Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166533/5/Bi/REI

Linz, 24.04.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F E R, P, K, vom 21. November 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 15. November 2011, VerkR96-17431-2011-Heme, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, allerdings von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe von 150 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil die Fa. X (VIL) als Zulassungsbesitzerin des Kfz, Kz. x, mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 30.8.2011 aufgefordert worden sei, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt­zugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 23. Juni 2011 um 10.43 Uhr in Schörfling aA auf der Autobahn A1 bei km 231.270 in Fahrtrichtung Wien gelenkt "bzw abgestellt" habe und er als das zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten habe, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt worden sei. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen; es habe die genaue Adresse gefehlt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde werfe ihm eine unrichtige Auskunftserteilung vor, obwohl er bereits in vorigen Schreiben angedeutet habe, dass nicht er selbst das Auto gefahren habe sondern Herr F I, dessen aktuelle Adresse ihm zur Zeit nicht bekannt sei. Er könne und dürfe nicht als Privatperson nachforschen, wo dieser gerade gemeldet bzw wohnhaft sei. Außerdem habe er ein Nettoeinkommen von nur 500 Euro – dazu wurde eine Netto­abrechnung über 500 Euro Geschäftsführerbezug im September 2011 vorgelegt – und die Strafe sei unangemessen hoch und ungerecht. Nur die Behörden hätten das Recht und die Möglichkeit, im ZMR nachzufragen, wo der angegebene Lenker wohne. Er beantragt Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers G M, LVA OÖ., der Pkw x, zugelassen auf die C GmbH, W, am 23.6.2011, 10.43 Uhr, auf der A1 bai km 231.270, RFB Wien, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten habe.

Auf das Ersuchen der örtlich zuständigen Erstinstanz an die genannte GmbH wurde mitgeteilt, das Fahrzeug sei an die VIL überlassen worden.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz an die VIL das Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 vom 30.8.2011. Darin wurde die VIL unter Hinweis auf den Anlass der Lenkeranfrage aufgefordert, als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachter Mieter binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Vöcklabruck mitzuteilen, wer den Pkw x am 23. Juni 2011, 10.43 Uhr, gelenkt habe. Mit dem Hinweis, dass das Nichterteilen der Auskunft oder Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei, wurde ersucht, das beiliegende Formular auszufüllen und zurückzusenden.

Laut Rückschein wurde der Rsb-Brief nachgesendet an die Adresse P in K und nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 5. September 2011 bei der Zustellbasis z hinterlegt.

 

Mit Poststempel 8. September 2011 erfolgte die Antwort, das Fahrzeug sei von Herrn F I, geboren am x, gelenkt worden mit der Anmerkung "Haben wir keine aktuelle Adresse."

 

Laut Firmenbuch hat die VIL, Geschäftsanschrift in GBR-B, eine Zweigniederlassung in W, T, und der Bw ist handels­rechtlicher Geschäftsführer seit 1981 (mit W Adresse). 

Mit Strafverfügung vom 14.9.2011 wurde der Bw als zur Vertretung der VIL gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 schuldig erkannt, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Lenkerauskunft erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können.

Mit Einspruch vom 20.9.2011 machte der Bw geltend, er habe Lenkerauskunft erteilt, wisse aber nur, dass Herr I, "geb am x", in W wohne. Das Schreiben sei außerdem nach W geschickt worden, da wohne er gar nicht.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit der konkreti­sierten Anlastung, die genaue Adresse habe gefehlt.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15.12.2011 wurde der Bw darauf hingewiesen, dass die Adresse insofern unvollständig gewesen sei, als sich nachher ergeben habe, dass dem Bw der Wohnort des genannten Lenkers in W bekannt gewesen sei. Seine Auskunft habe aber keinen örtlichen Anhaltspunkt enthalten, weshalb die Berufung im Schuldspruch abzu­weisen wäre.

Der Bw machte daraufhin geltend, er habe über seinen Rechtsanwalt als letzte Adresse des angegebenen Lenkers W, R, in Erfahrung gebracht; dieser sei nämlich nirgendwo angemeldet. Das Auto sei mit seiner Zustimmung gemietet worden und er sei selbst nicht gefahren im genannten Zeitraum, was auch mehrere namentlich genannte Personen bestätigen könnten. Er beantrage daher Verfahrenseinstellung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

Gemäß § 103a Abs.2 KFG gilt § 103 Abs.2 KFG sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs.1 (dh ohne Beistellung eines Lenkers). 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294; 22.3.2000, 99/03/0434; uva).

 

Nach dem Gesetzeswortlaut hat der zur Lenkerauskunft Verpflichtete Name und Adresse der als Lenker bezeichneten Person mitzuteilen, wobei naturgemäß eine (letzte) ihm bekannte Adresse gemeint ist. Zweifellos ist der Bw nicht verpflichtet, Daten des angegebenen Lenkers von sich aus auszuforschen. Mit den von ihm angeführten Informationen muss für die Behörde die Möglichkeit bestehen, den Lenker zuzuordnen, und zu versuchen, mit ihm in Kontakt zu treten.

Der Bw hat innerhalb der zweiwöchigen Frist, die mit der Hinterlegung des nachgesendeten Rsb-Briefes am 5. September 2011 begann und demnach am 19. September 2011 endete, keine Adresse, nämlich auch nicht die letzte ihm bekannte, anhand der die Behörde die aktuelle Adresse ermitteln hätte können, genannt – das unrichtige Geburtsdatum, .. Juni .... statt .. Juli ...., war nicht Teil des Auskunfts­verlangens nach der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG. Aufgrund der ausdrücklichen Frage nach der Adresse im Auskunftsersuchen hätte der Bw erkennen können, dass er diese nach seinem letzten Wissenstand nennen muss. Daraus folgt, dass die Lenkerauskunft hinsichtlich der Adresse unvollständig war, nachträgliche Ausführungen und Berichti­gungen erfolgten außerhalb der zwei­wöchigen Frist.

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sodass fahrlässige Begehung anzunehmen ist.

 

Allerdings ist dem Bw zugutezuhalten, dass aufgrund des auffälligen Namens die Zuordnung des Genannten möglich war, und er hat sich sogar bemüht, eine aktuelle Adresse ausfindig zu machen, wenn ihm das auch offenbar erst nach der gesetzlichen Frist gelungen ist. Ihm ist in diesem Zusammenhang auch keine böse Absicht zu unterstellen. Ob der angegebene Lenker an der mit Schreiben vom 5.1.2012 bekanntgegebenen Adresse R, W, gemeldet ist oder wie oft dieser inzwischen die Adresse geändert hat, ist nicht Sache des Bw. Aus all diesen Überlegungen war sein Verschulden noch als geringfügig zu qualifizieren und zu seinen Gunsten gemäß § 21 VStG vom Ausspruch einer Strafe abzusehen; allerdings war aufgrund des Umstandes, dass der Bw wieder in eine derartige Situation kommen könnte, mit einer Ermahnung vorzugehen, um ihn von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten. Naturgemäß fallen dabei Verfahrenskostenbeiträge nicht an.   

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Mieter gab Lenker dem Namen nach an, wusste keine Adresse, Geburtsdatum genannt (mit Schreibfehler) -> Schuldspruch Abweisung, Ermahnung

 

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