Linz, 08.05.2012
E R K E N N T N I S
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt wird.
II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.2 Z3 VStG.
Zu II.: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er am 08.10.2011, um 00.20 Uhr, in Wels, Hans-Sachs-Straße - Kreuzung Dr. Schauer-Straße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen x das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt. Dadurch habe er gegen die Bestimmung des § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit. a StVO verstoßen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte letztlich angesichts der bloßen Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde in ursprünglicher Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein Luftbild aus dem System Doris, woraus die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches abschätzbar erscheint. Hiervon wurde die Behörde erster Instanz anlässlich der Mitteilung über die Abberaumung der Berufungsverhandlung in Kenntnis gesetzt.
Der Berufungswerber ist Rechtsanwaltsanwärter im Prüfungsstadium. Er verfügt über ein Monatseinkommen von 1.500 Euro. Laut Aktenlage ist er bislang unbescholten.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Es trifft wohl grundsätzlich zu, dass in der Missachtung des Rotlichtes in aller Regel eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch angesichts der Begehungszeit um 00:20 Uhr davon auszugehen, dass der im Tatbestand einer Rotlichtfahrt vertypte [durch die Verkehrslage bedingte] Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückblieb.
Im Ergebnis ist daher dem Berufungswerber in seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen zu folgen gewesen.
Ebenfalls ist der Kreuzungsraum Hans-Sachs-Straße / Dr. Schauer-Straße über zehn Meter breit und übersichtlich angelegt, sodass selbst ein allfälliger Querverkehr wohl kaum übersehen werden hätte können. Der Tatunwert erschöpft sich demnach ausschließlich im Regelverstoß an sich, ohne jedoch damit andere Verkehrsteilnehmer nachteilig beeinträchtigt zu haben (h. Erk. v. 2. Mai 2003, VwSen-1089501, 7.5.2006 und VwSen-161295).
Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln (vgl. h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).
Da zumindest laut Aktenlage der Berufungswerber bislang noch nie im Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, ist ihm darüber hinaus auch noch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Dies wurde von der Behörde erster Instanz offenbar übersehen.
Daher kann abschließend auch mit der nunmehrigen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r