Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500137/8/Wim/BU

Linz, 25.04.2012

 

E  r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der X GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 11.5.2006, VerkR-630.219/22-2006, betreffend Erteilung einer Konzession nach dem Kraftfahr­linien­gesetz auf der Strecke X, zu Recht erkannt:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im Zuge der Berufungsverfahren wurde von Frau X das im erstinstanzlichen Akt VerkR-630.219-2006 gestellte Konzessionsansuchen für die oben angeführte Kraftfahrlinie zurückgezogen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt bei dem neben der Einleitung und Durch­führung des Verfahrens auch die Erteilung der Konzession nur auf Grund eines entsprechenden Antrages erfolgen darf.

 

 

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Konzessionsansuchens ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich als Berufungs­behörde die Entscheidungs­befugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Berufungsvorbringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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