Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523142/2/Ki/CG

Linz, 16.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 05. April 2012 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. März 2012, GZ.:2-VA-11/461874, wegen Abweisung eines Antrages auf Austausch eines nicht in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird dem Grunde nach bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67 a AVG iVm § 23 FSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber stellte am 22. Dezember 2011 bei der Bundespolizeidirektion Wels einen Antrag auf Umschreibung der afghanischen Lenkberechtigung mit der Nummer x, ausgestellt am 14.03.2009 für die Klassen "A" und "B" auf einen österreichischen Führerschein für die Klasse "B". Vorgelegt wurde ein Führerschein, welcher in Nengerhar in Afghanistan für die Gruppen A und B  ausgestellt worden sein soll, die Gültigkeit ist lt. Übersetzung mit 14.03.2012 festgelegt.

 

 

 

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat eine kriminaltechnische Untersuchung des Führerscheindokumentes veranlasst, bei dieser wurde festgestellt, dass es sich unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes und aufgrund der urkundentechnischen Untersuchungen um eine Totalfälschung handelt.

 

Aufgrund dieses Umstandes hat die Bundespolizeidirektion Wels den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2012, GZ.:2-VA-11/461874, erlassen.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 05. April 2012 Berufung, er bestreitet, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handeln solle, unter anderem argumentiert er, er habe seinen Führerschein sogar in die USA gesendet, worauf ihm für die Dauer von 6 Monaten ein internationaler Führerschein ausgestellt worden sei.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrenakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. April 2012 – ohne Berufungsvorentscheidung – vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag unter Vorliegen der in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzung eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen.

 

Gemäß § 23 Abs. 6 FSG muss als Nachweis für die Lenkberechtigung der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass für die gegenständliche Berufungsentscheidung sowohl die Rechts- als auch Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist.

 

 

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der vom Berufungswerber vorgelegte Führerschein ein Gültigkeitsdatum bis 14. März 2012 aufweist und dieser Führerschein daher jedenfalls zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr gültig wäre.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Führerschein möglicherweise eine Totalfälschung sein könnte, wäre dieser im Falle der Echtheit mit 15.03.2012 jedenfalls erloschen (siehe dazu auch § 27 Abs.1 Z.2 FSG sowie VwGH vom 04. Juli 2002, 2002/11/0116 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27. April 1993, 92/11/0075).

 

Der Berufungswerber ist somit jedenfalls mit Ablauf des 14. März 2012 nicht mehr im Besitz einer afghanischen Lenkberechtigung und es ist daher die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs.3 FSG nicht möglich.

 

In Anbetracht der dargelegten Rechts- bzw. Sachlage konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

VwSen-523142/2/Ki/CG vom 16. April 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

FSG §23

 

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ausländischen (Nicht-EWR-Staat) Lenkberechtigung ist die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs 3 FSG nicht möglich (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (Berufungs-)Entscheidung).

 

 

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