Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310432/7/Re/Ba

Linz, 18.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des H S, vertreten durch die S und H-M Rechtsanwälte OEG, S, W, vom 4. März 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2011, Gz. 0053923/2008, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

                                                                                      

 

I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geld­strafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herab­gesetzt wird; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wird auf 80 Euro herabgesetzt. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.      

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2011, Gz. 0053923/2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfrei­heitsstrafe in der Dauer von 69 Stunden verhängt, weil er in der Zeit von 8. Okto­ber 2008 bis 23. April 2009 im Standort L, A T, Grund­stück Nr. X, der KG. X, nicht gefährliche Abfälle wie zerkleinerte Altreifen, Shredderleichtfraktion (Autoeinrichtung, Gummi- und Kunststoffteile, Holz) und Shredderfraktion von Verpackungsmaterialien aus Kunststoffen (Verpackungsabfälle) teilweise auf einer asphaltierten Fläche, teilweise auf Schotterboden in loser Schüttung und somit entgegen § 15 Abs.3 AWG außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert hat, da es bei einem Teil der Lagerfläche durch die direkte Entwässerung dieser Fläche in die Donau (Tankhafenbecken) zu einer Oberflächengewässerverunreinigung kommen könnte.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt wurde vom Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz zur Anzeige gebracht. Im Sinne der Bestimmungen des § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 sei davon auszu­gehen, dass der Transporteur als Normadressat des § 15 AWG zu sehen sei und der Beschuldigte zu einer Untervermietung an die E nicht berechtigt gewesen sei und in der Angelegenheit auch nicht an den Liegenschaftseigen­tümer herangetreten sei. Aus dem Amtsgutachten des Sachverständigen des Magistrates Linz für Gewässerschutz sei schlüssig zu entnehmen, dass eine Standorteignung für eine Abfallablagerung (auch vorübergehend) aus Sicht des Gewässerschutzes nicht gegeben sei. Anlässlich des Ortsaugenscheines am 18.12.2008 habe sich der Abfall zum Teil auf unbefestigter und zum Teil auf befestigter Fläche befunden, wobei auch ein Teil der Entwässerung des befestig­ten Lagerbereiches in die angrenzende Schotterfläche erfolgt sei. Insgesamt sei Niederschlagswasser von knapp der Hälfte der Gesamtabfalllagerfläche versickert. Aus Ausführungen des Sachverständigen für Immissionsschutz vom 25. März 2009 ergebe sich, dass das Ablagern einer großen Menge von Abfall im Freien an und für sich schon als Verunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß zu werten sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die in § 15 Abs.1 Z 2 und 3 AWG 2002 normierten Sorgfaltspflichten vom Beschuldigten als Abfallbesitzer verletzt worden seien. Einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG habe der Bw nicht erbringen können. Die Strafhöhe entspreche § 19 VStG.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte durch seine rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und zusammenfassend beantragt, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wird in der Berufung weiter ausgeführt, das Straferkenntnis gehe zu Unrecht davon aus, dass er Abfallbesitzer der verfahrensgegenständlichen Abfälle und somit Normadressat des § 15 Abs.3 AWG 2002 sei. Transporteure seien nicht als Abfallbesitzer zu qualifizieren. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 29. August 1995, 95/05/0005, den Besitzwillen des § 309 ABGB für die Klärung des Begriffes Abfallbesitzer als entscheidend angesehen. Für den Besitz sei neben der tatsächlichen Innehabung auch der Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB entscheidendes Tatbestandsmerkmal. Sein Unternehmen habe die Abfälle von der Firma E nur als Transporteur zum Beförderung nach T übernommen. Das Material wurde in L A T, angeliefert und verladen. Ursprünglich sei eine Zwischenlagerung in L nicht erfolgt, dies später nur deshalb, weil die Abfälle in T nicht angenommen wurden und nach L zurücktransportiert werden mussten. Die Zwischenlagerung am Standort durch die E sei nur geduldet worden, um der E eine weitere Disposition über ihre Abfälle zu ermöglichen. Es sei daher mit dieser Firma ver­einbart worden, einen Teil des Areals als Lagerfläche anzumieten und ent­sprechendes Mietentgelt zu bezahlen. Dass Übernahme, Beförderung und Zwischenlagerung ausschließlich im Auftrag der E als Abfallbesitzerin erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Gz. 501/M089005. Auch laut BMLFUW sei die E als Abfallbesitzer und sei der LH von Oberösterreich beauftragt worden, der Ecotech einen Behandlungsauf­trag gemäß § 73 AWG 2002 zu erteilen. Entscheidend sei, dass die Zwischenlagerung nicht im eigenen Namen durchgeführt worden sei sondern im Auftrag der E; dies sei durch ausgestellte Rechnungen für Miete belegt. Er sei daher nicht Abfallbesitzer. Die Abfälle seien im Übrigen bis 31.12.2008 auf befestigtem Boden gelagert worden, erst aufgrund eines Glimmbrandes verteilt und danach wieder auf befestigtem Boden geschoben worden. Tatsächlich sei es daher nicht zu einer Oberflächengewässerverunreinigung gekommen. Ein Lagerort sei im Sinne des § 15 Abs.3 AWG nur dann ungeeignet, wenn es tatsächlich zu einer Oberflächengewässerverunreinigung gekommen sei. Im Übrigen werde der Fahrlässigkeitsvorwurf zurückgewiesen. Die von der E beauftragte Abfall­verbringung sei illegal im Sinne der EG-Verbringungsverordnung gewesen. Gegen die Verantwortlichen der E und nicht gegen ihn würden deshalb strafrechtliche Ermittlungen laufen. Er sei nur mit dem Transport von Gummi­abfällen zur thermischen Verwertung nach T beauftragt worden. Aufgrund des Rücktransportes nach L erfolgte – zwangsläufig – eine Zwischenlagerung der Abfälle auf dem von ihm gemieteten Lagerplatz. In­zwischen seien auch weitere Abfälle von der E zum Lagerplatz in L angeliefert worden und der Weitertransport nach T blockiert. Lediglich deshalb sei es zu einer Zwischenlagerung der Abfälle am Lagerplatz in L, die ursprünglich nicht geplant war, gekommen. Die Zwischenlagerung sei ur­sprünglich nicht Vertragsinhalt gewesen, sondern nur deshalb erfolgt, um der E eine weitere Disposition über ihre Abfälle zu ermöglichen. Da er nicht darüber informiert gewesen sei, woher die Abfälle ursprünglich gekommen seien, sei ihm keine andere Wahl geblieben und habe er mit der Ecotech mündlich vereinbart, dass diese für die Benützung der Lagerfläche ein entsprechendes Mietentgelt bezahle. Zu einer Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages sei es nicht mehr gekommen, weshalb ihn kein Verschulden an der Lagerung auf der als ungeeignet eingestuften Lagerfläche treffe.

 

3. Der bezughabende Verwaltungsstrafakt wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz  gemeinsam mit der eingebrachten Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungs­entscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich ist somit gegeben.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unab­hängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäfts­verteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG)

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weiters wurde von der belangten Behörde in Kopie angefordert und Einsicht genommen in den Verfahrensakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend die Erlassung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG, Z: 501/M089005; 0048217/2008 ABA Mitte.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden und wurde eine solche vom Bw bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist Gewerbetreibender mit dem Standort in S J und unter anderem Inhaber der Gewerbeberechtigung des Güterfernverkehrs mit 10 Kraftfahrzeugen mit weiteren Betriebsstätten in S V betreffend Güterfernverkehr mit einem Kraftfahrzeug sowie in A, ebenfalls Güterfern­verkehr mit einem Kraftfahrzeug. Unbestritten steht fest, dass der Bw in dieser Eigenschaft am Grundstück L, A T, Nr. der KG L, nicht gefährliche Abfälle wie zerkleinerte Altreifen, Shredderleicht­fraktion (Autoeinrichtung, Gummi- und Kunststoffteile, Holz) und Shredder­fraktion von Verpackungsmaterialien aus Kunststoffen (Verpackungsab­fälle) teilweise auf einer asphaltierten Fläche, teilweise auf Schotterboden in loser Schüttung gelagert hat. Unbestritten blieb somit die Lagerung des im Strafer­kenntnis zitierten Materials, bestritten wird die Eigenschaft des Bw als Abfall­besitzer bzw. als richtiger Normadressat des § 15 Abs.3 AWG. Vom Bw  wird schwerpunktmäßig vorgebracht, dass sein Unternehmen die verfahrens­gegenständlichen Abfälle lediglich als Transporteur von der Firma E zum Zweck der weiteren Beförderung nach T übernommen habe. Die Zwischenlagerung am Lagerplatz sei nur deshalb notwendig gewesen, weil die Abfälle in T nicht angenommen worden seien und nach L zurücktransportiert werden mussten. Er habe die Abfälle nur als Transporteur übernommen und die Zwischenlagerung am Standort nur deshalb geduldet, um der E eine weitere Disposition über ihre Abfälle zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke habe die E einen Teil des Areals als Lagerfläche angemietet und entsprechendes Mietentgelt bezahlt. Außerdem reiche es nicht aus, dass es zu einer Oberflächengewässerverunreinigung hätte kommen können, sondern sei es tatsächlich nicht zu einer Oberflächengewässerverunreinigung gekommen. 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.      deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.      deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 2 Abs.6 Z 1 AWG 2002 ist "Abfallbesitzer" im Sinne dieses Bundesge­setzes

a)      der Abfallerzeuger oder

b)      jede Person, welche die Abfälle inne hat.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.     hiefür genehmigten Anlagen oder

2.     für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, gefördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt.

 

Zunächst ist unter Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des § 15 Abs.3 AWG festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Lagerflächen, welche dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegen, jedenfalls und unbestritten nicht um hiefür genehmigte Anlagen gemäß § 15 Abs.3 Z 1 AWG handelt. Weder eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung noch sonstige anlagen­rechtliche Bewilligungen sind im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, wurden auch nicht behauptet. Laut den Ergebnissen der von Amtsorganen durchgeführten Besichtigungen am 8. und am 9. Oktober 2008 lagerten auf einer Fläche von rund 6 m x 15 m groß zerfetzte Autoreifen mit einer durchschnitt­lichen Höhe von 2 bis 2,5 m, somit einem Abfallvolumen von rund 120 m3. Daneben wurde ein Haufen mit zwei verschiedenen Shredder-Leichtgut-Fraktionen auf einer Fläche von etwa 10 m x 13 m und einer durchschnittlichen Höhe von 3 m und einem Gesamtvolumen von etwa 250 m3 vorgefunden. Davon waren ca. 80 % metallarmes Shredderleichtgut von Kraftfahrzeugen (200 m3), bestehend aus Kunststoffschaum, Gummiteilen, Kunststoffteilen, teilweise auch isolierte Kupferdrähte und Holzteile sowie 20 % (50 m3) zerkleinerte Kunststofffolien. Die Fläche war mit einem Asphaltbelag versehen, ein Abfließen von Niederschlagswässern in benachbarte unbefestigte Bereiche war jedoch anzunehmen. Laut abfalltechnischer Beurteilung wurden die Abfälle auf keiner dafür genehmigten Fläche gelagert und wurde die Umwelt aufgrund der Art der Abfälle über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt.

Bestritten wird vom Bw die Feststellung der Strafbehörde, bei der Lagerfläche handle es sich nicht um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort, dies, da eine Oberflächengewässerverunreinigung nicht stattgefunden habe. Es sei nicht ausreichend, dass es zu einer Oberflächen­gewässerverunreinigung hätte kommen können.

Dieser Auffassung kann sich die Berufungsbehörde nicht anschließen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom wasserfachlichen und abfalltechnischen Sachverständigendienst übereinstimmend festgestellt, dass jedenfalls ein Teil der Entwässerung des befestigten Lagerbereiches in die angrenzende Schotterfläche erfolgt sei. Es versickerte somit Niederschlagswasser zur Hälfte in den an­grenzenden unbefestigten Untergrund und zur anderen Hälfte über einen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Mineralölabscheider in das Hafenbecken. Schlüssig wurde vom Sachverständigendienst eine Standorteignung für eine Abfalllagerung (auch vorübergehend) aus Sicht des Gewässerschutzes abgelehnt. Ein Gegengutachten wurde diesbezüglich vom Bw nicht vorgelegt. Zur Unter­mauerung der diesbezüglichen Ausführungen betreffend Standorteignung wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs.3 Z 4 AWG 2002 verwiesen, wonach nicht einmal zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus der tat­sächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks erforderlich ist und auch in diesem Falle bereits die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks genügt (VwGH 18. Jänner 2000, 2000/07/0217; 16. Oktober 2003, 2002/07/0162).

 

Auch dass es sich bei dem gegenständlichen Sachverhalt um ein Lagern von Abfällen handelt, wird letztlich vom Bw nicht bestritten. Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs.3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Auch für Lagerungen "aus einer faktischen Notwendigkeit heraus" gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfall­lagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass jegliche, auch nur kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs.3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs.2 Z 3 leg.cit. verwirklicht.

 

Zur Frage der Eigenschaft des Bw als Abfallbesitzer im Sinne des AWG 2002 verweist dieser auf die Begriffsbestimmung des Abfallbesitzers des § 2 Abs.6 Z 1 AWG und die sich aus §§ 17 Abs.2 Z 4, 24 Abs.2 Z 3 und 25 Abs.2 Z 3 AWG 2002 ergebenden Qualifizierungsgrenzen zwischen Transporteur und Abfallbe­sitzer.

Auch diesem Vorbringen kann sich die Berufungsbehörde – ebenso wenig wie die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde im gleichzeitig nach § 73 AWG 2002 anhängigen Verfahren betreffend die Erlassung eines Behandlungsauftrages (Landeshauptmann von Oberösterreich) - nicht anschließen, da es sich bei diesen Normen jeweils um leges speciales zur  oben ebenfalls zitierten generellen Norm des Abfallbesitzers handelt und lediglich bestimmte, einzelne Ausnahmen für Transporteure schafft.

Zweifelsfrei und unbestritten steht fest, dass der Bw Transporteur der ver­fahrensgegenständlichen Abfälle unmittelbar vor der Lagerung war und in der Folge die Lagerung auch vorgenommen hat.

In diesem Zusammenhang ist noch einmal auf die bereits zitierte Bestimmung des § 2 Abs.6 Z 1 AWG 2002 zu verweisen, wonach Abfallbesitzer entweder der Abfallerzeuger (lit.a) oder jede Person ist, welche die Abfälle inne hat (lit.b). Eben diese Bestimmung des § 2 Abs.6 Z 1 lit.b verlangt somit nicht das Vor­handensein eines Besitzwillens und reicht demnach für die Qualifikation als Abfallbesitzer auch die bloße Innehabung. Daran vermögen auch die vom Bw zitierten Spezialnormen der §§ 17 Abs.2 Z 4, 24, Abs.2 Z 3 und 25 Abs.2 Z 3 AWG 2002 nichts ändern sondern beinhalten diese Bestimmungen eben Ausnahmen der Transporteure als Abfallbesitzer in Bezug auf Aufzeichnungspflichten, Anzeigepflichten bzw. Erlaubnispflichten. Nicht entbunden hingegen sind Transporteure von der wesentlichen Verpflichtung der allgemeinen Behandlungspflicht des § 15 Abs.3 AWG 2002 und ist somit auch aus diesen Gründen dem Transporteur die von ihm vorgenommene Lagerung von Abfällen auf den zitierten Grundstücken ver­waltungsstrafrechtlich im Sinne des § 79 Abs.2 Z 3 AWG 2002 zuzurechnen. Ein tatsächlicher Auftrag der Firma E zur Lagerung liegt in keiner Weise vor bzw. konnte nicht erwiesen werden und kann die im Akt befindliche Rechnung über eine Miete die Zurechenbarkeit der Lagerung an denjenigen, der sie tatsächlich vorgenommen hat, nämlich den Bw, nicht zu beseitigen.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Hinblick auf die im Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu bestätigen.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Bw verantwortet sich bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend, dass es bei der Abwicklung eines Auftrages der E zu Problemen gekommen sei, da die beauftragte Abfallverbringung illegal im Sinne der EG-Verbringungsverordnung erkannt wurde. Die Verbringung wurde ohne Durchführung eines Notifizierungsverfahrens veranlasst, dies zu einer Anlage in T, in der die Abfälle nicht behandelt werden dürften. Aus diesem Grunde würden gegen die Verantwortlichen der E strafrechtliche Ermittlungen laufen, nicht jedoch gegen ihn, weil er lediglich mit dem Transport beauftragt war und über die Zulässigkeit der abfall­rechtlichen Verbringung, die Art der Abfälle etc. nicht informiert gewesen sei. Da diese Abfälle aufgrund der Illegalität nach L zurückzutransportieren waren, erfolgte zwangsläufig eine Zwischenlagerung der Abfälle auf dem von ihm gemieteten Lagerplatz in L und wurden von der E weitere Abfälle zu seinem Lagerplatz in L angeliefert. Diese Zwischenlagerung war daher ur­sprünglich nicht Vertragsinhalt sondern sei nur deshalb erfolgt, um der E eine weitere Disposition über ihre Abfälle zu ermöglichen. Da er nicht darüber informiert war, woher die Abfälle gekommen seien, sei ihm keine andere Wahl geblieben. Die E habe ein Mietentgelt bezahlt. Zur Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages sei es nicht mehr gekommen.

Bereits die belangte Behörde hatte festgestellt, dass der Bw mit diesem Vorbringen einen Schuldentlastungsbeweis nicht erbringen konnte. Ergänzende Beweise hat der Bw auch in seiner Berufung nicht mehr vorgebracht oder beantragt. Der Umstand, dass er der E die weitere Disposition über ihre Abfälle ermöglichen wollte, kann ihn jedoch nicht entschuldigen, genauso wenig wie der Umstand, dass er von der E für die Lagerung Mietentgelt ver­rechnet hat. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die rechtlichen Grundlagen für die Lagerung von Abfällen zu informieren, noch dazu im Wissen, dass es sich dabei um bereits illegal nach T transportierte Abfälle handelt. Sein Berufungsvorbringen, er habe über die Art der Abfälle nichts gewusst, kann ihn diesbezüglich auch nicht entlasten sondern bestätigt bzw. unterstreicht er dadurch seine Sorglosigkeit im Umgang mit Abfällen, da er somit Abfälle, deren Inhaltsstoffe er – seiner Aussage zufolge – nicht kannte, auf nicht geeigneten Flächen, welche noch dazu unkontrolliert entwässert werden, gelagert hat.

 

Die Berufungsbehörde geht daher zweifelsfrei davon aus, dass dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist, da mangelndes Verschulden auch im Berufungsverfahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat bei den abzuwägenden Kriterien als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend keinen Umstand gewertet. Im Rahmen einer Schätzung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw in der Höhe von 1.800 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Trotz Aufforderung, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, hat sich der Bw im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hiezu nicht geäußert. Die Schätzung ist somit mangels Mitwirkung durch den Bw grundsätzlich zu Recht erfolgt.

In der Berufung wird diesbezüglich vorgebracht, das monatliche Nettoeinkommen von 1.800 Euro entspreche nicht den Tatsachen. Aus dem Einkommenssteuer­bescheid für das Jahr 2009 ergebe sich ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 10.831,44 Euro. Dieser Einkommenssteuerbescheid wurde vorgelegt, zudem auch der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010, welcher ein steuer­pflichtiges Einkommen für das Jahr 2010 in der Höhe von 8.343 Euro nachweist. Weitere Angaben wurden auch trotz Aufforderung z.B. zu Sorgepflichten etc., nicht mehr gemacht. Unter Berücksichtigung dieser – niedriger als von der Erstbehörde geschätzten – Einkommensverhältnisse scheint es geboten, die Strafhöhe dementsprechend zu reduzieren. Die vorgenommene Reduzierung beinhaltet darüber hinaus auch die Tatsache, dass sich das Verwaltungsstrafverfahren insgesamt (belangte Behörde und Berufungsbehörde) über einen langen Zeitraum erstreckte und dem Bw daher auch die insgesamt lange Verfahrensdauer als mildernd zugute zu halten ist, dies unter Berücksichtigung der mittlerweile ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Gründe für die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG hingegen wurden vom Bw nicht vorgebracht und liegen auch nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht vor.

 

Insgesamt war somit der gegenständlichen Berufung im Grunde der §§ 19, 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe herab­zusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus den angeführten Gründen zu bestätigen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafver­fahren vor der belangten Behörde auf 80 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Bw hingegen im Grunde des § 65 VStG kein Kosten­beitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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