Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166853/4/Br/REI

Linz, 30.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb. x, N, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems, Zl. VerkR96-16690-2011, vom 19. März 2012, zu Recht:

 

I:       Die Berufung wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren     nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.       § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

II.      66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden  verhängt, weil er als Mieter des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen x,  der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 04.01.2012 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde nachgekommen sei, nämlich bis Ablauf des 19.01.2012 bekannt zu geben wer das Kraftfahrzeug am 18.10.2011 um 12.59 Uhr in Wartberg/Krems auf der Pyhrnautobahn A 9 bei km 10,775, in Richtung Sattledt gelenkt bzw. verwendet habe.

Dadurch habe er die Rechtsvorschriften nach 103 Abs. 2 KFG i.V.m. § 103a Abs.1 Ziffer 3 KFG iZm 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die Ihnen im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Mit 27.2.2012 wurden Sie zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und hatten Sie die Möglichkeit sich innerhalb festgesetzter Frist zu rechtfertigen, ansonsten das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wird. Da bis heute keine Stellungnahme Ihrerseits einlangte, konnte das Verfahren wie folgt abgeschlossen werden.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von bis zu 6 Wochen vorgesehen.

 

Es genügt nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Kfz tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, sondern soll auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglichen.

 

Der Bedeutung dieser Bestimmung hat der Bundes Verfassungsgesetzgeber insoweit Rechnung getragen, als er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Es kann daher angenommen werden, dass Übertretungen dieser Bestimmung gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften darstellen.

 

Da Sie gemäß § 5 VStG nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie am Verschulden der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war daher spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG festzusetzen, wobei das Ausmaß des Verschuldens und der Umstand, dass Ihnen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt (9 Vormerkungen bei der BPD G, davon 3 einschlägige), erschwerend zu werten war.

Ein strafmilderner Umstand konnte nicht festgestellt werden.

 

Im übrigen erscheint die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie Ihren Einkommens-, Vermögens- u. Familienverhältnissen (hiebei wurde von der amtl. Schätzung: 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 27.02.2012 bis dato nicht bekannt gaben) angemessen.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgenden Berufungsausführungen, denen er eine Bestellungsurkunde iSd § 9 Abs.4 VStG anschließt:

"Gegen dieses Straferkenntnis erhebt Herr H K fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist

Berufung.

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. März 2012 wurde Herr H K. wegen der Verletzung der § 103 Abs.2 KFG i.V. § 103aAbs.1 Ziffer 3 KFG i.Z. m. 134 Abs. 1 KFG 1967 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 80.- zzgl. Verfahrenskosten in der Höhe von € 8.- verurteilt.

 

Die belangte Behörde wirft Herrn H K, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ ( handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma K -GmbH, in G, E u.a. vor, dass er es unterlassen habe, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 04.01.2012, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten Frist, wer das KFZ am 18.10.2011, um 12:59 Uhr, in Wartberg / Krems gelenkt bzw. verwendet hat.

Gleichzeitig wirft die Behörde Herrn H K vor, er habe auch keine Person namhaft gemacht, die darüber Auskunft erteilen könnte.

 

Zu diesem Vorwurf sei folgendes ausgeführt:

 

Ich bin für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG nicht verantwortlich, da

 

Herr G K mit Bestellurkunde vom 24.7.2006 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VSTG bestellt wurde. Durch diese Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des & 9 Abs 2 VStG, ist Herr G K für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG verantwortlich.

 

Herr H K erhebt gleichzeitig Berufung bezüglich der Strafhöhe, da die Geldstrafe in der Höhe gesamt von € 88.-, für dieses Vergehen zu hoch erscheint.

 

Er wird daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

 

 

2.2. Dem Rechtsmittel beigeschlossen findet sich eine vom Berufungswerber und dessen Sohn G K, geb. x unterfertigte Erklärung vom 24.7.2006 über die Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG.

"Wir, die Firma K - Gesellschaft m.b.H., E, G, vertreten durch den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, Herrn H K, geb. am x, bestellen hiermit mit sofortiger Wirkung Herrn G K, geb. am x, E, G, zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG.

 

Herrn G K obliegt daher ab sofort die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch unser Unternehmen für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen. Herr G K hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG sowie der einschlägigen Bauvorschriften zu achten.

 

Herr G K ist aufgrund seiner Stellung im Betrieb mit Führungsaufgaben betraut und daher berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendigen Anordnungen zu erlassen.

 

Mit   seiner   Unterschrift   bestätigt   Herr   G   K,    dass er seine Bestellung   zum  verantwortlichen  Beauftragten   im  Sinne   des   §   9 Kenntnis nimmt und dieser zustimmt."

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und angemerkt von einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht zu haben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf den sich bereits aus der Aktenlage ergebenden Aufhebungsgrund unterbleiben.

Dem Berufungswerber wurde ergänzend Parteiengehör gewährt, wobei inhaltlich auf die Sach- u. Rechtslage und den verfahrensbedingten Aufwand verweisend, der Umstand der wohl anzunehmenden umgehenden Verfahrenseinleitung gegen den bestellten verantwortlichen Beauftragten angedeutet wurde. Eine kurzfristig zugesagte schriftliche Mitteilung ist letztlich auch diesbezüglich unterblieben.

Die Faktenlage ist unstrittig, sodass sich eine weitere Beweisführung erübrigt.

 

 

4. Faktenlage.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde am 5.1.2012 nachweislich per Firmenadresse des Berufungswerbers zugestellt und dort von einer Person übernommen deren Unterschrift nicht lesbar ist. Der Aufforderung wurde letztlich nicht nachgekommen.

In der Folge wurde dem Akt ein Firmenbuchauszug beigefügt aus dem der Berufungswerber neben einer zweiten Person als Kommanditist der fahrzeugmietenden Firma aufscheint. Ebenfalls wurde ein Anfrageergebnis an das Zentralmelderegister zum Akt genommen.

Am 3.2.2012 wurde gegen den Berufungswerber als Mieter des genannten Kraftfahrzeuges wegen Nichtbekanngabe des Fahrzeuglenkers eine Strafverfügung über 80 Euro erlassen.

Diese wurde ohne Angabe von Gründen am 21.2.2012 fristgerecht beeinsprucht. Mit Ladungsbescheid vom 27.2.2012 wurde dem Berufungswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung an dessen Wohnadresse als RSa-Sendung übermittelt.  Diese wurde für den Berufungswerber (Datum nicht lesbar) postamtlich hinterlegt und blieb folglich vom Berufungswerber unbeachtet. Ebenfalls wurde die Verwaltungsvormerkungen betreffend den Berufungswerber eingeholt und schließlich am 18.3.2012 das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Der Berufungswerber sah sich zuletzt auch im Berufungsverfahren, selbst mit Blick auf die ihm aufgezeigten verfahrensökonomische Erwägungen, zu einer Mitwirkung am Berufungsverfahren nicht geneigt. Zwei an ihn gerichtete Mitteilungen blieben unbeantwortet.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG ist die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - vor der Zeit der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.3 oder Abs.2 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung anstelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen) trägt, sprechen zu können, ist gemäß § 9 Abs.4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens oder des zur Vertretung nach außen Berufenen.

Der Berufungswerber hat in Übereinstimmung mit der Judikatur der Behörde ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt, aus der sich die Delegierung der Verantwortung im Hinblick auf Erteilung von Lenkerauskünften im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt (vgl. h. Erk. v. 7.4.2011, VwSen-165884/2/Fra/Gr).

 

 

Abschließend sei jedoch festzuhalten, dass es vor diesem Hintergrund trotz  offenkundig mutwilliger Verweigerung jeglicher Mitwirkung seitens des Berufungswerbers an diesem Verfahren, jedoch angesichts dessen Vorlage der Bestellungsurkunde im Rahmen des Berufungsverfahren, es nicht nachvollziehbar ist, dass hier dennoch nicht vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht wurde um anschließend die Verwaltungsübertretung sogleich dem bestellten verantwortlichen Beauftragten anzulasten.  Dahingestellt kann bleiben, dass hier nicht der Berufungswerber ad personam, sondern dessen Firma als FahrzeugmieterIn anzusehen gewesen wäre. Hinzuweisen ist auch auf den objektiven Unwertgehalt einer derartigen Übertretung, der im Strafrahmen bis zu 5.000 Euro zum Ausdruck gelangt.

Mit Blick darauf erweist sich die - trotz der zahlreichen Vormerkungen des Berufungswerbers - mit nur 80 hier ausgesprochene Geldstrafe als nachhaltig verfehlt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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