Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150929/2/Lg/Ba

Linz, 30.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der I E, W N, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 16. Jänner 2012, Zl. BauR96-787-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil sie am 14.7.2009 um 19.21 Uhr das Fahrtzeug PKW, auf dem mautpflichtigen Straßennetz (Gemeinde A

2.       , Mautabschnitt , km, Richtungsfahrbahn: K L, gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehr­spurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Anzeige der A vom 03.11.2009 wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 10.11.2009, Zahl BauR96-787-2009, vorgeworfen.

 

Mit Schriftsatz vom 01.12.2009 haben Sie, fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Darin führten Sie wie folgt aus:

 

'Fakt bleibt: Die Maut wurde entrichtet und die Vignette einzig zur Fahrt Richtung Slowakei und zurück, von Ungarn kommend, verwendet. Die Vignette befindet sich noch immer in meinem Besitz, über den Erwerb der Vignette liegt mir eine ordnungsgemäße Kaufquittung vor. Wir sind rechtschaffende Menschen.'

 

Mit Schriftsatz der A vom 30.12.2009 wurde wie folgt Stellung genommen:

'Die gegenständliche Anzeige mit Bezug A betrifft das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen .

In Österreich besteht auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht. Demnach darf das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichtet.

Gemäß § 3 BStG sind auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A 1 findet Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,51.

Im gegenständlichen Fall benutzte der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette. Die Vignette war samt Trägerfolie an der Windschutzscheibe angebracht, weshalb auch das aufgedruckte Kreuz der Trägerfolie ersichtlich ist. Darum hatte die Vignette zum Tatzeitpunkt keine Gültigkeit.

Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert. In der Anlage übermitteln wir Ihnen auch die entsprechenden Beweisbilder zu Information und weiteren Bearbeitung.

Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem/einem der Zulassungsbesitzer gemäß der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden.

Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Nachdem keine fristgerechte Zahlung auf unserem Konto eingegangen ist, war eine Anzeige einzuleiten.'

 

Mit Schreiben vom 09.02.2010 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Stellungnahme der A vom 30.12.2009 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie von der Behörde aufgefordert Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, da diese ansonst wie folgt geschätzt werden:

 

Einkommen:                           1.500 Euro

Vermögen:                              keines

Unterhaltspflichten:    keine

 

Zur Angabe Ihrer Einkommens,- Vermögens- und Familienverhältnisse konnten Sie nicht verhalten werden.

 

Mit Schriftsatz (Fax) vom 23.02.2010 führten Sie wie folgt aus:

'Das Ergebnis der Beweisaufnahme stützt letztendlich auch meine Angaben dahingehend, dass die Maut entrichtet wurde und die Vignette sichtbar vor der Windschutzscheibe des Fahrzeuges ausgelegt wurde.

Ich füge Ihnen in der Anlage eine Kopie des Kaufbelegs nebst der Vignette bei und betone, dass die Vignette ausschließlich in diesem Fahrzeug benutzt wurde und keiner anderen Person oder Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.

Wir erörtern, dass eine Rücknahme des Einspruchs gegen die ursprüngliche Strafverfügung in Ihrer Rechtsordnung nicht möglich ist.

Eine L Anwältin teilte mir aber mit, dass auf dem 'kleinen Verwaltungsweg' durchaus Möglichkeiten bestehen zu einer geringen Geldstrafe zu gelangen.

Bitte seien Sie, sehr geehrte Frau V, so freundlich und prüfen - gegebenenfalls nach Rücksprache mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten, ob in diesem Verfahren von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann.

Es wird sicherlich auch in Österreich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung einen erheblichen Unterschied darstellen, ob das Fahrzeug überhaupt keine Vignette aufwies oder bei dieser nur die Folie nicht abgezogen wurde. Ich Habe auch keine Bedenken, dass Fahrzeiglenker, die die Maut prelle zur Räson gezogen werden. Ich jedoch wollte mir lediglich das mühsame spätere Entfernen der Vignette mit der Rasierklinge ersparen. Die Frontscheibe des Honda Civic ist leider so ungünstig gewölbt, dass mir bei vorherigen Entfernungen von Plaketten, Aufklebern, etc. von dem benutzten Reinigungsgeräten für Ceran-Herde ein Stück Rasierklinge abplatzte und mir knapp am Kopf vorbei durch das Auto schoss. Ich wollte ganz sicher nicht die Maut prellen, bezahlt hatte ich diese ja. Ein zukünftiger Verstoß ist nicht zu besorgen.

 

Ich wäre für eine Mitteilung dankbar, ob das Verfahren ohne den Erlass einer 'Einspruchsnetscheidung' gegen Zahlung von jeweils 50,00 Euro für das Unterlassen 'Abziehen der Folie und Anbringen an Windschutzscheibe' und Aufwand der Verwaltung, mithin für insgesamt 100,00 Euro zum Abschluss gebracht werden kann, hilfsweise gegen Zahlung des ursprünglich von der Asfinag geforderten Betrages in Höhe von 120,00 Euro.'

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Gemäß § 4 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer gemeinsam Mautschuldner. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

 

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt gemäß § 10 Abs 1 BStMG der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist gemäß § 11 Abs 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am
Fahrzeug zu entrichten.

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige mitgeteilt wurde, befand sich das auf Sie zugelassene von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen), am 14.07.2009 um 09:21 Uhr auf der A  (Autobahn-Freiland) im Gemeindegebiet von A, in Fahrtrichtung K L. Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette angebracht. Deshalb wurde die zeitabhängige Maut nicht entrichtet. Dies wurde der Asfinag am 03.11.2009 angezeigt (GZ: 770012009071407214103).

 

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 21) legt in Teil A I / Punkt 7 die Regeln für die Anbringung der Mautvignette fest. Teil A I / Punkt 7.1 der Mautordnung legt fest, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist.

Sie hätten daher dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie Ihr Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz - gelenkt haben, eine gültige, der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß angebracht ist.

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG (BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl l Nr 135/2008) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. § 20 Abs 3 BStMG legt fest, dass Taten gemäß Abs 1 und 2 straflos werden, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß §19 Abs 4 BStMG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Nach Angaben der A wurden Sie, am 17.08.2009 schriftlich aufgefordert die Ersatzmaut zu begleichen. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen. Die Ersatzmaut haben Sie daher ebenfalls nicht bezahlt.

 

Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht. § 20 Abs 2 BStMG enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Weil fahrlässiges Verhalten für eine Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes ausreicht, sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihr Wissen und ohne Ihren Willen begangen wurde.

Bezüglich Ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass Sie eine gültige 10 Tages Vignette an einer klar zu sehenden Stelle hatten. Weiteres wendeten Sie ein, dass Sie noch Belege von dem Erwerb der Vignette aufgehoben hätten und demnach der Vorwurf des Fahrens ohne Vignette nicht stimmt.

 

Allein die - von Ihnen getätigte Aussage, dass Sie eine Vignette gekauft hätten und sich diese noch immer in Ihrem Besitz befindet, reicht nicht aus, um ein Verschulden Ihrerseits auszuschließen. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da die vorschriftsmäßige Anbringung der Vignette, dh das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe, bei jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug gesetzlich festgelegt ist.

Die Tat ist Ihnen daher in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zu Ihren Gunsten von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass Sie über die bestehende Mautpflicht nicht ausreichend informiert waren.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machten Sie keine Angaben, weshalb die Behöre - wie angekündigt - von einem Einkommen iHv € 1.500,00, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten ausgeht.

 

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Erschwerungsgründe sind keine ersichtlich. Dass das Benützen einer mautpflichtigen Bundesstraße ohne ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsanhängigen Maut, einen hohen Unrechtsgehalt aufweist, ist schon aus der Höhe des für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe iHv € 300,00 bis € 3.000,00) ersichtlich.

 

Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, sowie den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen, ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich anzusehen, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es handelt sich bei der verhängten Geldstrafe um die Mindeststrafe, durch die die Behörde auch Ihren Lebensunterhalt als nicht gefährdet erachtet. Eine bloße Ermahnung konnte seitens der Behörde nicht erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben sind."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Der Fall dürfte mittlerweile verjährt sein.

 

Der Vorwurf der Mautprellerei ist ferner im Kern nicht haltbar.

Geschuldet wurden € 7,70, gezahlt wurden € 7,70.

Die Plakette wurde sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe hinterlegt.

 

Selbst wenn man diesen Umständen kein Gehör schenken mag, ist auf Grundlage des bisherigen und unstreitigen Vorbringens eine Gleichbehandlung mit dem Verhalten einer kompletten Nichtentrichtung der Maut unbothaft und stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung dar.

 

Aufgrund des hohen Strafrahmens von € 300 bis € 3.000 gilt dies umso mehr, als nach der Intention des Gesetzgebers zu fragen ist

 

Dass hier im Ergebnis ein 'Diebstahl' bestraft werden soll, der nicht stattfand, kann sicherlich nicht gewollt gewesen sein.

 

Stützend hierfür ist, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgeurteilt wurden.

 

Ausgehend von einem 24-Stunden Tag bedeutet dies, dass bei einem 'Streitwert' von € 7,70 eine 71-jährige Dame, die seit ihres Lebens niemals ein Gefängnis von innen gesehen hat, fünf Tage! einzusitzen hätte, obgleich Ihrem Mautsystem das Benutzungsentgelt zufloss.

 

Das Argument der Prävention greift hier schon deshalb nicht, da die Notwendigkeit der Anbringung der Plakette nach Ihrem Hinweis niemals inhaltlich angegriffen wurde.

 

Weder meine Familie noch mein Bekanntenkreis wird sich nach Durchsicht Ihres Straferkenntnisses zu einem zukünftigen Österreichbesuch hinreißen lassen, sodass deshalb keine weiteren Verstöße zu besorgen sind.

 

Auch über die Verbreitung in Massenmedien bzw. Internetforen kann diesseits eine Warnfunktion erfüllt werden, die andere von der Begehung des von Ihnen als 'schweren Unrechts' eingestuften Verhaltens abhalten wird.

 

Schlußendlich ist mitzuteilen, dass die Plakette nunmehr an der Windschutz­scheibe des Fahrzeugs angebracht wurde, sodass die vorgeworfene unterlassene Handlung mithin nachgeholt wurde."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Entsprechend den Ausführungen der Bw ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vignette sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe hinterlegt wurde. Es handelte sich dabei, wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, um eine 10 Tages Vignette.

 

Damit steht unbestritten fest, dass die 10 Tages Vignette zwar gekauft, sie aber nicht unter Verwendung des originären Vignettenklebers an der Windschutz­scheibe angebracht wurde, wie dies in Pkt. 7.1 der Mautordnung vorgesehen ist. Damit wurde aber die Maut nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen Vorschriften entrichtet.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

Zusätzlich ist auf die "Anbringungshinweise auf der Rückseite der Vignette" zu verweisen. Als Schuldform ist daher Fahrlässig­keit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine ent­sprechende Ersatzfreiheitsstrafe  verhängt wurde. Im Hinblick auf den Kauf der Vignette und die im Vergleich zu einer Jahresvignette herabgesetzte Miss­brauchsgefahr bei einer 10 Tages Vignette kann das außerordentliche Milderungs­recht gemäß § 20 VStG zur Anwendung gelangen und ausgeschöpft werden, was zu einer Halbierung der Strafe führt. Dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und führt zur ent­sprechenden Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Das in der mangelnden Informationsbeschaffung über die Anbringung der Vignette liegende Verschulden ist nicht als entsprechend geringfügig zu veran­schlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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