundschule in X und eine Allgemeinbildende Höhere Schule in X. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer. Im Jahr 1979/80 absolvierte er den Militärdienst.

Berufliche Laufbahn in der Heimat: 1993: Führung eines Geschäftes (Lokal); ab 1995: Verkauf von Waren auf der Straße; ab 1999: Beschäftigung im Baugewerbe.

 

Im Versicherungsdatenauszug vom 23. Februar 2012 scheinen folgende Versicherungszeiten auf:

 

Von

Bis

Art der Monate/meldende Stelle

08.03.2001

29.07.2001

Asylwerber bzw. Flüchtling

30.07.2001

24.09.2011

Asylwerber bzw. Flüchtling

24.09.2001

03.10.2003

Arbeiter

04.10.2003

20.10.2003

Urlaubsabfindung, -entschädigung; X

06.10.2003

Laufend

Arbeiter, X

01.01.2007

30.04.2009

Vorläufige Schwerarbeit gem. § 1 Abs. 1 Z1

01.03.2010

30.04.2010

Vorläufige Schwerarbeit gem. § 1 Abs. 1 Z1

01.06.2010

30.06.2010

Vorläufige Schwerarbeit gem. § 1 Abs. 1 Z1

01.08.2010

31.08.2010

Vorläufige Schwerarbeit gem. § 1 Abs. 1 Z1

01.10.2010

31.10.2010

Vorläufige Schwerarbeit gem. § 1 Abs. 1 Z1

 

Der Bw arbeitet bei der X als Schleifer und erhält monatlich ca. 1.375 Euro netto.

 

Über den Bw scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus FI- und AI-Auszügen, Auszügen aus dem Strafregister und ZMR-Abfragen.

 

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

X verfügt seit der Aberkennung des Statuses des Asylberechtigten über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich. Somit ist zweifelsohne der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 dem Grunde nach erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Die illegale Einreise des Bw stellt genauso wie der unrechtmäßige Aufenthalt eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar.

 

Eine Aufenthaltsbeendigung würde im vorliegenden Fall aber eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Bw darstellen. Die sich aus dem langjährigen Aufenthalt und der langjährigen Berufstätigkeit ergebende Integration des Bw begründet ein erhebliches persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

 

Insgesamt überwiegen daher die persönlichen Interessen des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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