Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101080/4/Bi/Fb

Linz, 20.04.1993

VwSen - 101080/4/Bi/Fb Linz, am 20.April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H.E. vom 16. Dezember 1992 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 23. November 1992, VerkR-11461/1992-Sch, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Bescheid vom 23. November 1992, VerkR-11461/1992-Sch, den Einspruch des Herrn H.E. vom 14. Mai 1992 gegen das Ausmaß der in der Strafverfügung vom 30. April 1992 verhängten Strafe gemäß § 49 Abs.2 VStG abgewiesen.

2. Dagegen hat der Beschuldigte Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber ersucht um Herabsetzung der Strafe, zumal er sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder sei, noch nie einen Verkehrsunfall verursacht habe und immerhin eine 8jährige Fahrpraxis im Fernverkehr aufweise.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Dabei wurde festgestellt, daß der angefochtene Bescheid vom 23. November 1992 am 25. November 1992 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt P.

hinterlegt wurde. Die Berufung wurde laut Poststempel am 16. Dezember 1992 zur Post gegeben.

Bereits seitens der Erstinstanz wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18. Jänner 1993 aufgefordert, Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes am 25. November 1992 aufgehalten hat und wann er wieder an die Zustelladresse zurückgekehrt ist, jedoch hat der Rechtsmittelwerber auf dieses Schreiben ebensowenig reagiert, wie auf das des unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Februar 1993. Da jedoch für den Fall des Nichterfolgens einer Stellungnahme die Weiterführung des Verfahrens ohne Anführung des Rechtsmittelwerbers in Aussicht gestellt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, wobei die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt.

Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht behauptet, zum Zeitpunkt der Hinterlegung dieses Bescheides am 25. November 1992 ortsabwesend im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gewesen zu sein, sodaß gemäß dieser Bestimmung die hinterlegte Sendung mit 25. November 1992 als zugestellt gilt. Mit diesem Tag begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist, die demnach am Mittwoch, dem 9. Dezember 1992, ablief. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 16. Dezember 1992 (Datum des Poststempels) zur Post gegeben und ist somit als verspätet eingebracht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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