Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560156/2/Kl/BRE

Linz, 11.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Februar 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 4, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Februar 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 12.1.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Berufungswerber im  Haushalt seiner Tochter lebe und einen bis 22.11.2012 befristeten Aufenthaltstitel habe. Durch diesen befristeten Aufenthaltstitel sei die persönliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 4 Oö. BMSG nicht gegeben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Abänderung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Berufungswerbers durch eine Niederlassungsbewilligung geregelt sei. Er habe in Österreich keinerlei Qualifikation und sei fast 62 Jahre alt, sodass es für ihn beinahe unmöglich sei eine Firma zu finden, welche für ihn einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung stelle. Aus diesem Grunde habe er keine regelmäßigen Einnahmen. Er sei in der 80 großen Wohnung der Tochter, des Schwiegersohnes und ihrer 3 Kinder aufgenommen worden, weil er sich kein eigenes Dach über dem Kopf leisten könne. Für die Miete brauche er nichts aufzubringen, dennoch muss er sich seine Lebensmittel, Medikamente, Kleidung, Fahrkarten und ähnliches selbst bezahlen. Neben diesen Ausgaben müsse er auch wegen der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung den A2 Deutsch Kurs belegen. Dies tue er im Moment erfolgreich und komme er für diesen selbst auf. Die Kosten für die 4 Module des A2 Deutsch Kurses inklusive Prüfung würden 720 Euro betragen. Er sei der Meinung, dass zumindest vorübergehend eine Hilfe gewährt werden sollte, weil er nicht wisse, wovon er die Ausgaben bezahlen könne. Natürlich werde er sich auch weiterhin um Arbeit bemühen.

 

3. Mit Schreiben vom 20.3.2012 legte die Stadt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest.

Der Berufungswerber ist in X wohnhaft und kosovarischer Staatsbürger. Er verfügt über eine befristete Niederlassungsbewilligung vom 22.11.2011 bis 22.11.2012. Er lebt im Haushalt seiner Tochter und seines Schwiegersohnes. Beide sind berufstätig. In der Wohnung mit 81 halten sich weiters die 3 Kinder der Tochter auf.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.  a)  entweder österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

     b)  Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

     c)  EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

     d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

     e)  Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden, sind.

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend vom Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.     der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.     dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.  des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.  tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

5.2. Auch in seiner Berufung bringt der Berufungswerber eine befristete Niederlassungsbewilligung als Aufenthaltstitel in Österreich vor. Nach der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 1 Z2 lit.d. Oö. BMSG ist aber unter anderem für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erforderlich. Es ist daher diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es kann daher aus diesem Grunde dem Berufungswerber eine bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gewährt werden.

Allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 2 Oö. BMSG eine bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall auf der Grundlage des Privatrechtes geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

Da der Berufungswerber im Haushalt seiner erwachsenen und erwerbsfähigen Tochter lebt, ist er im übrigen auch auf die Regelung des § 143 Abs. 1 ABGB hinzuweisen, wonach das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat, schuldet.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen und der erstbehördliche Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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