Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150938/3/Lg/HUE

Linz, 02.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M W, R, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. Jänner 2012, Zl. VerkR96-16617-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 30. Mai 2011, 10.38 Uhr, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X die A8, km 37.400, Gemeinde x, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass gegenständlich ein fortgesetztes Delikt vorliegen würde, da er für ein weiteres gleichartiges Mautdelikt wenige Tage zuvor die Ersatzmaut zur Einzahlung gebracht habe. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seiner Judikatur beim Zeitraum zwischen den Delikten auf die Umstände des Einzelfalles ab. Es sei somit kein genauer Wert heranziehbar. Des Weiteren liege beim Bw ein Gesamtkonzept vor, da er durchgehend mit derselben (abgelaufenen) Vignette unterwegs gewesen sei und er daher aus Versehen durchgehend zu keinem Zeitpunkt die Pflichten aus dem BStMG erfüllt habe. Es liege deshalb eine Tateinheit vor, welche mit nur einer Strafe zu ahnden sei. Die Ausführungen der Erstbehörde im Straferkenntnis, wonach diesfalls Vorsatz vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich könne man die elektronische Überwachung subjektiv nicht wahrnehmen, wodurch einem der Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht weiter aufgezeigt werde.

Hinsichtlich des behaupteten Vorliegens von Erschwerungsgründen und des Fehlens von Milderungsgründen sei vom Bw wiederholt auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hingewiesen worden. Fortlaufend sei das Girokonto des Bw neben den sonstigen Krediten und Verbindlichkeiten dermaßen überzogen, dass es sogar für sämtliche Überweisungen und Abbuchungsaufträge bereits gesperrt gewesen sei. Die Ersatzmaut [für das erste (nicht gegenständliche) Delikt] habe der Bw nur mit unverhältnismäßigem Aufwand aufbringen und mittels "spesenwuchernder" Barüberweisung von einer anderen Bank begleichen können. Der Bw sei deshalb subjektiv nicht in der Lage gewesen, einen weiteren derartigen Betrag auszubringen. Diese Situation sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden. Zudem sei erschwerend gewertet worden, dass der Bw bereits einige Tage zuvor eine Mautstrecke ohne gültige Vignette benützt habe und hinsichtlich eines anderen Delikts eine Anonymverfügung vorliege. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit sei dem Bw deshalb versagt worden. Die Anonymverfügung möge auch aus dem Vorstrafenregister der belangten Behörde gelöscht werden.

 

Beantragt wurde die gänzliche und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9. September 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs.4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 8. Juli 2011 schriftlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 17. Oktober 2011 rechtfertigte sich der Bw wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG der Erstbehörde am 7. Dezember 2011 zwei Beweisfotos und Kopien der beiden Ersatzmautangebote.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt u.a., dass eine gültige Vignette – nach Ablösen von der Trägerfolie – unter Verwendung des originären Vignettenklebers unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben ist, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen) ist. Jede andere Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.  

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6). 

 

4.2. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einzubringen.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 20. Jänner 2012 durch Aushändigung rechtsgültig zugestellt. Damit wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst, welche am 3. Februar 2012 (Freitag) geendet hat. Am 6. Februar 2012 (Montag) wurde die gegenständliche Berufung im Briefkasten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgefunden.

 

Laut Mitteilung der belangten Behörde wird dieser Briefkasten arbeitstäglich um 7.00 Uhr entleert, wobei darauf folgender Hinweis angebracht ist: "Der Briefkasten wird nur während der Amtsstunden geleert. Anbringen, die nach Ende der Amtsstunden eingeworfen werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Der Fristenlauf wird daher nicht gewahrt, wenn Anbringen am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden eingeworfen werden".

 

Da dieser Briefkasten bereits um 7.00 Uhr früh geleert wurde ist nicht auszuschließen, dass der Bw die Berufung noch während der Amtsstunden am letzten Tag der Berufungsfrist (Freitag, 3. Februar 2012) in den Briefkasten  eingeworfen hat, wobei – aufgrund der Entleerungszeit – diese erst am Montag (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) vorgefunden werden konnte. Es ist deshalb – im Zweifel – von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung auszugehen.     

 

4.3. Unbestritten ist, dass zur Tatzeit keine gültige Vignette auf der Windschutzscheibe des Kfz aufgeklebt war. Dies wird auch durch die vorliegenden Beweisfotos belegt. Der Bw hat somit das ihm vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Der Bw bringt vor, dass er die angebotene Ersatzmaut zu einem weiteren gleichartigen Mautdelikt wenige Tage vor dem gegenständlichen Tattag zur Einzahlung gebracht habe, weshalb gegenständlich von einem fortgesetzten Delikt auszugehen sei.

 

Unbeschadet der Tatsache, dass durch die rechtzeitige Einzahlung der Ersatzmaut (=Vergleichsangebot der ASFINAG) für die beanstandete Fahrt am 16. Mai 2011 der Strafausschließungsgrund des § 20 Abs.3 BStMG ausgelöst wurde und es deshalb nicht zu einem behördlich zu ahndenden Delikt gekommen ist, welches u.U. bei der Strafzumessung der gegenständlichen Übertretung zu berücksichtigen wäre, ist der Bw mit der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass ein fortgesetztes Delikt dann gegeben ist, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 18.3.2004, Zl. 2003/05/0201). Von einem fortgesetzten Delikt kann – abgesehen davon, dass diesfalls Vorsatz vorliegen müsste, was gegenständlich nicht anzunehmen ist – aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw – wie im gegenständlichen Fall – durch Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz das jeweilige Delikt abgeschlossen hat. Jedes neuerliche Auffahren auf die Autobahn löst die Lenkerpflichten (im gegenständlichen Fall: das Aufkleben einer gültigen Vignette auf die Windschutzscheibe bzw. die Überprüfung des Vorhandenseins einer solchen Vignette auf der Windschutzscheibe) aus. Bei Missachtung der Lenkerpflichten beginnt somit mit jeder neuerlichen Auffahrt auf eine mautpflichtige Strecke eine neuerliche Deliktsverwirklichung.

 

Der Bw muss zwischen dem 16. und 30. Mai 2011 die mautpflichtige Strecke verlassen haben bzw. später auf eine solche wiederum aufgefahren sein. Dies ergibt sich sachlogisch aus der zeitlichen Distanz der beiden Tage.

 

Falls durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hätte die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen gehabt. Folgerichtig wären gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) für die von ihm angesprochenen Mautvergehen am 16. und 30. Mai 2011 getrennte Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auch bei der Annahme von Vorsatz die einzelnen Fahrten nicht als fortgesetztes Delikt zusammenzufassen wären, da – wie bereits ausgeführt wurde – vor jedem (neuerlichen) Befahren einer Mautstrecke die Lenkerpflichten schlagend werden.

 

Wenn der Bw vorbringt, es sei ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich gewesen, auch das zweite Ersatzmautangebot (für das gegenständliche Delikt) anzunehmen, ist zu entgegnen, dass nur rechtzeitig einbezahlte Ersatzmauten (§ 19 BStMG) den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs.3 BStMG auslösen können. Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Zahlungsfrist – aus welchen Gründen auch immer – kommt dem Ausschlagen des Ersatzmautangebotes (wie im gegenständlichen Fall) gleich, weshalb von der ASFINAG Anzeige zu erstatten war.  

 

Die Tat ist daher dem Bw – da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Anbringungsvorschriften für Vignetten wirken. Selbst ausländische Lenker sind verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Insbesondere wirkt nicht entschuldigend, dass der Bw den Ablauf der Gültigkeit der Mautvignette übersehen hat. Trotz Zweifel (dasselbe Mautvergehen wurde zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen begangen) sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw übersehen hat, eine gültige Vignette vor Benützung einer Mautstrecke auf die Windschutzscheibe des Kfz aufzukleben.

 

Der Bw ist mit seiner Rüge im Recht, dass von der belangten Behörde weder die Anonymverfügung noch das weitere Mautvergehen am 16. Mai 2011 straferschwerend gewertet hätte werden dürfen. Lt. Aktenlage liegt damit Unbescholtenheit des Bw vor. Allerdings ist zur Bemessung der Strafhöhe zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, weshalb auch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Belang sind. Das Vorliegen von Unbescholtenheit alleine reicht nicht aus, die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten, da damit ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG nicht vorliegt und solche auch nicht vorgebracht wurden. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens), dafür nicht gegeben sind. Der Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ist deliktstypisch und rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG keineswegs. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke eine gültige Mautvignette auf die Windschutzscheibe des Kfz ordnungsgemäß aufkleben hätte müssen.

 

Hinsichtlich der Löschung der Anonymverfügung aus dem Vorstrafenregister wird dem Bw zuständigkeitshalber empfohlen, sich diesbezüglich mit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in Verbindung  zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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