Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150941/2/Lg/Ba

Linz, 02.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S S, vertreten durch Rechtsanwalt B S, S, M, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 13. Februar 2012, Zl. BauR96-134-2010-KP, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Es wird jedoch unter Erteilung einer Ermahnung von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenkosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 21 Abs.1, 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 19.8.2009 um 6.17 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges PKW, X (D) eine Mautstrecke (Gemeinde Ansfelden, A1 bei km 172.060, Fahrtrichtung Wien/Auhof) benützt habe, ohne die zeitab­hängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette abgebracht gewesen, welche abgelaufen gewesen sei.

 

Begründend wird angeführt, dass, wie vom automatischen Kontrollsystem der ASFINAG festgestellt, am gegenständlichen Fahrzeug eine abgelaufene Maut­vignette angebracht gewesen sei. Das Verschulden des Bw liege in der Vernach­lässigung der Kontrollpflicht hinsichtlich der Gültigkeit der Vignette.

 

2. In der Berufung wird (im Zusammenhalt mit den Rechtfertigungen im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß) dagegen vorgebracht, der Bw habe für den 19.8. eine 10-Tages-Vignette gekauft und vor der Fahrt aufgeklebt. Dabei sei dem Verkäufer insofern ein Irrtum unterlaufen, als er die Vignette mit 19.9. gelocht habe. Der Bw habe diesen Irrtum erst später bemerkt. (Zum Beweis für dieses Vorbringen hatte der Bw im erstinstanzlichen Verfahren Zeugen namhaft gemacht.) Den Bw treffe kein Verschulden, da er sich auf die korrekte Lochung durch den Verkäufer verlassen habe dürfen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus vom Unabhängigen Verwaltungssenat von der ASFINAG eingeholten Beweisfotos geht hervor, dass bereits zum Tatzeitpunkt eine Vignette mit der Lochung vom 19.9. aufgeklebt war. Daher ist im Zweifel der Behauptung des Bw zu folgen, dass der Bw vor der Tat eine Vignette mit Gültigkeit für diesen Tag erwerben wollte und diese vor Benutzung der mautpflichtigen Strecke (mit der Einschränkung, dass die Vignette erst später gültig war) ordnungsgemäß aufgeklebt hatte.

 

Damit ist – unbestritten – der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht verwirklicht. Hinsichtlich des – strittigen – Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass, wie im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt, den Bw sehr wohl die Verpflichtung getroffen hätte, die Korrektheit der Lochung zu kontrollieren. Es erscheint allerdings vertretbar, unter den gegebenen Umständen das Verschulden als geringfügig zu veranschlagen und auch die Tatfolgen dergestalt zu bewerten, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) möglich ist. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint erforderlich, um den Beschuldigten künftig zur Überprüfung der Mautvignette anzuhalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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