Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166783/6/Br/REI

Linz, 05.04.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, geb. x, B, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. K F - Mag. G W, R, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung, vom 8. Februar 2012, Zl. VerkR96-3675-2011-BS, nach der am 3. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 111/2010 - VStG.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und für den im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 100 Stunden verhängt, weil er am 05.07.2011, 07:45 Uhr, in S, B gegenüber ONr. x, als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen, x, Marke: Mercedes-Benz S500, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, nicht das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe, da er vor dem Schutzweg seinen Pkw nicht angehalten habe, wodurch die Kinder zurück auf den Gehsteig springen mussten.

Dadurch habe er gegen § 9 Abs.2 StVO verstoßen.

 

 

 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führte in der Begründung des Straferkenntnisses folgendes aus:

"Die im Spruch angeführte Übertretung wurde auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion S festgestellt. Der Beamte führt in der Anzeige an, dass zwei Kinder im Alter von ca. 10 Jahren sich bereits ca. 1 m auf dem Schutzweg befanden und diesen in Richtung K überqueren wollten. Der angezeigte Lenker hätte seinen PKW kurz abgebremst, jedoch seine Fahrt fortgesetzt sodass die Kinder dermaßen gefährdet wurden, dass sie zurück auf den Gehsteig springen mussten. Die Übertretung wurde im Zuge einer Schwerpunktkontrolle bezüglich Schulwegsicherung aus einer Entfernung von ca. 5 m wahrge­nommen.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.07.2011 haben Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 26.07.2011 Einspruch erhoben. Sie führen aus, dass Sie zum besagten Zeitpunkt weder einen Fußgänger gefährdet oder behindert hätten. Dass sich ein Kind bereits auf dem Schutzweg befunden hätte, wäre völlig falsch und entspreche nicht den Tatsachen.

Am 11.08.2011 wurde der Meldungsleger zum Sachverhalt zeugenschaftlich einvernommen. Dieser führt aus, dass er mit dem Dienstwagen in etwa 5 m vor dem Schutzweg stand und von seiner Position aus genau das Geschehen auf und um den Schutzweg - welcher als solcher beschildert ist und wo auch die Bodenmarkierungen gut sichtbar sind - beobachten konnte. Er hätte gesehen, wie die Kinder bereits ca. 1 m auf dem Schutzweg waren als Sie sich als Lenker des Mercedes dem Schutzweg näherten, dabei vorerst die Geschwindigkeit verringerten, jedoch ohne Anzuhalten den Schutzweg überfuhren. Die Kinder - 2 Kinder im Alter von ca. 10 Jahren - wurden genötigt, zurück auf den Gehsteig zu springen.

Diese Niederschrift wurde Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Auf Ersuchen wurde Ihnen eine Fristerstreckung für die Stellungnahme gewährt, woraufhin Sie in Ihrer Stellungnahme vom 07.09.2011 ausführen, dass es rein technisch und auf Grund der Zeit-Weg-Relation völlig unmöglich sei, dass die Schilderung des Meldungslegers nur annährend den tatsächlichen Geschehensablauf widerspiegelt.

Insp. J wurde am 03.10.2011 ebenfalls zum Sachverhalt zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gibt an, dass er die Übertretung nicht wahrnehmen konnte, er wurde zur Unterstützung zur Amtshandlung gerufen. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, dass sich Kinder beim Schutzweg befanden, aber aus Ihrer Sicht keine Gefährdung vorgelegen hätte.

Diese Niederschrift wurde Ihnen wiederum als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, woraufhin Sie in der Stellungnahme vom 10.10.2011 den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wiederholen.

Der Meldungsleger wurde am 14.12.2011 nochmals niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen. Dieser schildert die von ihm wahrgenommene Übertretung unter Vorlage von Lichtbildern, einer Übersichtsskizze und einem Übersichtsplan. Auf den Lichtbildern sind Kinder zu sehen, was die Situation zum Tatzeitpunkt widerspiegeln soll. Die Kinder hätten den Schutzweg nicht überraschend betreten und sie wären durch Ihr Fahrverhalten gefährdet worden, da sie zurück auf den Gehsteig sprangen, um sich in Sicherheit zu bringen.

Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme geben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 22.12.2011 an, dass die Fotos ohne jegliche Beweiskraft sind und diese auch im gestellten Sinne unrichtig sind.

 

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2c Z. 1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet.

 

§ 3 Abs. 2 StVO 1960 besagt, dass der Lenker eines Fahrzeuges sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs.1 nicht gilt (uA Kinder), insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten., dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. Somit ist auf Kinder im Verkehrsgeschehen besonders Bedacht zu nehmen.

 

Der gegenständliche Schutzweg war laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers deutlich durch Verkehrszeichen gekennzeichnet und einwandfrei ersichtlich.

 

Die Verpflichtung zum Anhalten besteht bereits dann, wenn für einen Fahrzeuglenker erkennbar ist, dass der Fußgänger den Schutzweg benützen will. Um diese Verpflichtung sicherzustellen, ordnet § 9 Abs. 2 StVO 1960 auch an, dass sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit annähern darf, dass ihm das jederzeitige Anhalten möglich ist. Es ist daher bei der Annäherung an einen Schutzweg einerseits die Aufmerksamkeit auf die Auftrittsflächen beiderseits des Schutzweges zu richten und andererseits, wenn sich dort Personen befinden, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren.

 

Im gegenständlichen Fall hat es sich bei den Fußgängern um Kinder im Alter von ca. 10 Jahren gehandelt. Gegenüber Herrn Insp. J gaben Sie an, dass sich Kinder beim Schutzweg befanden und steht unbestritten fest, dass Kinder vor Ort waren. Nach den Ausführungen des Herrn BezInsp. G befanden sich diese bereits auf dem Schutzweg, als Sie den Schutzweg noch überfahren haben und zwar noch auf dem von Ihnen aus gesehen und benützten rechten Fahrstreifen. Sie haben dabei die Geschwindigkeit vorerst reduziert, Ihre Fahrt jedoch dann ohne Anzuhalten fortgesetzt. Eine derartige Wahrnehmung ist einem Straßenaufsichtsorgan durchaus zweifelsfrei zumutbar.

In allen Fällen, in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gehindert oder gefährdet werden könnte, hat der Lenker des Fahrzeuges den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten. VwGH v 25.04.1980, 0002/80.

 

"Wenn ein Fahrzeuglenker einen Schutzweg noch während dessen Benutzung durch einen Fußgänger quert, so setzt dies einen Abstand des Passanten von der Fahrlinie voraus, welcher eine Behinderung oder Gefährdung iSd Abs 2 selbst für den Fall einer Beschleunigung der Fortbewegung des Fußgängers ausschließt. OLG Wien 21. 9. 1981, 27 Bs 326/81, ZVR 1982/374." Pürstl, StVO13 (2011) § 9 E 33

 

"Wenn der sich bereits auf dem Schutzweg befindliche Fußgänger von diesem 'zurückspringen' muss, um nicht überfahren zu werden, erfüllt das ihn dazu veranlassende Verhalten des Fahrzeug­lenkers den Tatbestand des Abs 2. VwGH 25. 2. 1988, 87/02/0088." Pürstl, StVO13 (2011) § 9 E 39

 

Die Kinder sind auf Grund Ihres Fahrverhaltens auf den Gehsteig zurückgesprungen um den Gefahrenbereich zu verlassen. Sie wurden damit in ihrer beabsichtigten Fortbewegung behindert und gefährdet, da Sie eine "Abwehrhandlung" vornehmen mussten, um den Gefahrenbereich zu verlassen.

Ihre Rechtfertigungen belaufen sich darauf, dass die Schilderungen des Polizeibeamten gar nicht den Tatsachen entsprechen könnten, da sich es rein technisch und auf Grund der Zeit-Weg-Relation völlig unmöglich sei, dass diese Schilderungen nur annähernd den tatsächlichen Geschehensablauf widerspiegeln.

 

Aus den beigelegten Lichtbildern ist die Tatörtlichkeit gut erkennbar. Der Polizeibeamte hat die Übertretung im Zuge einer Schwerpunktkontrolle bezüglich Schulwegsicherung aus einer Entfernung von ca. 5 m wahrgenommen. Es handelt sich dabei um einen Polizisten der Polizeiinspektion S, somit um eine Person, die besonders geschult ist, Sachverhalte auf öffentlichen Straßen im Lichte der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beobachten, festzustellen, zur Anzeige zu bringen, zu beurteilen und letztlich auch zu bezeugen. Unter Bedachtnahme, dass dessen Aussage unter dienstrechtlicher und strafrechtlicher Verant­wortlichkeit steht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass dessen Wiedergabe seiner dienstlichen Wahrnehmung den Tatsachen entspricht. Auf Grund der langjährigen Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst ist es ihm auf Grund seiner Schulung und Ausbildung ohne weiteres möglich, derartige Übertretungen festzustellen. Nach hiesiger Ansicht war der Beamte aus seiner Position jedenfalls in der Lage, die angezeigte Tat korrekt wahrzunehmen. Die Wahrnehmung, ob sich Kinder bereits auf den Schutzweg befinden und sich durch einen Sprung zurück auf den Gehsteig aus dem Gefahrenbereich "retten", ist ihm zweifelsfrei zumutbar.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen angesehen werden muss und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG 1991) entlasten würden.

 

Ihren weiteren Beweisanträgen wurde keine Folge geleistet, da dies eine weitere Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde und für die Behörde nach eingehender Beweiswürdigung der Sachverhalt ausführlich dargelegt ist.

 

Da - wie bereits geschildert - die Kinder sich aus dem Gefahrenbereich durch einen Sprung zurück auf den Gehsteig "gerettet" haben und somit eine Abwehrhandlung setzen mussten, liegt nicht nur eine Behinderung, sondern eine Gefährdung von Fußgängern vor. Diese Übertretung ist somit gemäß § 99 Abs. 2c Z. 1 StVO 1960 zu ahnden und stellt daher ein Vormerkdelikt im Sinn des § 30a FSG dar.

 

Gemäß § 19 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen zu dienen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies gemäß Abs. 2 leg. cit. die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso haben die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berück­sichtigung zu finden.

 

Als Milderungsgrund ist Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu nennen, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Bei Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnissen gehen wir von den von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung geschätzten und von Ihnen unwidersprochenen Daten aus. Demnach haben Sie ein Einkommen von 1.500 Euro pro Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Die festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im absolut untersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist überdies der Überzeugung, dass die festgesetzte Geldstrafe unbedingt notwendig ist, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Diese wird wie folgt ausgeführt:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 08.02.2012, zugestellt am 14.02.2012, zu VerkR96-3675-2011-BS, erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

und führe diese aus wie folgt:

 

1.

Das Straferkenntnis legt vorweg die einzelnen Verfahrensschritte dar, gefolgt von diversen Zitaten aus der StVO.

 

2.

Konkret zum gegenständlichen Sachverhalt werden im Wesentlichen alle meine Schilderungen, Berechnungen, Erläuterungen und Beweisanträge negiert und „blind" dem einschreitenden Beamten geglaubt. Hätte sich die erkennende Behörde tatsächlich mit dem Grundsatz zur Erforschung der materiellen Wahrheit auseinandergesetzt bzw. diesen angewendet, dann hätte sie meinen Beweisanträgen folgen, diese aufnehmen und erst dann eine Entscheidung fällen dürfen.

 

Sie hätte sich mit meinen Ausführungen auseinandersetzen müssen anstatt meine Anträge mit der Begründung abzuschmettern, dass das Verfahren verzögert würde. Sie wäre zur Ansicht gelangt, dass die vermeintlichen Beobachtungen des Beamten, so wie er diese geschildert hat, nicht stimmen können und hätte die Behörde das Strafverfahren gegen mich einstellen müssen.

 

3.

Wie ich in meinem Einspruch und den diversen Stellungnahmen ausführlich darlegte, sind die "Beobachtungen" des meldungslegenden Beamten technisch schlichtweg nicht möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich auf meine Stellungnahmen und meinem Einspruch und erhebe die dortigen Aussagen zu meinem Vorbringen im Rahmen der gegenständlichen Berufung. Der Beamte beschreibt einerseits meine Fahrtrichtung und Fahrgeschwindigkeit und andererseits die Position und Bewegungen der angeblich sich auf dem Schutzweg befindlichen Kinder. Würde man beide „Beobachtungen" als wahr annehmen, können sie aber nicht unter einem Geschehensablauf subsumiert werden, da sie sich wechselseitig ausschließen.

 

Dies hätte die Behörde erkennen, und aufgrund dessen offenkundig mangelnden technischen/mathematischer Sachkunde einen, wie von mir beantragt, KFZ-Sachverständigen beauftragen müssen.

Ich habe am Vorfallstag weder Kinder beim Überqueren der Fahrbahn gehindert, geschweige denn gefährdet.

 

4.

Ich halte alle meine Beweisanträge, soweit sie noch nicht aufgenommen wurden aufrecht, insbesondere die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung eines KFZ-SV, zum Beweis dafür, dass die Schilderungen des meldungslegenden Beamten nicht möglich sind, ich keine Kinder gefährdet oder gehindert habe und daher das Strafverfahren gegen mich einzustellen ist.

 

5.

Ich stelle daher den

 

ANTRAG

 

der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge meiner Berufung Folge geben und

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 08.02.2012, zu VerkR96-3675-2011-BS aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen

 

in eventu

 

2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 08.02.2012, zu VerkR96-3675-2011-BS aufheben und die Rechtssache an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückverweisen

 

L, am 27.02.2012                                                                              H K"

 

 

3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vorgelegt.  Somit  ist die Zuständigkeit  des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt  wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretungshandlung in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG). 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den oben genannten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurde ein maßstabsgetreues Luftbild aus dem System DORIS©.

Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter und der Meldungsleger BI J. G. als Zeuge einvernommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden weitere aus der Blickperspektive des Berufungswerbers aufgenommene Fotos vorgelegt, sowie eine gegen den Berufungswerber im Anschluss an die Anhaltung wegen des Verdachtes der Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes erstattete Anzeige, Sich96-302-2011, als Beilagen 1 u. 2 zum Akt genommen.

 

 

5. Zur Örtlichkeit und Sachverhalt:

Der Berufungswerber befährt diesen Straßenzug auf dem Weg vom Wohnsitz zu seiner Firma bereits seit vielen Jahren. Der Kreuzungsbereich B / L gestaltet sich in Richtung L wegen der unmittelbar am Kreuzungsbereich befindlichen gärtnerisch gestalteten Böschung sehr unübersichtlich. Fußgänger die sich von der L kommend dem unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich liegenden Schutzweg nähern können von einem sich aus westlicher Richtung annähernden Fahrzeuglenker erst unmittelbar  vor dem Schutzweg wahrgenommen werden (siehe Bild unten – Pfeil: Fahrtrichtung des Bw). Die B ist im Schutzwegbereich ca. 9 m breit (Messung auf maßstabsgetreuem Luftbild).

Textfeld:  Der Meldungsleger befand sich zwecks Schutzwegüberwa-chung mit dem Dienstkraft-wagen in einer Hauszufahrt der B, etwa 12 Meter vom gegenüberliegenden Schutz-wegrand entfernt, positioniert. Der sich ihm von dieser Position eröffnende Blick-winkel in den Kreuzungs-bereich in Richtung L (Eisenbahnunterführung) lässt Fußgänger in Richtung Schutzweg deutlich früher erkennen als dies für einen in östlicher Richtung sich dieser Kreuzung nähernden Pkw-Lenker der Fall ist. Das Bild wurde vom linken Fahrbahnrand der B aufgenommen. Es stellt demnach einen eher noch günstigeren Blickwinkel auf den Schutzwegbereich dar als dies für die Position eines weiter rechts positionierten Fahrzeuglenker zutrifft (weißer Pfeil = Gefahrensichtpunkt auf die Fußgänger).

Der Standort des Meldungslegers ist  etwa 5 m hinter dem Schutzweg liegend anzunehmen, was einem Winkel von etwa 30 Grad vom südseitigen (l..straßeseitigen) Schutzwegrand entspricht.

Laut Einschätzung des Meldungslegers wurden vom Berufungswerber zwei Kinder am ungehinderten Überqueren des Schutzweges behindert. Der Berufungswerber bestreitet dies mit Nachdruck und vermeint zum Zeitpunkt seines Überquerens des Schutzweges auf der rechten Seite keine Kinder wahrgenommen zu haben, sehr wohl hätten sich linksseitig Kinder befunden, welche jedoch keine Überquerungsabsicht erkennen hätten lassen. Seine Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vor dem Schutzweg bezeichnet er mit etwa "Schrittgeschwindigkeit".  Das linksseitig positionierte Dienstfahrzeug des Meldungslegers habe er wahrgenommen, habe nach dem Queren des Schutzweges an der auf dem Luftbild erkennbaren Haltelinie angehalten und sei in Richtung Kreisverkehr weitergefahren. Dabei habe er hinter ihm ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn wahrgenommen, welches er vorerst nicht auf sich bezogen erachtet habe. In weitere Folge sei er nach dem Kreisverkehr angehalten und mit dem Vorwurf der Behinderung und Gefährdung von zwei Kindern auf dem Schutzweg konfrontiert worden. Dort sei die Amtshandlung dann eskaliert.

Letzte Darstellung wird auch vom Meldungsleger bestätigt, worauf jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht näher einzugehen ist.

 

 

5.1. Beweiswürdigung:

Weitgehende Übereinstimmung in der Darstellung des Meldungslegers und des Berufungswerbers besteht in der Darstellung der Annäherungsgeschwindigkeit des Berufungswerbers an den Schutzwegbereich. Demnach hat der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit lt. Meldungsleger bis auf 10 km/h verringert. Der Berufungswerber bezeichnet dies "bis auf etwa Schrittgeschwindigkeit." Der Meldungsleger räumt im Rahmen seiner Zeugenaussage anlässlich der Berufungsverhandlung auch ein, es nicht ausschließen zu können, dass dem Berufungswerber ab der Wahrnehmungs-möglichkeit der Kinder vor bzw. in deren Bewegung Richtung Schutzweg, ein Anhalten vor dem Schutzweg nicht mehr möglich gewesen sein könnte.

Diese Darstellung lässt sich auch mit der ebenfalls glaubwürdig vorgetragenen Verantwortung des Berufungswerbers in Einklang bringen, dass er rechts vor dem Schutzweg keine Kinder wahrgenommen habe. Nicht in zwingendem Widerspruch zu dieser Verantwortung ist die Darstellung des Meldungslegers zu sehen, wenn dieser von einem "Zurückspringen" der Kinder spricht. Wie oben bereits festgestellt konnte der Meldungsleger auf Grund seines Blickwinkels die beiden Kinder bereits am Gehsteig in Richtung Schutzweg wahrnehmen. Unmittelbar vor dem Schutzweg müssten sie jedoch vom Fahrzeug des Berufungswerbers weitgehend verdeckt gewesen sein, sodass deren Bewegung vor dem Schutzweg im Grunde "als Zurückweichen" gedeutet worden sein könnte. Geht man nämlich von einer Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers kurz vor dem Schutzweg von 10 km/h aus, hat der etwa 5 m lange Mercedes den Blickbereich auf den in Fahrtrichtung des Berufungswerbers rechten Schutzwegrand, während des etwa 1,5 Sekunden währenden Durchfahrens zumindest teilweise verdeckt. Die Kinder konnten demnach für den Meldungsleger in der Querungsphase nur teilweise und eher nicht im Fußbereich, sondern eher nur durch die Fenster des Mercedes gesehen werden.

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h beträgt unter der Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde bei einer Betriebsbremsung (3,8 m/sek2) der Anhalteweg knapp über 4 m. Unter der weiteren Annahme, dass sich die Kinder am Gehsteig der L im flotten Gang (ca. 4 km/h = 1,1 m pro Sekunde) dem Schutzweg näherten, kann es daher angesichts der Unübersichtlichkeit in der Annäherungsrichtung des Berufungswerbers als nicht ausgeschlossen gelten, dass der Berufungswerber bis zu diesem Punkt die Kinder nicht sehen konnte. Die Blickführung bei einem Abbiegemanöver hat sich darüber hinaus nicht nur auf den Bereich des Schutzweges, sondern auch auf den übrigen Verkehrsraum zu richten. Demnach ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass beim Erreichen der Schutzwegkante die Kinder sich nahezu im rechten Winkel zum Fahrzeug befanden und so von der Blickführung des Lenkers nicht mehr erfasst bzw. nicht wahrgenommen wurden.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte durchaus der Eindruck gewonnen werden, dass auch hier ein derart beschriebener Grenzfall vorlag, wo dem Fahrzeuglenker ab der Erkennbarkeit einer Überquerungsabsicht kein Dispositionsraum zum Anhalten verblieben ist, was allenfalls zu einem kurzen Innehalten der Fußgänger geführt haben mag. Nicht zu übersehen ist, dass ein solches Innehalten für einen Fußgänger nicht schon zwingend als eine Behinderung zu interpretieren ist. Aus der Sicht der Praxis bedeutet es wohl weniger Mühe als für einen Fahrzeuglenker die bewegte Masse seines Fahrzeuges in solchen Grenzfällen zu kontrollieren. Wie sich in diesem Fall zeigt, können Fußgänger in deren Annäherung an den Schutzweg und Erkennbarkeit  deren Überquerungsabsicht sprichwörtlich erst im letzten Moment wahrgenommen werden, sodass ein Fahrzeuglenker unausweichlich in einen unlösbaren Konflikt mit der Schutznorm "das ungehinderte Überqueren ermöglichen zu müssen" gerät. Solche wohl seltene Grenzfälle entziehen sich jedenfalls einem zurechenbaren Verschulden.

Hier war selbst vor dem Hintergrund der glaubwürdigen, nicht unschlüssigen  und recht sachlich vorgetragenen Zeugenaussage des Meldungslegers, der einräumte nicht ausschließen zu können, ob der Berufungswerber beim Ansichtigwerden der Kinder vor dem Schutzweg nicht mehr anhalten hätte können,  von einem solchen Grenzfall auszugehen. Wenn hier die Kinder in ihrer Spontaneität der Bewegung tatsächlich eingeschränkt worden sein sollten, ist darin nicht schon zwingend eine Behinderung oder gar Gefährdung zu erblicken. Die Verantwortung des Berufungswerbers, der in seiner jahrzehntelangen Fahrpraxis bislang offenbar noch nie negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, war ebenfalls überzeugend. Ihm mag daher nicht zugesonnen werden Kinder am Schutzweg zu ignorieren oder gar zu gefährden. Dagegen spricht einerseits die Kenntnis der Örtlichkeit in der Nähe seines Wohn- bzw. Firmensitzes, insbesondere aber seine unstrittige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bis zur Schrittgeschwindigkeit vor dem Schutzweg.

Im derartigen Grenzfall – der wohl auch in der durch die Böschungsvegetation gründenden als krass zu bezeichnenden Unübersichtlichkeit des Schutzwegbereiches zu sehen ist - kann bei lebensnaher Beurteilung der Anforderungen an einen Fahrzeuglenker von einem Verschulden seinerseits wohl nicht mehr gesprochen werden. Dem Berufungswerber war daher in seiner Verantwortung zu folgen gewesen.

Dass im Rahmen der anschließenden Anhaltung die Amtshandlung etwas "aus dem Ruder gelaufen zu sein scheint" ist für dieses Verfahren unbeachtlich.

 

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 9 Abs.2 StVO unterscheidet zwischen Fußgängern, die sich auf einem Schutzweg befinden und solchen, die sich noch nicht auf diesem befinden (argum. diesen erkennbar benützen wollen). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm den Schutzbereich des Fußgängers über die als Zebrastreifen markierte Fläche hinaus ausdehnen. Durch die geltende Bestimmung reicht der Schutzzweck unter bestimmten Umständen über die angesprochene Fläche hinaus. Für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich ein Unterschied, ob sich ein Fußgänger auf dem Schutzweg oder beim Schutzweg befindet. Beim Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befindet, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob dieser den Schutzweg "erkennbar" benützen will, sondern es stellt sich nur eingeschränkt die Frage, ob trotz Weiterfahrt dessen ungehinderte und ungefährdete Überquerung möglich ist. Im Gegensatz dazu hat der Fahrzeuglenker beim Herannahen eines Fußgängers zum Schutzweg bzw. beim direkt beim Schutzweg befindlichen Fußgänger zu beurteilen, ob dieser den Schutzweg erkennbar benützen möchte oder ob dieser zu erkennen gibt, dass er auf den Vorrang verzichtet und ob allenfalls eine berechtigte Weiterfahrt zulässig ist. Um diese Entscheidungsdisposition zu treffen ist jedoch die Sichtbarkeit eines Schutzwegbenützers Voraussetzung. Bei einer Annäherung im Bereich der Schrittgeschwindigkeit sind wohl die von einem Kraftfahrzeuglenker geforderten Verhaltensgebote hinreichend erfüllt. Widrigenfalls müsste eine ausnahmslose Anhaltepflicht vor einem Fußgängerübergang normiert werden.

Da § 9 Abs.2 StVO sowohl den Vorrang des auf dem Schutzweg befindlichen als auch des herannahenden Fußgängers regelt, ist von zwei unterschiedlichen Tatbeständen auszugehen.

Die zit. Bestimmung in der Fassung der 19. Novelle hat insofern eine Verschärfung zum Schutz der Fußgänger dadurch erfahren, als bereits bei der bloßen Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht, dies vom Fahrzeuglenker ungehindert zu ermöglichen ist. Für den Fahrzeuglenker, insbesondere KFZ-Lenker, bedeutet diese Vorschrift zunächst die Pflicht zur Beobachtung des Geschehens nicht nur auf, sondern auch seitlich neben dem Schutzweg, dann die Pflicht zur Temporeduktion, allenfalls zum Anhalten, um den Fußgängern, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, die Überquerung zu ermöglichen. Dabei müssen Lenker auch auf die äußeren Umstände (wie Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht u.dgl.) Bedacht nehmen (Stolzlechner, in ZVR, Heft 12, Dez.1994, S 357). Wenn hier eine durchaus ausreichende Geschwindigkeitsreduzierung in der unmittelbaren Annährungsphase erfolgte, aber durch die späte Wahrnehmbarkeit  der Fußgänger ein Anhalten vor dem Schutzweg selbst bei fast Schrittgeschwindigkeit nicht mehr ermöglicht hätte, ist dieser Schutznorm in einer strafwürdigen Weise jedenfalls nicht zuwider gehandelt worden (vgl. auch h. Erk.v. 21. September 2000, VwSen-107121/2/SR/Ri).

Hier scheint allenfalls Handlungsbedarf beim Straßenerhalter indiziert.

In diesem Grenzbereich muss unter Bedachtnahme auf  die wahrnehmungs- und fahrphysikalischen Grundsätze denen im Gegensatz zum Fußgänger der Kraftfahrzeuglenker unterliegt,  in Vermeidung eines antizipierten und auf eine reine Erfolgungshaftung hinauslaufenden Sachausganges von einem nicht erweislichen Verschulden ausgegangen werden. Nicht zuletzt sind auch der Beurteilungsfähigkeit eines Straßenaufsichtsorgans Grenzen gesetzt, welches, wie oben dargelegt, etwa 12 Meter entfernt im Dienstwagen sitzend und in einem anderen Blickwinkel die Situation wahrgenommen und rechtlich qualifiziert hatte.

Dem im Verfassungsrang stehenden Grundsatz folgend "keine Strafe ohne Schuld" war hier daher zumindest im Zweifel mangels eines hinreichenden Beweises für ein objektives Fehlverhalten nach § 45 Abs.1 Z1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber  einzustellen (s.  VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Behinderung am Schutzweg bedarf der Beurteilung dessen ob Fußgänger innerhalb d. Anhalteweges wahrgenommen werden konnte.

 

 

 

VwSen-166783/6/Br/Rei vom 5. April 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

StVO 1960 §9 Abs2

 

 

§ 9 Abs 2 StVO unterscheidet zwischen Fußgängern, die sich auf dem Schutzweg befinden, und solchen, die diesen erkennbar benützen wollen, dh sich noch nicht auf diesem befinden. Beim Herannahen eines Fußgängers zum Schutzweg hat der Kraftfahrzeuglenker zu beurteilen, ob dieser den Schutzweg erkennbar benützen möchte oder nicht. Dazu ist jedoch die Sichtbarkeit eines Schutzwegbenützers Voraussetzung. Wenn daher in der unmittelbaren Annäherungsphase eine ausreichende Geschwindigkeitsreduzierung erfolgt, aber aufgrund der Unübersichtlichkeit des Kreuzungsbereichs und der damit einhergehenden späten Wahrnehmbarkeit des Fußgängers ein Anhalten vor dem Schutzweg selbst bei nahezu Schrittgeschwindigkeit nicht mehr möglich ist, wird der genannten Schutznorm jedenfalls nicht in einer strafwürdigen Weise zuwider gehandelt.

 

 

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