Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166800/6/Br/REI

Linz, 13.04.2012

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 
 


                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W T, geb. x, D, V,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck, vom 09. Februar 2012, AZ: VerkR96-26048-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 11. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene         Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:   §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG              iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG u. § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden auferlegt, weil er als Verantwortlicher der Firma E Gesellschaft m.b.H, die als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen x mit Schreiben vom 18.01.2011 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 08.10.2010 um 08.09 Uhr in Seewalchen a. A. auf der 1274 Gampernerstraße bei km 11,500 gelenkt bzw. abgestellt habe, als das zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufene Organ zu verantworten habe, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Als Verantwortlicher der genannten Firma wäre er verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt eingangs und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des sogenannten Vormerkdeliktes begründend aus:

"Gemäß § 103 Abs. 2 KFG.1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Wer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 9 VStG 1991

(1) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

VerkR96-22364-2010:

Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für OÖ. vom 08.10.2010 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Bezirk Vöcklabruck, Gemeinde Seewalchen a.A., wurde der Zulassungsbesitzer, E Gesellschaft m.b.H., T, V des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mit Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 18.01.2011 aufgefordert, den Kraftfahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben.

Eine an die Firma ergangene Lenkererhebung, Übernahmebestätigung am 21.01.2011 durch Frau C T, blieb unbeantwortet, weshalb in dieser Angelegenheit eine Strafverfügung wegen § 103 Abs. 2 KFG gegen Frau C T, geb. x als der zur Vertretung der angeführten Firma gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen berufenes Organ erlassen wurde. Daraufhin brachte Frau C T fristgerecht Einspruch ein.

 

Da der Einspruch unbegründet war, wurde Ihr der Sachverhalt nochmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.06.2011, persönlich übernommen am 20.06.2011, Akt VerkR96-22364-2010, zur Kenntnis gebracht und teilte diese darauf in Ihrer E-Mail vom 28.06.2011 mit, dass sie aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung davon ausgehe, dass sie nunmehr zwei Übertretungen mit dem selben Geschäftszeichen vorgehalten bekommen würde, sodass sie zunächst um Abklärung ersuchen würde.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.07.2011, persönlich übernommen am 06.07.2011, wurde Frau T eine Aktenkopie übermittelt und im Hinweis näher auf ihre getätigte Rechtfertigung in der E-Mail vom 28.06.2011 eingegangen und zwar, dass der Einspruch vom 12.05.2011 gegen die Strafverfügung vom 25.04.2011 wegen § 103 Abs. 2 KFG unbegründet war, weshalb ihr der Sachverhalt nochmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.06.2011 zur Kenntnis gebracht wurde. Es handelt sich somit um eine Verwaltungsübertretung und nicht wie von ihr vermutet um zwei Verwaltungsübertretungen.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde der hiesigen Behörde mit E-Mail vom 16.07.2011 mitgeteilt, dass in der beeinspruchten Strafverfügung vom 12.05.2011 als Tatzeitpunkt der 05.02.2011 angegeben worden wäre, in der vom 20.06.2011 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch als Tatzeitpunkt 07.02.2011 angelastet wurde, weshalb die Behörde eingeladen wäre, sich zu erklären. Auf die E-Mail von Frau C T wurde am 18.08.2011 durch die zuständige Sachbearbeiterin folgender Wortlaut zur Erklärung abgegeben: "Aufgrund Ihrer E-Mail vom 16.07.2011 wird seitens der hiesigen Behörde mitgeteilt, dass gem. § 44a VStG. 1991 der Spruch die als erwiesen angenommene Tat - mit allen rechterheblichen Merkmalen Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden muss - zu enthalten hat. In der Strafverfügung wurde als Tatzeitpunkt 05.02.2011, welcher ein Samstag war, und nicht richtigerweise wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung der 07.02.2011, Montag, angelastet. Die Behörde hat somit in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.06.2011 von ihrem Recht, nach Durchführung des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens, innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten Gebrauch gemacht und die Tatzeit berichtigt."

In der E-Mail vom 29.08.2011 verweist Frau T auf die vom 11.03.2009 übermittelte E-Mail, weshalb im Anschluss daran eine Ladung an Frau C T erfolgte, um das gegenständliche Strafverfahren zum Abschluss zu bringen. Bei der persönlichen Vorsprache am 17.10.2011 wurde der Behörde eine Bestellungsurkunde, welche dem gegenständlichen Akt einliegt, persönlich bei der zuständigen Sachbearbeiterin abgegeben. Aus dieser geht hervor, dass die beiden einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der zu Firmenbuch Nr. x beim Landesgericht Wels protokollierten Firma E Gesellschaft m.b.H. bekannt geben, dass mit sofortiger Wirkung Herr W T, geb. 17.01.1973, als Verantwortlicher gem. § 9 VStG bestellt ist, fungiert und dieser Bestellung zustimmt. Datiert ist dieses Schreiben mit 11.03.2009.

 

VerkR96-26048-2010:

Aufgrund dieser Sachlage wurde in weiterer Folge im Akt VerkR96-26048-2011 gem. § 32 Abs. 3 VStG gegen Herrn T W wegen § 103 Abs. 2 KFG als zur Vertretung der E Gesellschaft m.b.H., V, gem. § 9 VStG nach außen berufenes Organ, die Strafverfügung vom 16.11.2011 erlassen. Sie brachten innerhalb offener Frist per E-Mail vom 22.11.2011 Einspruch gegen die Ihnen übermittelte Strafverfügung mit der Begründung ein, dass es sich im gegenständlichen Fall um

Verfolgungsverjährung handeln würde, weshalb Sie um Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ersuchen würden.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde Ihnen am 18.01.2012 mittels Rsb ein Schreiben übermittelt, welches am 25.01.2012 von Frau C T übernommen wurde, in welchem Ihnen mitgeteilt wurde, dass gem. § 32 Abs. 3 eine Verfolgungshandlung die gegen eine zur Vertretung nach außen Berufene gem. § 9 Abs. 1, im gegenständlichen Fall an Frau C T, im Akt VerkR96-22364-2010, gerichtet ist auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt und somit § 32 Abs. 3 VStG zur Geltung kommen würde und die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.11.2011 keine Verfolgungsverjährung beinhalten würde. Im Anschluss an dieses Schreiben wurde Ihnen auch ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetz bezüglich § 32 Abs. 3 zugesandt. In Ihrer E-Mail vom 26.01.2012 beantragten Sie aufgrund der Tatidentität im Akt VerkR96-22364-2010 den gegenständlichen Akt VerkR96-26048-2011 gem. § 45 VStG einzustellen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen: Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung betrifft grundsätzlich den im Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen Berufenen, wobei dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der handelsrechtliche Geschäftsführer ist. Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit primär der handelsrechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter anzusehen, weshalb im Akt VerkR96-22364-2010 das Strafverfahren gegen Frau C T mit Strafverfügung vom 25.04.2011 eingeleitet wurde. Die Namhaftmachung des verantwortlichen Beauftragten aufgrund der Zustimmungserklärung von Herrn W T vom 11.03.2009 wurde erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens am 17.10.2011 der hiesigen Behörde vorgelegt, dem nunmehr für das Delikt zum Tatzeitpunkt der Begehung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zugekommen ist, weshalb im Akt VerkR96-26048-2011 richtigerweise eine Strafverfügung als zur Vertretung der Firma E Gesellschaft m.b.H. gem. § 9 VStG nach außen berufenes Organ gegen Sie, erlassen wurde. Kurz zusammengefasst, da im gegenständlichen Fall ein verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt war, war die handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau C T für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gem. § 103 Abs. 2 KFG i.V.m. § 9 VStG, nicht verantwortlich, da an Sie durch die Zustimmungserklärung vom 11.03.2009 die verwaltungsstrafrechtliche Haftung übertragen worden ist.

Eine Verfolgungshandlung die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen im Anlassfall gegen Frau C T, gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht. Es wird daher von folgender Schätzung ausgegangen: Monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, für 1 Kind sorgepflichtig und kein Vermögen.

 

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor. Straferschwerend wurde gewertet, dass Sie nicht mehr gänzlich unbescholten sind. Um Sie in Hinkunft jedoch von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten bzw. das Verschleppen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verhindern, ist die im Spruch angeführte Geldstrafe unbedingt erforderlich.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner als Email am 9.3.2012 um 13:27 an die Behörde erster Instanz gerichteten Berufung:

"Gegen das Erk (gemeint wohl das Straferkenntnis) obiger GZ, vom 09., zugestellt am 24.02.12, wird innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

 

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ist die Verfolgungsverjährung sehr wohl einge­treten, weil nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 32 VStG, § 9 Abs. 2 leg. cit nicht erwähnt wird.

Dies ist keine planwidrige Lücke, da sonst bei Neugestaltung des § 32 VStG - nach dem Verständnis der Erstbehörde - § 9 leg.cit. als überkommen und sinnentleert aufgehoben worden wäre, bzw. seine Funktion(alität) verloren hätte.

Aus dem Blickwinkel der sprichwörtlichen "Waffengleichkeit", wäre die Behörde besser­gestellt, da sie sich aussuchen könnte, wem sie zustellt - obwohl ihr die richtige Person bekannt ist - der Norm unterworfene jedoch strengere Vorschriften zu beachten hat. So wäre ein Dienstnehmer einer zu verfolgenden juristischen Personen mangels ausgewiese­ner Vollmacht, bzw. Bestellung nach § 9 VStG gar nicht befugt, einzuschreiten.

 

Es wird daher sowohl ein Verstoß gegen Art 7 B-VG, wie auch gegen Art 6 EMRK geltend­gemacht und

 

beantragt,

 

- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in dieser

- den bekämpften Bescheid aufzuheben; endlich,

- das Verfahren einzustellen."

 

W T                                                                                                   12.03.2012 "

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war ob des gesonderten Antrages des Berufungsvorbringens zwingend (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber nahm in Begleitung eines nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung berufenen Juristen an der Berufungsverhandlung persönlich teil. Ebenso war die Behörde erster Instanz durch deren Sachbearbeiterin vertreten.

 

 

4.1. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers trifft ihn jedoch durch dessen Zustimmungserklärung vom 11.03.2009. Im gegenständlichen Verfahren wurde diese Erklärung am 17.10.2011 vorgelegt.

 

Offenbar wird vom Berufungswerber auch in diesem Verfahren, wie dies bereits in mehreren h. anhängigen Vorfahren der Fall gewesen zu sein scheint (vgl. h. Erk. v. 24.06.2009, VwSen-164162/12/Br/RSt), versucht, ein gegen die Mitgeschäftsführerin eingeleitetes Verfahren gezielt in die Länge zu ziehen um schließlich nach Bekanntgabe seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten die Verjährung einzuwenden.

 

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde eingangs die Firma E GesmbH nach § 103 Abs.2 KFG zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Diese Aufforderung wurde von der Mitgeschäftsführerin C T am 21.1.2011 eigenhändig übernommen. Dieser Aufforderung wurde folglich nicht nachgekommen. Es wurde sodann  gegen sie wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine mit 25.4.2011 datierte Strafverfügung erlassen, welche von der Genannten als RSa-Sendung am 20.6.2011 ebenfalls eigenhändig übernommen wurde.

Diese wurde schließlich von der Firmen-Emailadresse aus beeinsprucht.

Darin wird in nicht nachvollziehbarer Weise um Klarstellung des Verfahrensgegenstandes ersucht.

Die Behörde erster Instanz übermittelt folglich der Frau C T mit 4. Juli 2011 eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit der Benennung des Verfahrensgegenstandes und bietet darin einen Termin zur Vorsprache am Vormittag des 18.7.2011 an. Dieses Verständigung wird der C T ebenfalls als RSa-Sendung am 6.7.2011 zugestellt.

Darauf reagiert sie abermals mit einem E-Mail von der Firma und verweist darin auf einen vermeintlichen Datumsfehler und einem Auslandsaufenthalt am 18.7.2011. Am 18.8.2011 übermittelt die Sachbearbeiterin an Frau T ein E-Mail worin die Tatzeit klargestellt wurde. Als Termin zu einer Vorsprache wird folglich eine Frist bis 29.8.2012 eröffnet.

Sodann ergeht am 26.9.2011 an Frau T eine Ladung für den Vormittag des 17.10.2011.

An diesem Tag wird schließlich eine Kopie über die Bestellung des Berufungswerbers als Verantwortlicher nach § 9 VStG v. 11.3.2009 vorgelegt.

Am 21.2.2012 wurde das Verfahren wg. der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG gegen Frau T mit Aktenvermerk eingestellt, wovon sie am gleichen Tag schriftlich informiert wurde.

 

 

4.3. In der Folge wird mit dem Ausdruck einer Anzeige aus dem VStV-System gegen den Berufungswerber mit einer neuen Aktenzahl ein Verfahren eingeleitet und gegen ihn am 16.11.2011 eine im Ergebnis inhaltsgleiche (iSd. angefochtenen Straferkenntnisses) Strafverfügung erlassen.

Diese wird vom Berufungswerber per E-Mail (private E-Mailadresse) mit dem Hinweis auf die vermeintlich eingetretene Verjährung beeinsprucht.

Der Berufungswerber wird in weiterer Folge von der Behörde erster Instanz mit einem per RSb-Sendung zugestellten Schreiben vom 16.1.2012 über die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz betreffend den Verjährungseinwand in Kenntnis gesetzt, ehe das nunmehr angefochtene Strafekenntnis erlassen wurde.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung verweist der Berufungswerber im Ergebnis auf den Umstand, wonach der Behörde erster Instanz bereits von Anbeginn seine Bestellung zum Verantwortlichen iSd § 9 VStG aus dem Gewerbeakt bekannt gewesen sei, sodass dadurch die Verfolgungshandlung gegen seine Mitgeschäftsführerin die Verjährung gegen ihn als verantwortlichen Beauftragten nicht hemmen würde.

Die Vertreterin der Behörde erster Instanz erklärt wiederum hiervon als Verkehrsbehörde bis zur Vorlage dieses Dokumentes am 17.10.2011 keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie verweist auf die offenkundigen Verfahrensverzögerungshandlungen des Berufungswerbers in zahlreichen anderen im Ergebnis inhaltsgleichen bei der Behörde anhängigen Verfahren.

Der Berufungswerber vertritt ferner auch die Auffassung gegenüber seinen Mitarbeitern Schutzpflichten zu haben, sodass er deren Interessen verwaltungsstrafrechtlich nicht verfolgt zu werden (gemeint wohl: nicht verfolgt werden zu können) zu wahren hätte. 

Zuletzt wurde vom Berufungswerber einmal mehr auf die bereits schriftlich umfassend dargelegten Verjährungseinwände verwiesen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Grundsätzlich kann auf die von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen werden. Das vom Berufungswerber angezogene Argument ob einer nicht gewährleisteten Waffengleichheit mit Blick auf die Hemmung der Verfolgungsverjährung durch die Zustellung an einen anderen von mehreren Geschäftsführern, ist alleine schon mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 32 Abs.3 iVm § 9 Abs.3 VStG rechtlich verfehlt (vgl. VwGH 29.6.2011, 2007/02/0334). Demnach gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten. Die Strafverfügung gegen die Mitgeschäftsführerin (C T) vom 25.4.2011 gilt demnach auch als verjährungshemmende Verfolgungshandlung gegen den bestellten Beauftragten.

Ziel der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG ist die möglichst einfache  Verfolgbarkeit und Ahndung einer Übertretung der StVO im Wege der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Benennung des Lenkers. Das diese im Verfassungsrang stehende Bestimmung mit dem sogenannten "nemo tenetur– Grundsatz" in Konflikt steht wird dabei von der Berufungsbehörde durchaus nicht übersehen. Jedoch lässt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die Interessen der Betroffenen straffrei zu bleiben gegenüber dem Sanktionsanspruch des Staates – hier zur Ahndung von sogenannten Verkehrsübertretungen -  zurücktreten.  Ebenso verhält es sich mit dem Verjährungseinwand in Verbindung mit der Norm des § 32 Abs.3 VStG. Mit der letztgenannten Bestimmung soll exakt dies vermieden werden worauf hier der Berufungswerber im Verband mit seiner Ehefrau und Mitgeschäftsführerin durch eine Verfahrensverzögerung hinzuwirken scheint. Das damit ein enormer Verfahrensaufwand auf dem Rücken der an sich schon überlasteten Behörden in Kauf genommen wird ist ihm wohl nicht als rechtserheblich vorzuwerfen, sei jedoch an dieser Stelle nicht verschwiegen. Als geradezu absurd mutet jedoch die Darstellung des Berufungswerbers an, wonach gemäß "dem unmissverständlichen Wortlaut des § 32 VStG", dem Gesetzgeber zugesonnen werden könnte, eine Verfolgungshandlung gegen einen Geschäftsführer würde bei Vorliegen einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, gegen Letzteren die Verfolgungshandlung nicht gelten sollte. Damit würde dem Gesetzgeber das Gegenteil dessen unterstellt was er mit dieser Verjährungsbestimmung just hintanzuhalten sucht.

Durch § 32 Abs.3 VStG sollen Verjährungen durch möglichst spätes ins Spiel bringen der verantwortlichen Person - um dadurch ein Verwaltungsstrafverfahren letztlich ins Leere laufen zu lassen -  vorgebeugt werden.

Die in der Berufung vorgetragenen rechtlichen Bedenken mit Blick auf Art 6 EMRK bzw. Art. 7 B-VG, insbesondere die Auslegung des § 32 iVm § 9 Abs.2 VStG erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Der Verjährungseinwand des Berufungswerbers geht demnach ins Leere (vgl. unter vielen VwGH 29.06.2011, 2007/02/0334, VwGH 24.1.2008, 2004/03/0007 mit Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1285 f mit weiteren Nachweisen).

Die Behörde erster Instanz wäre hier wohl in Vermeidung des von ihr betriebenen Verfahrensaufwandes und in Kenntnis der Vorgehensweise der Firma des Berufungswerbers aus früheren Verfahren, bereits im Vorfeld gut beraten gewesen die in Seite 24 im Akt erliegenden Erklärungen in Evidenz zu nehmen und damit das Verfahren um fast ein Jahr zu verkürzen. Die offenbar bereits zu Beginn des Verfahrens für die Ehefrau und zweite Geschäftsführerin vom Berufungswerber an die Behörde erster Instanz übermittelten E-Mails, insbesondere jenes vom 16.7.2011, hätten nur unschwer eine mangelhafte Mitwirkungsneigung erkennen lassen, sodass eine Vorladung beider in V etablierten Geschäftsführer schon zu diesem Zeitpunkt Klarheit hätte schaffen können.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Daher ist selbst bei dem vom Berufungswerber als Firmeninhaber angegebenen Einkommen von nur 1.500 Euro und den Sorgepflichten für drei Kinder, die hier verhängte Geldstrafe als sehr milde bemessen zu erachten.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Dafür sprechen insbesondere spezialpräventive Aspekte.

Der Berufung musste demnach auch mit Blick auf den Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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