Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400907/44/Gf/Rt

Linz, 23.04.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des S G, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 8. August bis zum 22. September 2007 beschlossen:

 

 

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten in einer Höhe von 426,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

 

Begründung:

 

1. Mit Schriftsatz vom 19. September 2007 hat der Rechtsmittelwerber beim Oö. Verwaltungssenat eine Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft eingebracht.

Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. September 2007, Zl. VwSen-400907/5/Gf/Mu/Ga, stattgegeben.

Dagegen hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eine Amtsbeschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen vom 23. September 2010, Zl. 2007/21/0432, und vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/21/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Amtsbeschwerde stattgegeben und u.a. die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als erforderlich erachtet.

2. Daher hat der Oö. Verwaltungssenat mit h. Schriftsatz vom 17. April 2012, Zl. VwSen-400907/41/Gf/Rt, für den 21. Mai 2012 einen Verhandlungstermin festgesetzt.

3. In einem zwar mit "10.04.2012" datierten, allerdings an den "Oberösterreichischen Verwaltungsgerichtshof" adressierten und daher zuerst beim LG Linz eingegangenen, in der Folge erst am 20. April 2012 ho. eingelangten Schreiben, hat der Beschwerdeführer "seine Schubhaftbeschwerde zurückgezogen".

4. Davon ausgehend war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer gemäß § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzver­ordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, dazu zu verpflichten, dem Bund Kosten in einer Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

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