Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165721/14/Sch/Eg

Linz, 05.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über das Erkenntnis vom 15. März 2012, VwSen-165721/11/Sch/Eg, ergangen in Entscheidung über die Berufung des Herrn L. H., geb. x, wh, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2010, VerkR96-5892-2010-Wid, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Das Erkenntnis vom 15. März 2012, VwSen-165721/11/Sch/Eg, wird insofern aufgehoben, als der Berufung hinsichtlich Faktum 1. und Faktum 5. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten eingestellt wird.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz (Faktum 2., 3. und 4.) ermäßigt sich auf insgesamt 160 Euro, jener zum Berufungsverfahren wird mit 320 Euro festgesetzt.    
Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 1. und 5.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 52a Abs. 1 VStG iVm 66 Abs.4 AVG iZm 24, 51 und 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2010, Zl. VerkR96-5892-2010-Wid, wurden über Herrn L. H., geb. x, wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:

1) Der Berufungswerber habe am 20.7.2010, 18:30 Uhr, in der Gemeinde Neukirchen a.d.E., B 156 bei Strkm. 52,900, aus Richtung Ranshofen kommend in Fahrtrichtung Neukirchen a.d.E., den PKW Peugeot, Farbe grau, Kennzeichen: x, Zulassungsbesitzer: M. K., geb. x, wh, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.5.2010, VerkR21-138-2010/BR, entzogen worden war. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung des § 1 Abs. 3 FSG begangen und wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG über ihn eine Geldstrafe von 900 Euro, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

2) Der Berufungswerber habe weiters am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, das Motorrad der Marke Jamaha mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l und er habe deshalb eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von 1200 Euro, 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

3) Der Berufungswerber sei am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus Untermarkt 14, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängt.

4) Der Berufungswerber sei am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Obwohl er bemerkt habe, dass die Polizei verständigt worden war, habe er vor Eintreffen dieser die Unfallstelle verlassen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO verhängt wurde.

5) Der Berufungswerber habe am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde Mauerkirchen, L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, das Motorrad Jamaha XV 1000, schwarz, Kennzeichen: x, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.5.2010, VerkR21-138-2010/BR, entzogen worden war, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen habe und über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG eine Geldstrafe von 900 Euro, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 340 Euro, verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die Berufungen vom 14. und 17.1.2012 erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufungen vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 2012, VwSen-165721/11/Sch/Eg, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 28. März 2012 wurde vom Berufungswerber angeregt, von der Bestimmung des § 52a VStG Gebrauch zu machen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2012, 2011/02/0142-6.

 

In einem parallel gelaufenen Berufungsverfahren den Rechtsmittelwerber betreffend wurde in diesem Sinne vorgegangen. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. März 2012, VwSen-165720/13/Sch/Eg, wurde das ursprünglich ergangene abweisende Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates aufgehoben, der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Hinblick auf die Fakten 1. und 5. des nunmehr gegenständlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2010 trifft die gleiche Sachverhaltslage und Rechtsprechung zu. Aus diesem Grund war auch hier in diesem Sinne zu entscheiden. Eine Wiederholung der entsprechenden Begründung kann somit entfallen und auf das erwähnte Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates vom 30. März 2012 verwiesen werden.

 

Im Hinblick auf die den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis weiters zur Last gelegten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bleibt die Berufungsentscheidung vom 15. März 2012, VwSen-165721/11/Sch/Eg, unberührt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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