Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166546/17/Bi/REI

Linz, 27.04.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, K, N, vertreten durch Herrn RA X, vom 14. Dezember 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 5. Dezember 2011, VerkR96-1077-201-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 17. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 50 Euro und 2) und 3) je 40 Euro, gesamt 130 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 250 Euro (167 Stunden EFS) und 2) und 3) je 200 Euro (je 93 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. April 2011, 20.15 Uhr, im Gemeindegebiet St. Gotthard iM auf der B127 im Bereich des "Saurüssels" in Fahrtrichtung Linz bei Strkm 19.100 als Lenker des Omnibusses x (A)

1) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe,

2) ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet worden seien und

3) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 65 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. April 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am Unfallsort in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA X, der beiden Zeugen F W (W) und S P (P) sowie des kfztechnischen Amtssachverständigen Ing. J L (SV) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­entscheidung wurde verzichtet.  

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe gar kein Überholmanöver durchführen, sondern am angehaltenen vom Zeugen W gelenkten Linienbus vorbeifahren wollen. Da die Sicht mehrere 100 m betragen habe, wäre das auch möglich gewesen. Allerdings sei der Linienbus, als er so weit aufgeholt gehabt habe, dass er nicht mehr zum Stillstand kommen habe können, von der Haltestelle abgefahren, weshalb er auf der Überholfahrbahn sofort abgebremst habe. Erst nach Kontaktaufnahme mit W habe ihm dieser ein Zeichen zum Weiterfahren gegeben; er habe den Bus in Bewegung  gesetzt und sich vor dem Bus des Zeugen W eingereiht. Es sei wohl richtig, dass in dieser Situation ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer nahe gekommen sei, aber das sei seines Erachtens alleine darauf zurückzuführen, dass sein Vorbeifahrmanöver vom Zeugen W durch das Anfahren des Linienbusses unmöglich gemacht worden sei. Ihm könne daher ein Verstoß gegen § 16 StVO nicht zur Last gelegt werden. Ein Verstoß gegen § 4 StVO liege nicht vor. Der entgegenkommende Lenker sei durch sein Vorbeifahrmanöver zum Auslenken genötigt gewesen. Er habe im Rückspiegel wahrnehmen können, dass sich der Pkw auf dem Straßenbankett befunden habe, aber nicht, dass der darüber hinaus und über einen Kanaldeckel in den angrenzenden Straßengraben gefahren und sein Fahrzeug dort beschädigt   worden sei. Er habe einen Verkehrsunfall weder optisch, noch akustisch noch durch Erschütterungen bemerken können und eine subjektive Vorwerfbarkeit sei nicht gegeben. Der Vorwurf der Erstinstanz, er habe bemerkt, dass der Pkw am Straßenbankett gelenkt werde, und deswegen vermuten müssen, dass dieser an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt sein könnte, und seinen Verpflichtungen gemäß § 4 StVO nachkommen müssen, sei rechtswidrig. § 4 greife nicht schon dann, wenn man Vermutungen hegen müsse, sondern erst, wenn es tatsächlich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei. Es bestehe keine "vorauseilende Vergewisserungspflicht", dass es nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Der Bw beantragt einen Ortsaugenschein, Zeugeneinvernahmen und eine "Fahrprobe" unter Beiziehung eines technischen SV, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Unfallort, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, die Zeugen P und W unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und ein kfztechnisches SV-Gutachten erstellt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:  

Der Zeuge W ist ebenso wie der Bw Lenker eines Schichtbusses, allerdings mit einem anderen Dienstgeber. Beide Schichtbusse fuhren am 4. April 2011 gegen 20.15 Uhr auf der B127 aus Richtung Rohrbach kommend in Richtung Linz. Etwa 50 m vor km 19.200 befindet sich eine Haltestelle, in der der vorne fahrende Zeuge W seinen Bus anhielt um Fahrgäste aufzunehmen. Nach eigenen Aussagen verließ der Zeuge W die Haltestelle, nachdem er sich im linken Außenspiegel davon überzeugt hatte, dass hinter ihm kein Fahrzeug war und beschleunigte "normal", dh er fuhr bei der darauffolgenden Kreuzung mit zwei annähernd gegenüber liegenden Hauszufahrten – diese befinden sich laut DORIS knapp 100 m nach der Halte­stelle ca bei km 19.160 – mit etwa ca 40 km/h. In diesem Bereich bemerkte er, dass der Bw mit seinem Bus im Begriff war, den von ihm gelenkten Bus zu überholen; als er ihn bemerkte, befand sich der Bus des Bw bereits links in seinem Sichtbereich, dh fast auf gleicher Höhe. W vermutete nach der vom Bw eingehaltenen Geschwindigkeit, dass dieser rasch aufgeschlossen und in einem Zug zu überholen begonnen hatte. Laut dem Zeugen W war dort bereits am Scheinwerferlicht das Herannahen von Gegenverkehr zu erkennen; dort befindet sich keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei km 19.000 beginnt in Fahrt­richtung Linz eine durch Leitschienen unübersichtliche Doppelkurve, die sich bis ca km 18.5 erstreckt. Für den Gegenverkehr besteht ab ca km 18.950 erstmals freie Sicht auf den annähernd geraden Straßenabschnitt bis über km 19.2 hinaus.

Nach Aussagen des Zeugen W erkannte dieser im Zuge des Überholmanövers des Bw noch vor dessen Einordnen nach rechts den Gegenverkehr in Form eines Pkw, wobei W noch mitbekam, dass dieser nach rechts von der Fahrbahn weg Richtung Bankett bzw zum dortigen Wiesenstreifen gelenkt wurde. Der Zeuge W erklärte in der Berufungsver­handlung, dass er die geistesgegenwärtige Reaktion des Lenkers mitbekommen habe, dann habe der vom Bw gelenkte Bus ihm die Sicht genommen. Das Überholmanöver sei weiter unten beendet worden und beide Busse seien in Richtung Linz weitergefahren; es habe keinen Kontakt zwischen den beiden Buslenkern gegeben, auch nicht in Linz.        

 

Der Zeuge P schilderte in der Berufungsverhandlung den Vorfall so, dass er aus Richtung Linz mit ca 80 bis 90 km/h aus der Kurve gekommen sei und sich plötzlich bei völliger Dunkelheit "vier Lichtern" gegenüber gesehen habe, die nebeneinander auf ihn zugekommen seien. Es sei alles so schnell gegangen, dass er nicht mehr sagen könne, ob er noch gebremst habe. Er habe mit der Licht­hupe Zeichen gegeben und keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als den Pkw nach rechts hinauszulenken. Das sei Schadensbegrenzung gewesen, er habe nur die Möglichkeit gesehen, irgendwohin auszuweichen oder frontal gegen einen Bus zu fahren, auf dem er noch die Aufschrift "X" gesehen habe. Er sei nach rechts hinaus und der Bus sei links an ihm vorbeige­fahren. Er habe gar nicht die Zeit gehabt, zu schauen, was da draußen überhaupt sei. In der rechts von der Fahrbahn befindlichen Wiese sei er nach zwei Kontakten mit Hindernissen in der Finsternis gestanden. Die Fahrzeuge seien weg gewesen und es sei ihm, nachdem er ausgestiegen und die Beschädigungen an seinem Pkw angesehen habe, noch gelungen, selbst ohne Hilfe aus dem dortigen Wasser­graben herauszufahren; dann habe er die Polizei gerufen. Später habe sich gezeigt, dass er zunächst einen Leitpflock mit Betonfundament heraus­gerissen habe, der das Fahrzeug unten seitlich über die gesamte Länge beschädigt habe – die Fotos befinden sich im Akt – und dass er dann über den Betondeckel eines Ablaufs im dortigen Wassergraben geholpert sei. Der Schaden sei zur Gänze von der Versicherung bezahlt worden.   

 

Der Bw hat den Vorfall so geschildert, dass er hinter dem vom Zeugen W gelenkten Bus als letzter von drei Schichtbussen gefahren sei. Als W in der Haltestelle stehenblieb, sei der 2. Schichtbus am 1. vorbeigefahren und er habe ebenfalls vorbeifahren wollen, da der stehende Bus noch rechts geblinkt habe. Als er jedoch mit ca 60 km/h auf das Heck aufgeschlossen habe, habe der von W gelenkte Bus nach links geblinkt und die Haltestelle verlassen, obwohl er sich schon auf dem linken Fahrstreifen befunden habe. Er habe nicht mehr bremsen können – eine Vollbremsung sei zu gefährlich, weil Fahrgäste auch schlafen würden und nicht reagieren könnten – und habe daher mit dieser Geschwindig­keit den Bus links zu überholen versucht. Er habe sich am fahrenden Bus des Zeugen W vorbeibewegt und dann habe W gebremst, sodass sie nebeneinander zum Stehen gekommen seien – er sei etwas weniger als eine Buslänge vor dem Bus des Zeugen W gestanden. Da er von unten bereits das Scheinwerfer­licht des Gegenverkehrs gesehen habe, habe er sich hinter dem Bus des Zeugen W einreihen wollen. W habe aber auch gebremst und habe ihm mit der Lichthupe Zeichen gegeben, er lasse ihn vorbei; diese Zeichen habe er im rechten Außenspiegel gesehen. Da sie mit den 2,5 m breiten Bussen fast nebeneinander gestanden seien und die Straße abgesperrt hätten, sei er nach dem Zeichen des Zeugen W weitergefahren und habe sich vor dessen Bus eingeordnet. Bei seinem Wieder­einordnen sei dann der Pkw entgegengekommen, als er sich noch in Schräg­stellung befunden habe, aber er meine, dass er "nicht mehr recht viel" von der Gegenfahrbahn blockiert habe; nach Metern könne er das nicht ausdrücken. Der Pkw sei noch leicht an ihm vorbeigekommen, es habe keine Kollision gegeben. Der Pkw sei äußerst rechts gefahren und er habe danach dessen Rücklichter im linken Außenspiegel gesehen, nach seinem Eindruck im Bereich der Randlinie. Der Pkw sei weder ins Schleudern gekommen noch habe er bei ihm Bremslichter gesehen, weshalb er gemeint habe, der Pkw fahre geradeaus weiter. Es sei stockfinster gewesen. Er habe nichts mitbekommen, was darauf hingedeutet hätte, dass der Pkw in die Wiese gefahren sei, und er habe auch nicht gewusst, dass sich in diesem Wiesenstreifen ein Wasser­graben und ein Ablauf befinden – Leitpflöcke habe er schon gesehen. Der Lenker des Pkw habe nicht gehupt und keine Zeichen mit der Lichthupe gegeben. Nach seiner Meinung hätte der Pkw-Lenker "ja auch sehen müssen, dass da irgendetwas nicht stimmt und er hätte stehenbleiben müssen".

 

Der Zeuge W hat auf Vorhalt der Schilderung des Bw zum einen dementiert, dass überhaupt ein dritter Busse dort gefahren sei. Er gab an, als er von der Haltestelle weggefahren sei, habe er sich im Rückspiegel von der gefahrlosen Möglichkeit überzeugt und da sei der Bus des Bw noch nicht so nahe gewesen. Als er "normal" auf ca 40 km/h beschleunigt gehabt hatte, sei ihm der vom Bw gelenkte Bus plötzlich links neben ihm aufgefallen. W hat auch bestritten, jemals mitten auf der B127 stehengeblieben zu sein und ausgeführt, die Schilderung des Bw sei auch deshalb nicht möglich, weil er sonst nicht so weit von der Haltestelle weggekommen wäre. Er habe dem Bw auch nie Zeichen mit der Lichthupe gegeben, dass er überholen könne. Er habe noch den Pkw des Zeugen P entgegenkommen gesehen, aber dann habe ihm der Bus des Bw die Sicht verstellt. Das Überhol­manöver des Bw sei erst nach der darauffolgenden Kurve abgeschlossen gewesen; da habe er sich schon so weit vorne befunden, dass er auch nicht gesehen habe, ob ein Pkw außerhalb der Fahrbahn sei.   

 

Beweiswürdigend ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, dass die Ausführungen des Bw in der Berufungsverhandlung im Geschehensablauf auffällig lückenhaft waren; insbesondere seine Schilderung der örtlichen Positionen der beiden Busse, als ihm der Zeuge W angeblich Zeichen zum Überholen/Vorbeifahren gegeben habe, war äußerst fraglich, weil sich der Bw zunächst nicht festlegen konnte, andererseits muss sich der Bw bereits weit vor der Front des Busses des Zeugen W befunden haben, damit er überhaupt ein Blinkzeichen im rechten Außenspiegel wahrnehmen konnte – dabei stellt sich aber die Frage, wie der Zeuge W das Ausweichmanöver des entgegen­kommenden Pkw sehen konnte, wenn der Bw sich nach eigenen Worten schon wieder fast nach rechts eingeordnet hatte und "nicht mehr recht viel" vom Bus auf der Gegenfahrbahn war; das hätte nämlich zur Folge, dass dem Zeugen W keinerlei Sicht nach vorne geblieben wäre. Allerdings lässt die sich aus der Verantwortung des Bw ergebende zurück­gelegte Wegstrecke den Schluss zu, dass er tatsächlich mit der ursprünglich vor der Haltestelle eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h, wie er selbst angegeben hat, den von W gelenkten Bus in einem Zug überholt hat, obwohl er – ebenso wie der Zeuge W – bereits in der Entfernung das Licht des Gegenverkehrs gesehen hatte. Seine Schilderung, beide Busse seien nebeneinander stehengeblieben und dann habe er erst aus dem Stillstand das Überholmanöver abgeschlossen, ist von der Geschwindigkeit her unglaubwürdig, zum einen im Hinblick auf die schlüssigen und glaubhaften Ausführungen des Zeugen P und zum anderen im Hinblick auf die in diesem Fall äußerst geringe Geschwindigkeit bei einem Wiedereinordnen aus dem Stillstand. Die Aussage des Zeugen W ist hingegen insofern nachvollziehbar, als bei Dunkelheit von km 19.180 – das ist die Kreuzung mit den beiden von der B127 abzweigenden Zufahrtsstraßen – aus Sicht auf das Scheinwerferlicht eines Gegenverkehrs besteht, wenn dieser sich etwa bei km 18.7 befindet, wobei aber eine Entfernung nicht abschätzbar ist. Außerdem sind dort 100 km/h erlaubt und von den örtlichen Verhältnissen her möglich.      

 

Die Ausführungen des Bw im Hinblick auf das Ausmaß seines Blockierens der Fahrbahnseite des Zeugen P bei seinem Wiedereinordnen widersprechen den absolut glaubhaften Aussagen von P wesentlich. Allerdings wäre bei einer Schrägstellung des Busses so, wie sie der Bw beschrieben hat, davon auszugehen, dass der Zeuge P nur mehr geringfügig ausweichen hätte müssen. Seine reflexartige Entscheidung, ohne die Folgen abschätzen zu können die B127 nach rechts hin zu verlassen, um einem "Frontalzusammenstoß" zu entgehen, lässt sich damit nicht erklären. In der Berufungsverhandlung hat sich der Bw eine äußerst beschönigende Sichtweise zurechtgelegt, die darin gipfelte, dass er zunächst den Zeugen W beschuldigte, sein Überholmanöver durch eine Fehlentscheidung, nämlich sein Wegfahren aus der Haltestelle, überhaupt erst verursacht zu haben, und dann auch noch dem Zeugen P vorwirft, nicht stehengeblieben zu sein und die "vier Lichter" näher hinterfragt zu haben. Wenn der Bw ernsthaft die Ansicht vertritt, ein Bremsen sei für seine teilweise schlafenden Fahrgäste unzumutbar, hätte er eine ent­sprech­end moderate Geschwindigkeit wählen müssen, um derartige Gefahrensituationen durch eine vorausschauende Fahrweise entschärfen zu können. Im Übrigen hätte sich der Bw auf ein Verlassen der Haltestelle durch W einstellen müssen und können; die Aussagen des Zeugen W waren in der Verhandlung diesbezüglich schlüssig.    

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht das sich aus der Bestimmung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 ergebende Tatbild darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßen­benützer gefährdet oder behindert werden, durchführt, indem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Es kommt daher bei dieser Bestimmung auf ein für den Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden-Können anderer Straßenbenützer bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) an (vgl E 10.5.1993, 93/02/0003; 20.3.1996, 94/03/0103; 6.9.2001, 98/03/0247).

 

Obwohl der SV im Rahmen der am Unfallort durchgeführten Berufungsver­handlung letztlich beide (vom Bw und vom Zeugen W) geschilderten Varianten vom Zustandekommen des Überholvorgangs für denkmöglich erachtet hat, vertritt der Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung, dass der Bw mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h in einem Zug den bereits von der Haltestelle abgefahrenen vom Zeugen W gelenkten Bus überholen wollte, wobei der erforderliche Geschwindigkeits­unter­schied von 15 bis 20 km/h durchaus gegeben gewesen sein kann. Allerdings besteht von der Haltestelle aus jedenfalls direkte Sicht auf der B127 bis ca km 19.000, das ist eine leichte Rechtskurve. Danach ist die Sicht durch massive Leitschienen rechts eingeschränkt, aber das Scheinwerferlicht eines eventuell heran­nahenden Gegenverkehrs bei Dunkelheit noch weiter sichtbar über eine größere, aber nicht einzuschätzende Entfernung.  

Sowohl der Bw als auch der Zeuge W haben glaubhaft bestätigt, das Schein­werfer­licht im Gegenverkehr wahrgenommen zu haben. Trotzdem hat sich der Bw, der möglicherweise durch das Anfahren des von W gelenkten Busses aus der Haltestelle zu spät reagiert hat und eine für ein Abbremsen und Einordnen hinter dem Bus zu hohe Geschwindigkeit eingehalten hat, zum Überholen des Busses in einem Zug entschlossen. Er konnte zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise die Entfernung des Gegenverkehrs einschätzen, aber ihm musste bewusst sein, dass dort keinerlei Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, und daher mit 100 km/h des Gegenverkehrs rechnen, zumal auch um diese Zeit der Pkw P das einzige Fahrzeug im Gegenverkehr war. Der Bw konnte daher nicht ausschließen, dass der bereits als existent wahrgenommene Gegenverkehr für die beim Überholen eines etwas über 12 m langen und 2,55 m breiten Busses zurückzulegende Wegstrecke wesentlich weniger Zeit benötigt als er selbst beim Überholen eines gleich großen Busses mit entsprechendem Sicherheitsabstand. Der Bw konnte von der Haltestelle aus bis zur nächsten Rechtskurve bei ca km 19.000 etwas über 200 m die B127 direkt einsehen, aber wo sich der aufgrund des Lichts sicher zu erwartende Gegenverkehr befindet, konnte er zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise einschätzen. Die Aussage des Zeugen P, er habe nur die Möglichkeit des Hinausfahrens oder eines Frontalzusammenstoßes gehabt, ist dabei auch insofern nachvollziehbar, als sich der sich aus der Fotobeilage der Anzeige ergebende Ort, an dem der Zeuge P die Fahrbahn der B127 verlassen hat – das war entsprechend der Reifenspur in der Wiese bereits vor dem ausgerissenen Leitpflock – innerhalb der 100 m befindet, die der SV für das Wiedereinordnen des vom Bw gelenkten Busses laut Aussage des Zeugen W ab der Kreuzung bei km 19.160 bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h für erforderlich errechnet hat.

       

Der Bw konnte damit bei seinem Überholentschluss eine mögliche Behinderung oder gar Gefährdung des Gegenverkehrs nicht ausschließen und er hat auch ohne jeden Zweifel tatsächlich den Zeugen P nicht nur erheblich behindert, sondern sogar zum raschen Ausweichen nach rechts genötigt – was er selbst sogar indirekt zugestanden hat – und damit massiv gefährdet.

Er hat daher nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht nur das Tatbild des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 verwirklicht, sondern ihm war auch die tatsächliche Gefährdung und Behinderung des entgegenkommenden Zeugen P anzulasten.   

 

Zu den Vorwürfen gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a und Abs.5 StVO 1960:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Abs.1 lit.a und des Abs.5 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).

 

Der Bw hat selbst zugestanden, ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer sei "nahe gekommen". Er hat auch realisiert, dass er sich selbst bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge mit einem Teil seines immerhin 2,55 m breiten Busses noch auf der Gegenfahrbahn befunden hat und der Pkw gezwungen war, zum äußersten Rand der Fahrbahn auszuweichen.

Der Zeuge P hat hingegen – in der Zusammenschau mit seinem Verhalten wohl realistischer weil auch vom persönlichen Eindruck her wesentlich glaubwürdiger – von einem möglichen "Frontalzusammenstoß" gesprochen, den er durch sein Ausweichen in den Wiesenstreifen, das er als "Schadensbegrenzung" bezeichnet hat, verhindern konnte.  

Der SV hat in seinem Gutachten deutlich gemacht, dass der Pkw P sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca 90 km/h in Richtung Wiesenstreifen bewegt hat, auch wenn der Zeuge nicht mehr sagen konnte, ob er überhaupt noch dazu gekommen ist, zu bremsen. Dabei konnte der Bw den Pkw P zunächst bis zur unmittelbaren Begegnung vor bzw neben sich sehen, dann erst wieder im linken Außenspiegel. Dabei habe er keine Bremslichter gesehen – was den Aussagen des Zeugen P nicht widerspricht – und der Pkw sei im äußersten Bereich der Fahrbahn bzw an der Randlinie gefahren, aber nicht ins Schleudern gekommen.      

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Aussage des Bw zum einen schon deshalb nicht als Argument für ein Nicht-Bemerken-Müssen eines Verkehrsunfalls brauchbar, weil der Bw nur einen Teil des Geschehens­ablaufs wahr­genommen hat, wobei ihm aber die Geschwindigkeit des Pkw P auffallen musste, die zweifellos noch erheblich höher als seine eigene gewesen sein muss. Dass der Geschehensablauf für den Zeugen P nicht damit zu Ende war, als der Bw den Pkw P bei seinem Wiedereinordnen aus den Augen verlor, ist wohl schon nach den Gesetzen der Physik nachvollziehbar und konnte der Bw allein schon aus der Fahrlinie des Pkw P, nämlich schräg nach rechts außen, nicht nur vermuten, sondern geradezu davon ausgehen, dass dieser nicht nur kurz die Randlinie entlangfährt und dann seine Fahrt wie geplant fortsetzt, sondern dass er bei dieser Geschwindigkeit nach rechts hin die Fahrbahn verlässt und dabei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – allein schon Leitpflöcke und Verkehrs­zeichen (zB das dort befindliche Zeichen "Vorrangstraße") sind im Scheinwerfer­licht des Busses weithin sichtbar – die Gefahr eines Ver­kehrs­unfalls mit Sach- und/oder Personenschaden besteht.

Auch das bloße Niederfahren eines Leitpflocks stellt einen Sachschaden dar, selbst wenn der Bw keine Kenntnis von dessen Betonfundament hatte und den im Gras bei Dunkelheit nicht erkennbaren Wassergraben nicht sehen konnte. Wenn der Bw auf der dortigen Strecke als Berufs-Lenker eines Schichtbusses, dh nicht nur bei völliger Dunkelheit, unterwegs ist, musste ihm die Existenz dieses Wassergrabens wohl bewusst sein.

 

Der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden; ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen geboten. Muss dem Lenker schon aufgrund seines gefahrengeeigneten Fahrverhaltens bewusst sein, dass er dadurch eine Verkehrslage geschaffen hat, die zu einer Beschädigung des neben ihm stehenden Pkw führen kann, ist er verpflichtet, sich vor der Weiterfahrt zu vergewissern, ob er einen Schaden zugefügt hat oder nicht (vgl VwGH 26.9.1990, 90/02/0039).

Der Lenker eines Fahrzeuges hat bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich – bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges – zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrs­unfall ursächlich gewesen ist; unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl E 26.5.1993, 92/03/0125; 23.5.2002, 2001/03/0417).

   

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Judikatur des VwGH auch auf den ggst Fall durch Analogie übertragbar und insoweit zu beziehen, als sich der Bw durch sein Überholmanöver trotz offensichtlichen Gegenverkehrs eine Gefahrenlage geschaffen hat, bei der er sogar selbst wahrnehmen konnte, dass der entgegen­kommende Pkw-Lenker zu einer Reaktion in Form des Auslenkens an den äußerst rechten Fahrbahnrand gezwungen war. Außerdem war der Zeuge P bei seiner Schilderung des Vorfalls absolut glaubwürdig insofern, als er keinen Zweifel daran gelassen hat, dass seine Reaktion die einzig mögliche Alternative zu einem "Frontalzusammenstoß" war, was den Schluss eröffnet, dass der Bw sich mit seinem Bus wesentlich weiter auf der Gegen­fahrbahn befunden hat, als er selbst zugestehen wollte. Der Zeuge P hat keinerlei Grund, den ihm unbekannten Bw einer übertriebenen Anschuldigung auszusetzen, zumal er auch bestätigt hat, der Schaden sei bereits zur Gänze bezahlt worden.   

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Schilderung des Bw im Lichte seiner in der Verhandlung dargelegten beschönigenden Sichtweise zu sehen. Damit bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Nach seiner offen zur Schau gestellten Einstellung ist eher anzunehmen, dass er damals schon die Ansicht vertreten hat, der Zeuge P hätte sich eben durch entsprechend langsamere Geschwindigkeit rechtzeitig auf die Beendigung des Überholvorgangs einstellen, notfalls auch stehenbleiben müssen und außerdem habe er seine Fahrgäste wie gewohnt ans Ziel zu befördern. Dem entspricht auch seine in der Anzeige angeführte Aussage bei der Anhaltung in Linz, er wisse von nichts.

  

Damit ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens zwar glaubhaft, dass der Bw infolge der Beendigung seines Wiedereinordnens mit entsprechender Weg­strecke und daher Wegfallen der Sicht auf den Pkw P tatsächlich keine konkrete Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden – ein solcher war ohne jeden Zweifel gegeben – hatte; ihm hätten aber bei Aufwendung der in einer solchen Situation als Lenker eines Busses der beschriebenen Größe erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt objektive Umstände – nämlich die Fahrlinie und die Geschwindigkeit des entgegenkommenden und erkennbar rasch in Richtung Fahrbahnrand ausweichenden Pkws – zum Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Abkommens ins Gelände links hinter ihm erkennen hätte können. Er hätte sich somit entsprechend vergewissern müssen, um einen Verkehrs­unfall mit Sachschaden konkret ausschließen zu können. Er hat die Fahrt jedoch ohne anzuhalten fortgesetzt und auch keine Unfallmeldung erstattet. Er hat damit zweifellos beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungs­übertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Die tatsächlich eingetretene Behinderung und Gefährdung des Zeugen P war auch in den Schuldspruch aufzunehmen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des
§ 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nichts als mildernd oder erschwerend berücksichtigt und auf die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Bw verwiesen.

Der Bw hat bei seiner Wohnsitzbehörde keine rechtskräftigen Vormerkungen und ist demnach unbescholten. Dem ist aber die tatsächliche Behinderung und zweifellose Gefährdung des Zeugen P entgegenzuhalten, die diesen Milderungs­grund zweifellos aufwiegt. Der Bw hat sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht geäußert. Er ist Berufskraftfahrer, weshalb von einem geschätzten durch­schnittlichen Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich ausgegangen wird, und er hat keine Sorgepflichten oder Vermögen geltend gemacht; die Strafhöhe hat er auch nicht explizit angefochten.

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Über­tretungen im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens, halten general­präventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretung abhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG  waren nicht gegeben, weil zum einen die Übertretungen nicht unbedeutende Folgen hatten, zumal der Bw erst ausge­forscht werden musste, und zum anderen von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen nicht die Rede sein kann. Es steht dem Bw frei, unter Nachweis seines aktuellen Einkommens bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Strafen in Teilbeträgen anzusuchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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