Linz, 05.04.2012
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb. x, B, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. K F - Mag. G W, R, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 8. Februar 2012, Zl. VerkR96-3675-2011-BS, nach der am 3. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 111/2010 - VStG.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und für den im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 100 Stunden verhängt, weil er am 05.07.2011, 07:45 Uhr, in S, B gegenüber ONr. x, als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen, x, Marke: Mercedes-Benz S500, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, nicht das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe, da er vor dem Schutzweg seinen Pkw nicht angehalten habe, wodurch die Kinder zurück auf den Gehsteig springen mussten.
Dadurch habe er gegen § 9 Abs.2 StVO verstoßen.
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führte in der Begründung des Straferkenntnisses folgendes aus:
2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese wird wie folgt ausgeführt:
3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretungshandlung in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein maßstabsgetreues Luftbild aus dem System DORIS©.
Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter und der Meldungsleger BI J. G. als Zeuge einvernommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden weitere aus der Blickperspektive des Berufungswerbers aufgenommene Fotos vorgelegt, sowie eine gegen den Berufungswerber im Anschluss an die Anhaltung wegen des Verdachtes der Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes erstattete Anzeige, Sich96-302-2011, als Beilagen 1 u. 2 zum Akt genommen.
5. Zur Örtlichkeit und Sachverhalt:
Der Berufungswerber befährt diesen Straßenzug auf dem Weg vom Wohnsitz zu seiner Firma bereits seit vielen Jahren. Der Kreuzungsbereich B / L gestaltet sich in Richtung L wegen der unmittelbar am Kreuzungsbereich befindlichen gärtnerisch gestalteten Böschung sehr unübersichtlich. Fußgänger die sich von der L kommend dem unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich liegenden Schutzweg nähern können von einem sich aus westlicher Richtung annähernden Fahrzeuglenker erst unmittelbar vor dem Schutzweg wahrgenommen werden (siehe Bild unten – Pfeil: Fahrtrichtung des Bw). Die B ist im Schutzwegbereich ca. 9 m breit (Messung auf maßstabsgetreuem Luftbild).
Der Meldungsleger befand sich zwecks Schutzwegüberwa-chung mit dem Dienstkraft-wagen in einer Hauszufahrt der B, etwa 12 Meter vom gegenüberliegenden Schutz-wegrand entfernt, positioniert. Der sich ihm von dieser Position eröffnende Blick-winkel in den Kreuzungs-bereich in Richtung L (Eisenbahnunterführung) lässt Fußgänger in Richtung Schutzweg deutlich früher erkennen als dies für einen in östlicher Richtung sich dieser Kreuzung nähernden Pkw-Lenker der Fall ist. Das Bild wurde vom linken Fahrbahnrand der B aufgenommen. Es stellt demnach einen eher noch günstigeren Blickwinkel auf den Schutzwegbereich dar als dies für die Position eines weiter rechts positionierten Fahrzeuglenker zutrifft (weißer Pfeil = Gefahrensichtpunkt auf die Fußgänger).
Der Standort des Meldungslegers ist etwa 5 m hinter dem Schutzweg liegend anzunehmen, was einem Winkel von etwa 30 Grad vom südseitigen (l..straßeseitigen) Schutzwegrand entspricht.
Laut Einschätzung des Meldungslegers wurden vom Berufungswerber zwei Kinder am ungehinderten Überqueren des Schutzweges behindert. Der Berufungswerber bestreitet dies mit Nachdruck und vermeint zum Zeitpunkt seines Überquerens des Schutzweges auf der rechten Seite keine Kinder wahrgenommen zu haben, sehr wohl hätten sich linksseitig Kinder befunden, welche jedoch keine Überquerungsabsicht erkennen hätten lassen. Seine Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vor dem Schutzweg bezeichnet er mit etwa "Schrittgeschwindigkeit". Das linksseitig positionierte Dienstfahrzeug des Meldungslegers habe er wahrgenommen, habe nach dem Queren des Schutzweges an der auf dem Luftbild erkennbaren Haltelinie angehalten und sei in Richtung Kreisverkehr weitergefahren. Dabei habe er hinter ihm ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn wahrgenommen, welches er vorerst nicht auf sich bezogen erachtet habe. In weitere Folge sei er nach dem Kreisverkehr angehalten und mit dem Vorwurf der Behinderung und Gefährdung von zwei Kindern auf dem Schutzweg konfrontiert worden. Dort sei die Amtshandlung dann eskaliert.
Letzte Darstellung wird auch vom Meldungsleger bestätigt, worauf jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht näher einzugehen ist.
5.1. Beweiswürdigung:
Weitgehende Übereinstimmung in der Darstellung des Meldungslegers und des Berufungswerbers besteht in der Darstellung der Annäherungsgeschwindigkeit des Berufungswerbers an den Schutzwegbereich. Demnach hat der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit lt. Meldungsleger bis auf 10 km/h verringert. Der Berufungswerber bezeichnet dies "bis auf etwa Schrittgeschwindigkeit." Der Meldungsleger räumt im Rahmen seiner Zeugenaussage anlässlich der Berufungsverhandlung auch ein, es nicht ausschließen zu können, dass dem Berufungswerber ab der Wahrnehmungs-möglichkeit der Kinder vor bzw. in deren Bewegung Richtung Schutzweg, ein Anhalten vor dem Schutzweg nicht mehr möglich gewesen sein könnte.
Diese Darstellung lässt sich auch mit der ebenfalls glaubwürdig vorgetragenen Verantwortung des Berufungswerbers in Einklang bringen, dass er rechts vor dem Schutzweg keine Kinder wahrgenommen habe. Nicht in zwingendem Widerspruch zu dieser Verantwortung ist die Darstellung des Meldungslegers zu sehen, wenn dieser von einem "Zurückspringen" der Kinder spricht. Wie oben bereits festgestellt konnte der Meldungsleger auf Grund seines Blickwinkels die beiden Kinder bereits am Gehsteig in Richtung Schutzweg wahrnehmen. Unmittelbar vor dem Schutzweg müssten sie jedoch vom Fahrzeug des Berufungswerbers weitgehend verdeckt gewesen sein, sodass deren Bewegung vor dem Schutzweg im Grunde "als Zurückweichen" gedeutet worden sein könnte. Geht man nämlich von einer Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers kurz vor dem Schutzweg von 10 km/h aus, hat der etwa 5 m lange Mercedes den Blickbereich auf den in Fahrtrichtung des Berufungswerbers rechten Schutzwegrand, während des etwa 1,5 Sekunden währenden Durchfahrens zumindest teilweise verdeckt. Die Kinder konnten demnach für den Meldungsleger in der Querungsphase nur teilweise und eher nicht im Fußbereich, sondern eher nur durch die Fenster des Mercedes gesehen werden.
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h beträgt unter der Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde bei einer Betriebsbremsung (3,8 m/sek2) der Anhalteweg knapp über 4 m. Unter der weiteren Annahme, dass sich die Kinder am Gehsteig der L im flotten Gang (ca. 4 km/h = 1,1 m pro Sekunde) dem Schutzweg näherten, kann es daher angesichts der Unübersichtlichkeit in der Annäherungsrichtung des Berufungswerbers als nicht ausgeschlossen gelten, dass der Berufungswerber bis zu diesem Punkt die Kinder nicht sehen konnte. Die Blickführung bei einem Abbiegemanöver hat sich darüber hinaus nicht nur auf den Bereich des Schutzweges, sondern auch auf den übrigen Verkehrsraum zu richten. Demnach ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass beim Erreichen der Schutzwegkante die Kinder sich nahezu im rechten Winkel zum Fahrzeug befanden und so von der Blickführung des Lenkers nicht mehr erfasst bzw. nicht wahrgenommen wurden.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte durchaus der Eindruck gewonnen werden, dass auch hier ein derart beschriebener Grenzfall vorlag, wo dem Fahrzeuglenker ab der Erkennbarkeit einer Überquerungsabsicht kein Dispositionsraum zum Anhalten verblieben ist, was allenfalls zu einem kurzen Innehalten der Fußgänger geführt haben mag. Nicht zu übersehen ist, dass ein solches Innehalten für einen Fußgänger nicht schon zwingend als eine Behinderung zu interpretieren ist. Aus der Sicht der Praxis bedeutet es wohl weniger Mühe als für einen Fahrzeuglenker die bewegte Masse seines Fahrzeuges in solchen Grenzfällen zu kontrollieren. Wie sich in diesem Fall zeigt, können Fußgänger in deren Annäherung an den Schutzweg und Erkennbarkeit deren Überquerungsabsicht sprichwörtlich erst im letzten Moment wahrgenommen werden, sodass ein Fahrzeuglenker unausweichlich in einen unlösbaren Konflikt mit der Schutznorm "das ungehinderte Überqueren ermöglichen zu müssen" gerät. Solche wohl seltene Grenzfälle entziehen sich jedenfalls einem zurechenbaren Verschulden.
Hier war selbst vor dem Hintergrund der glaubwürdigen, nicht unschlüssigen und recht sachlich vorgetragenen Zeugenaussage des Meldungslegers, der einräumte nicht ausschließen zu können, ob der Berufungswerber beim Ansichtigwerden der Kinder vor dem Schutzweg nicht mehr anhalten hätte können, von einem solchen Grenzfall auszugehen. Wenn hier die Kinder in ihrer Spontaneität der Bewegung tatsächlich eingeschränkt worden sein sollten, ist darin nicht schon zwingend eine Behinderung oder gar Gefährdung zu erblicken. Die Verantwortung des Berufungswerbers, der in seiner jahrzehntelangen Fahrpraxis bislang offenbar noch nie negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, war ebenfalls überzeugend. Ihm mag daher nicht zugesonnen werden Kinder am Schutzweg zu ignorieren oder gar zu gefährden. Dagegen spricht einerseits die Kenntnis der Örtlichkeit in der Nähe seines Wohn- bzw. Firmensitzes, insbesondere aber seine unstrittige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bis zur Schrittgeschwindigkeit vor dem Schutzweg.
Im derartigen Grenzfall – der wohl auch in der durch die Böschungsvegetation gründenden als krass zu bezeichnenden Unübersichtlichkeit des Schutzwegbereiches zu sehen ist - kann bei lebensnaher Beurteilung der Anforderungen an einen Fahrzeuglenker von einem Verschulden seinerseits wohl nicht mehr gesprochen werden. Dem Berufungswerber war daher in seiner Verantwortung zu folgen gewesen.
Dass im Rahmen der anschließenden Anhaltung die Amtshandlung etwas "aus dem Ruder gelaufen zu sein scheint" ist für dieses Verfahren unbeachtlich.
6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
§ 9 Abs.2 StVO unterscheidet zwischen Fußgängern, die sich auf einem Schutzweg befinden und solchen, die sich noch nicht auf diesem befinden (argum. diesen erkennbar benützen wollen). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm den Schutzbereich des Fußgängers über die als Zebrastreifen markierte Fläche hinaus ausdehnen. Durch die geltende Bestimmung reicht der Schutzzweck unter bestimmten Umständen über die angesprochene Fläche hinaus. Für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich ein Unterschied, ob sich ein Fußgänger auf dem Schutzweg oder beim Schutzweg befindet. Beim Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befindet, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob dieser den Schutzweg "erkennbar" benützen will, sondern es stellt sich nur eingeschränkt die Frage, ob trotz Weiterfahrt dessen ungehinderte und ungefährdete Überquerung möglich ist. Im Gegensatz dazu hat der Fahrzeuglenker beim Herannahen eines Fußgängers zum Schutzweg bzw. beim direkt beim Schutzweg befindlichen Fußgänger zu beurteilen, ob dieser den Schutzweg erkennbar benützen möchte oder ob dieser zu erkennen gibt, dass er auf den Vorrang verzichtet und ob allenfalls eine berechtigte Weiterfahrt zulässig ist. Um diese Entscheidungsdisposition zu treffen ist jedoch die Sichtbarkeit eines Schutzwegbenützers Voraussetzung. Bei einer Annäherung im Bereich der Schrittgeschwindigkeit sind wohl die von einem Kraftfahrzeuglenker geforderten Verhaltensgebote hinreichend erfüllt. Widrigenfalls müsste eine ausnahmslose Anhaltepflicht vor einem Fußgängerübergang normiert werden.
Da § 9 Abs.2 StVO sowohl den Vorrang des auf dem Schutzweg befindlichen als auch des herannahenden Fußgängers regelt, ist von zwei unterschiedlichen Tatbeständen auszugehen.
Die zit. Bestimmung in der Fassung der 19. Novelle hat insofern eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht, dies vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Für den Fahrzeuglenker, insbesondere KFZ-Lenker, bedeutet diese Vorschrift zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um den Fußgängern, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, die Überquerung zu ermöglichen. Dabei müssen Lenker auch auf die äußeren Umstände (wie Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht u.dgl.) Bedacht nehmen (Stolzlechner, in ZVR, Heft 12, Dez.1994, S 357). Wenn hier eine durchaus ausreichende Geschwindigkeitsreduzierung in der unmittelbaren Annährungsphase erfolgte, aber durch die späte Wahrnehmbarkeit der Fußgänger ein Anhalten vor dem Schutzweg selbst bei fast Schrittgeschwindigkeit nicht mehr ermöglicht hätte, ist dieser Schutznorm in einer strafwürdigen Weise jedenfalls nicht zuwider gehandelt worden (vgl. auch h. Erk.v. 21. September 2000, VwSen-107121/2/SR/Ri).
Hier scheint allenfalls Handlungsbedarf beim Straßenerhalter indiziert.
In diesem Grenzbereich muss unter Bedachtnahme auf die wahrnehmungs- und fahrphysikalischen Grundsätze denen im Gegensatz zum Fußgänger der Kraftfahrzeuglenker unterliegt, in Vermeidung eines antizipierten und auf eine reine Erfolgungshaftung hinauslaufenden Sachausganges von einem nicht erweislichen Verschulden ausgegangen werden. Nicht zuletzt sind auch der Beurteilungsfähigkeit eines Straßenaufsichtsorgans Grenzen gesetzt, welches, wie oben dargelegt, etwa 12 Meter entfernt im Dienstwagen sitzend und in einem anderen Blickwinkel die Situation wahrgenommen und rechtlich qualifiziert hatte.
Dem im Verfassungsrang stehenden Grundsatz folgend "keine Strafe ohne Schuld" war hier daher zumindest im Zweifel mangels eines hinreichenden Beweises für ein objektives Fehlverhalten nach § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen (s. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r
Beschlagwortung:
Behinderung am Schutzweg bedarf der Beurteilung dessen ob Fußgänger innerhalb d. Anhalteweges wahrgenommen werden konnte.
VwSen-166783/6/Br/Rei vom 5. April 2012
Erkenntnis
Rechtssatz
StVO 1960 §9 Abs2
§ 9 Abs 2 StVO unterscheidet zwischen Fußgängern, die sich auf dem Schutzweg befinden, und solchen, die diesen erkennbar benützen wollen, dh sich noch nicht auf diesem befinden. Beim Herannahen eines Fußgängers zum Schutzweg hat der Kraftfahrzeuglenker zu beurteilen, ob dieser den Schutzweg erkennbar benützen möchte oder nicht. Dazu ist jedoch die Sichtbarkeit eines Schutzwegbenützers Voraussetzung. Wenn daher in der unmittelbaren Annäherungsphase eine ausreichende Geschwindigkeitsreduzierung erfolgt, aber aufgrund der Unübersichtlichkeit des Kreuzungsbereichs und der damit einhergehenden späten Wahrnehmbarkeit des Fußgängers ein Anhalten vor dem Schutzweg selbst bei nahezu Schrittgeschwindigkeit nicht mehr möglich ist, wird der genannten Schutznorm jedenfalls nicht in einer strafwürdigen Weise zuwider gehandelt.