Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101079/2/Weg/Ri

Linz, 04.08.1993

VwSen - 101079/2/Weg/Ri Linz, am 4.August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des H.P. vom 8. Februar 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 21. Jänner 1993, VerkR96-3987-1992/Hol, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise F o l g e gegeben und die mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft ..vom 5. November 1992, VerkR96/3987/1992, verhängte Geldstrafe von 1.600 S auf 1.000 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 30 Stunden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 5. November 1992, VerkR96/3987/1992, verhängten Geldstrafe in der Höhe von 1.600 S abgewiesen.

Begründend hiezu führt die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß straferschwerend zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 1988 sind.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß ihm anläßlich der Betretung ein Organmandat in der Höhe von 500 S angeboten worden sei. Es sei Rechtspraxis, daß die Bezirksverwaltungsbehörde in einem folgenden Verwaltungsstrafverfahren nur die Höhe der Organmandatsstrafe verhängen dürfe, wenn der die Verwaltungsübertretung Begehende seine Zahlungswilligkeit erklärt, aber momentan zahlungsunfähig ist.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist bei Berufungen gegen die Strafhöhe keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, es sei denn sie würde von den Parteien beantragt werden. Da ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde, ist aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Nach der Aktenlage steht nachstehender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber lenkte am 23. Oktober 1992 gegen 6.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der A. Bezirksstraße durch das Ortsgebiet von A., Gemeinde S., in Richtung P., wobei er ca. bei Straßenkilometer 1,561 eine Geschwindigkeit von mindestens 81 km/h fuhr und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 31 km/h überschritten hat. Diese Übertretung wurde von zwei Gendarmeriebeamten durch ein Laser-Geschwindigkeitsmeßgerät festgestellt. Dem Berufungswerber wurde angeboten, die festgestellte Übertretung mittels eines Organmandates in der Höhe von 500 S zu begleichen. Dies wurde aber vom Berufungswerber mit dem Bemerken abgelehnt, daß die Gendarmerie hiezu nicht befugt sei. Die Äußerung, zahlungswillig aber nicht zahlungsfähig zu sein, ist laut Anzeige nicht gemacht worden. Diese Behauptung stellt der Berufungswerber erst im Einspruch gegen die schließlich ergangene Strafverfügung auf. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte die Gendarmerie bei der Verfassung der Anzeige eine derartige Einrede auch vermerkt. Vermerkt ist aber lediglich worden, daß die Gendarmerie hiezu gar nicht befugt sei. Es wird somit den Ausführungen in der Anzeige mehr Glaubwürdigkeit beigemessen als den Ausführungen im Einspruch. Den Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft .. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schließlich abgewiesen. Sie hat dabei (zu diesem Zeitpunkt noch zu Recht) zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Die Verwaltungsübertretungen, die dabei zur Rede stehen, wurden jedoch mit 29. März 1988 bzw. 15. Juni 1988 bestraft und liegen zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung schon länger als fünf Jahre zurück. Auch eine weitere Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde schon vor länger als fünf Jahren verhängt. Es ist also von einer gänzlich verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

Der Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von 11.000 S netto, hat kein Vermögen und ist für zwei Kinder sorgepflichtig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg wird festgehalten, daß der Berufungswerber mit seiner anläßlich der Betretung gegenüber den Gendarmeriebeamten gemachten Äußerung, daß überhaupt keine Befugnis bestehe eine Organstrafverfügung auszustellen, im Recht ist. Nach § 100 Abs.5a StVO 1960 besteht diese Berechtigung nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausmaß bis 30 km/h. Darüberhinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitungen müssen der Behörde angezeigt werden.

Daraus kann der Berufungswerber allerdings nichts gewinnen, weil letztlich ohnehin eine Anzeige erstattet wurde.

Zur Strafhöhe: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht im gegenständlichen Fall gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Umgekehrt sind Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h anonymverfügungsfähig und wurde hiefür von der Bezirkshauptmannschaft .. mit Verordnung vom 10. Mai 1990, VerkR3047-1990/Bu, festgelegt, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h bis 30 km/h mit 900 S zu bestrafen ist. Die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h ist nicht anonymverfügungsfähig, sodaß die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft .. nicht Anwendung findet. Sie wird aber in Anbetracht der nur geringfügigen Überschreitung des festgelegten Grenzwertes als Maßstab herangezogen. Weil keine erschwerenden Umstände vorliegen und die zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung vorliegende Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt, wird die spruchgemäß festgesetzte Geldstrafe als ausreichend angesehen, den Berufungswerber zu veranlassen, in Hinkunft den Geschwindigkeitsbeschränkungen mehr Augenmerk zu schenken.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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