Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166694/9/Fra/CG

Linz, 02.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. April 2011, VerkR96-1401-2011-Wf, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges zu lauten hat: x.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (100 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 04.02.2011 um ca. 14.31 Uhr den Pkw, Kennzeichen x auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 3,849 im Gemeindegebiet von Ried im Traunkreis in Richtung Wels gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 82 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2012 erwogen hat:

 

I.3.1. Zur Geschwindigkeitsfeststellung:

 

Laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Klaus vom 04.02.2011, GZ A1/0000005448/01/2011, hat Herr GI x, Autobahnpolizeiinspektion Klaus, am 04.02.2011 um 14.31 Uhr die Geschwindigkeit des Pkws x, Farbe x, Kennzeichen x mittels Lasergerät TruSpeed 3074  gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 168 km/h, abzüglich der Verkehrsfehlergrenze in Höhe von 3 % des Messwertes resultiert (abgerundet) eine Geschwindigkeit von 162 km/h. An der Vorfallsörtlichkeit ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt. Diese Geschwindigkeit wurde sohin um mehr als 100 % überschritten. Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen – x" ist angeführt: "Er habe die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gesehen. Weiters habe er nicht auf den Tacho geachtet. Er habe seinen behinderten Schwiegervater (Rollstuhl) im Auto, mit dem er jetzt nach Hause fahre."

 

Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Meldungsleger, dass er das betreffende Fahrzeug im ankommenden Verkehr gemessen habe. Das Fahrzeug sei gut einsehbar gewesen. Er habe die Messung stehend neben dem Dienstkraftwagen durchgeführt. Der Dienstkraftwagen sei parallel am Ende einer Parkplatzausfahrt abgestellt gewesen. Seine Arme habe er auf dem Fahrzeugdach bzw. der Fahrzeugtüre gestützt gehabt. Er habe vor der Messung die laut Verwendungsbestimmungen notwendigen Kontrollen durchgeführt. Sein Standort sei bei km 3,645 gewesen. Das Fahrzeug habe er bei km 3,849, sohin in einer Entfernung von 204 m gemessen. Den roten Visierpunkt im Zielfernrohr habe er auf das vordere Kennzeichen gerichtet. Aufgrund der zum Vorfallszeitpunkt eingerichteten Baustelle war lediglich ein Fahrstreifen der Fahrbahn befahrbar. Zwischen seinem Standort und dem Messort habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Es sei auch zu keiner Fehlmessung gekommen. Er habe sodann nach der Messung die Anhaltung durchgeführt und dem Lenker das Messergebnis gezeigt. Dieser bestritt auch die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Er habe sinngemäß angegeben, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben. Er habe auch nicht auf den Tacho geachtet.

 

Der Meldungsleger legte dem Oö. Verwaltungssenat einen Eichschein – daraus ergibt sich die gültige Eichung zum Messzeitpunkt – und das Messprotokoll vor.

 

Aufgrund dieses Beweisergebnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Zweifel darüber, dass der Meldungsleger eine korrekte und richtige Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bilden Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Weiters ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Gerätes betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes ein Bedienungsfehler unterlaufen ist, der zu einer Fehlmessung geführt hätte. Weiters sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Gerät einen die Funktion beeinträchtigenden Mangel aufgewiesen hätte.

 

Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist sohin erwiesen.

 

I.3.2. Zur Lenkereigenschaft:

 

Der Bw bestreitet die Lenkereigenschaft. Er behauptet, zum Tatzeitpunkt nicht der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Österreich aufgehalten. Insoweit in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen wird, GI x habe in seiner Stellungnahme vom 03.03.2011 angegeben, dass er sich bei der Kontrolle seinen Führerschein zeigen lassen und auf der Grundlage des Führerscheines ihn identifiziert habe, so stelle er ernsthaft die Frage, ob das Bild auf dem Führerschein ein aktuelles Bild ist, auf dessen Grundlage seine Identifizierung überhaupt möglich ist. Er weise vorsorglich beispielhaft darauf hin, dass selbst das Lichtbild auf seinem Führerschein über 14 Jahre alt ist. Der Führerschein wurde ihm mit 18 Jahren ausgestellt. Eine Identifizierung auf der Grundlage des Lichtbildes auf dem Führerschein sei heute mit Sicherheit nicht mehr möglich. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Das Lichtbild auf seinem Führerschein sei in keiner Weise dazu geeignet, eine Identifizierung seiner Person vorzunehmen. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass er am Tattag nicht in Österreich war und in keiner Weise der Fahrer des Fahrzeuges war. Hier habe sich schlichtweg ein anderer Fahrer als seine Person vorgestellt und zur Identifizierung seinen Führerschein ausgehändigt. Es soll außer Frage stehen, dass der zuständige Polizeibeamte detailliert und überzeugend seine Arbeit geleistet habe. Es sei aber manchmal nicht möglich, auf der Grundlage eines Lichtbildes, welches über 20 Jahre alt ist, eine Identifizierung einer Person vorzunehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält das Vorbringen des Bw als eine Schutzbehauptung und aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

 

Wenn der Bw behauptet, dass sich jemand anderer als seine Person vorgestellt und zur Identifizierung seinen Führerschein ausgehändigt habe, wäre es an ihm gelegen, im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Meldung bzw. die Bestätigung über den Verlust des Führerscheines der Behörde vorzulegen. Der Bw behauptet zudem, dass das Lichtbild über 14 Jahre als sei und ihm dieser mit 18 Jahren ausgestellt wurde. Im vorletzten Satz seines Rechtsmittels behauptet der Bw, dass das Lichtbild über 20 Jahre als sei. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass der Bw laut Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Klaus am 18.04.1980 geboren ist. Zum Tatzeitpunkt war sohin der Bw noch nicht einmal 31 Jahre alt. Der Führerschein hätte sohin nach Angaben des Bw ihm nicht mit 18, sondern mit 17 Jahren ausgestellt werden müssen. Der Meldungsleger hat bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich ausgeführt, den Lenker auch nach seiner Wohnadresse gefragt zu haben. Er habe sich die Führerscheindaten notiert und zwar das ausstellende Land: Deutschland, die ausstellende Behörde: Kreis Reklinghausen, das Ausstellungsdatum: 23.06.2006, die Führerscheinnummer: x. Dieser Führerschein wurde sohin nicht vor 14 Jahren – wie der Bw behauptet – sondern, gerechnet ab Tatzeitpunkt, nicht einmal vor 5 Jahren ausgestellt. Eine diesbezügliche Aufklärung dieses Widerspruches ist der Bw schuldig geblieben. Weiters hat sich der Meldungsleger die Wohnadresse des Bw notiert. Diese Adresse stimmt mit der tatsächlichen Wohnadresse des Bw überein. Schließlich betonte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung dezidiert, keinen Zweifel darüber gehabt zu haben, dass es sich beim Lenker um die Person handelt, die sich mit dem Führerschein ausgewiesen hat. Abschließend muss festgestellt werden, dass weder der Vertreter des Bw, noch er persönlich zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Bei dieser hätte im Rahmen einer Gegenüberstellung die Identität ohne weiteres geklärt werden können.

 

Aufgrund der oa. Erwägungen ist sohin erwiesen, dass der Bw den gemessenen Pkw gelenkt hat. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden und es war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen, da es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG zu entkräften.

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Bemessungskriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen: ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Zumal der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, legt auch der Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung diese Verhältnisse zugrunde. Festzustellen ist, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde (abzüglich der Verkehrsfehlergrenze) um mehr als 100 % überschritten. Mit der verhängten Geldstrafe wurde die Höchststrafe (150 bis 2.180 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis 6 Wochen) nur zu rund 23 % ausgeschöpft. Dass eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit wesentlich zu gefährden bzw. zu schädigen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung. Eine derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitung wird zumindest "in Kauf genommen". Es ist daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Die verhängte Strafe widerspricht schon aus spezialpräventiven Gründen nicht gegen das Gesetz. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine weitere Herasetzung der Strafe nicht vertretbar.

 

Der Berufung konnte daher auch hinsichtlich der Strafe keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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