Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166834/6/Br/REI

Linz, 23.04.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. H T, H, geb. x, c/o x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 6. März 2012, Zl. S-56158/11-4,  nach der am 23.4.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungs-werber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 30 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in dem Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach 1) § 24 Abs.1 lit.a StVO, 2) § 102 Abs.10 KFG und 3) § 102 Abs.10 KFG iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO und  § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen von 1.) 36 Euro, 2. und 3.) je 25 Euro Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von
1.) 18  Stunden, 2.) und 3.) je 12 Stunden verhängt, weil er am 8.11.2011 in der Zeit von 22:00 Uhr – 22:10 Uhr, in 4020 Linz,

1) das Kfz mit dem Kennzeichen x abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand

2) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges auf Fahrten kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitgeführt habe und

3) in diesem Kraftfahrzeug keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnbekleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt habe.

                                                     

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

" Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung(en) der BPD Linz vom 16.7.2010 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 12.01.2012 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben mit einer Kopie der Verwaltungsanzeige wurde Ihnen am 16.01.2012 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Mit Stellungnahme vom 18.1.2012 rechtfertigten Sie sich dergestalt, dass die Anzeige verkürzt und unrichtig dargestellt sei. Es sei vielmehr richtig, dass das Fahrzeug kurz abgestellt war, weil Sie eine Zigarette geraucht hätten.

Außerdem hätten Sie sowohl das Verbandzeug als auch die Warnkleidung im Kofferraum mitgenommen, was Sie gegenüber den Polizisten auch angegeben hätten. Allerdings sei der Kofferraum so voll gewesen, dass es einen massiven Aufwand bedeutet hätte, die Warnbekleidung bzw. den Verbandkasten aus dem Fahrzeug herauszunehmen.

 

Am 2.2.2012 wurde der meldungslegende Polizist nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeuge einvernommen.

Dieser bestätigte auch als Zeuge den Inhalt seiner Anzeige vom 22.11.2011. Er hätte den PKW, Kz.: x im unbeschränkten Halteverbot bei der Örtlichkeit S zur Tatzeit wahrnehmen können. Gerade nach dem Ausfüllen eines bargeldlosen Organmandates sei der Lenker in Begleitung einer Frau zum Fahrzeug gekommen und hätte angegeben, dieses nur für die Dauer einer Zigarettenlänge abgestellt zu haben.

Nach der Aufforderung an den Lenker, die Warnkleidung und das Verbandzeug vorzuweisen, hätte sich Mag. T im Kofferraum des Fahrzeuges auf die Suche nach den Ausrüstungsgegenständen gemacht. Der Beamte gab weiter an, den Eindruck der Verwunderung des Fahrzeuglenkers über das Fehlen der Ausrüstungsgegenstände gehabt zu haben. Die Angaben des Beschuldigten, dass er aufgrund eines voll gepackten Kofferraumes die Ausrüstungsgegenstände erst gar nicht gesucht hätte, würden nicht der Wahrheit entsprechen.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben v. 07.02.2012 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert. Das Schreiben wurde Ihnen am 09.02.2012 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Mit Stellungnahme vom 11.02.2012 gaben Sie sinngemäß an, dass die Aussage des Beamten D R vollkommen unrichtig sei. Offenbar sei nicht er derjenige gewesen, der beim Kofferraum gestanden hätte, sondern der andere Beamte.

Sie stellten den Antrag auf Einvernahme desjenigen Beamten, der mit dem Beschuldigten beim Kofferraum gestanden ist. Der andere Beamte, der im Dienstgrad offensichtlich niedriger gewesen sei, sei nicht beim Kofferraum gewesen, sondern auf dem Gehsteig vor dem Kfz.

 

Am 15.02.2012 wurde der weitere bei der gegenständlichen Amtshandlung anwesende Polizist, Abteilungsinspektor P K nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage als Zeuge einvernommen. Dieser gab dabei sinngemäß an, dass die gesamte Amtshandlung von Gruppeninspektor R geführt worden sei. Dieser hätte als einziger mit dem Beschuldigten gesprochen und diesem auch aufgefordert, das Verbandzeug und die Warnbekleidung vorzuweisen. Der Beanstandete hätte sodann im Kofferraum des Fahrzeuges auf die Suche nach den Ausrüstungsgegenständen gemacht. Die Behauptung, dass die Suche wegen eines vollen Kofferraums unterblieben sei, sei unrichtig.

Zudem würden sich die Angaben des Beschuldigten widersprechen, dass der die Amtshandlung führende Polizist – also Gruppeninspektor R – einen höheren Dienstgrad gehabt hätte, weil der Dienstgrad Gruppeninspektor niedriger gestellt sei als der Dienstgrad des Zeugens, nämlich Abteilungsinspektor.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben v. 15.02.2012 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen wird, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert. Das Schreiben wurde Ihnen am 17.02.2012 zu eigenen Handen zugestellt. Da bis dato ha. keine Stellungnahme eingelangt ist, wird gegenständlicher Bescheid erlassen.

 

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist Das Halten und das Parken verboten: im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.

 

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,  wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 102 Abs. 10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen […].

 

Gem. § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht (im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle) einwandfrei festgestellt werden konnte und Ihrerseits letztlich Äußerungen dagegen unterblieben sind. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Hinsichtlich der angelasteten Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO wird erwogen, dass unter „Halten“ gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 27 StVO eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit verstanden wird.

Da der Zweck einer Zigarettenpause keinen derartig wichtigen Umstand darstellen kann, durch dessen Vorliegen kein „Halten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Zif. 27 StVO vorliegen würde, wurde von Ihnen der Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a StVO objektiv erfüllt.

 

Hinsichtlich des Vorliegens der beiden objektiven Tatbestände des § 102 Abs. 10 KFG wird auf die korrespondierenden Zeugeneinvernahmen der bei der Amtshandlung anwesenden Polizisten verwiesen, wonach Sie bis zur Feststellung des Nichtvorhandenseins sehr wohl nach den angeführten Ausrüstungsgegenständen suchten. Dabei war den Angaben des Meldungslegers und dessen Kollegen, die überdies bei einer falschen Aussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gegenwärtigen hätte, doch mehr Glauben beizumessen, als Ihren Angaben als Beschuldigten, der sich ebenso verantworten kann, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheint.

 

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1600,-- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit der nachfolgenden Begründung seines von seiner Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Rechtsmittels:

" I.

In umseits näher bezeichneter Strafrechtsangelegenheit zeigt die x die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten an. Es wird beantragt sämtliche verfahrensrelevante Schriftstücke an die bekanntgegebene Adresse zu adressieren.

II.

Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 06.03.201 2, zugestellt am 16.03.2012, AZ S-56158/11-4, erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

und führt hierzu aus wie folgt;

 

Das obzitierte Straferkenntnis leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Verfahren wurde auch mangelhaft durchgeführt. Das Straferkenntnis wird daher vollinhaltlich angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1.) Mit Strafverfügung vom 09.12.2011, zugestellt am 13,12.2011, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen er hätte § 24 Abs. 1 lit.a. iVm § 99 Abs. 3 lit.a. StVO verletzt. Geldstrafe: € 36,00. Im nunmehrigen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen er hätte noch weitere Bestimmungen, nämlich § 102 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG verletzt. Dementsprechend hat die Behörde eine Geldstrafe von insgesamt € 86,00 zusätzlich der Kosten des Verfahrens verhängt. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz der reformatio in peius, welcher in § 49 Abs. 2 VstG normiert ist. Durch den am 15.12.2011 bei der Erstbehörde eingebrachten Einspruch trat die Strafverfügung außer Kraft. Im aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf aber keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Das angefochtene Straferkenntnis leidet daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ist aufzuheben.

 

2.) Der Beschuldigte hat bereits mit Eingabe vom 18.01.2012 angegeben, dass er das Fahrzeug im Parkverbot kurz abgestellt hat, weil er eine Zigarette geraucht  hat. Unrichtig  bzw.  unvollständig  sind   die  Aussagen  der vernommenen Polizeibeamten, insbesondere    die Aussage des einvernommenen Gruppeninspektors D R. Richtig ist, dass der Kofferraum des Beschuldigten "vollgestopft" war und die Warnbekleidung und das Verbandszeug nicht sofort gefunden werden konnten. Weil die Beamten dann offenbar verfrüht ungeduldig wurden, äußerten sie: „Wir glauben Ihnen das ohnehin, trotzdem müssen wir Sie bestrafen".

 

Als Devise für das Vorbringen des Beschuldigten wurde die Parteieneinvernehmung und die Einvernahme der Zeugin I G beantragt. Diese Zeugin hat den gesamten Amtsvorgang beobachtet.

 

Die Behörde hat aber die beantragten Beweismittel nicht berücksichtigt. Weder der Beschuldigte noch die Zeugin wurden einvernommen. Dies belastet das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit. Wäre eine entsprechende Zeugeneinvernahme erfolgt und hätte die Parteieneinvernahme stattgefunden, so wäre der wahre Sachverhalt ans Licht gekommen und es hätte eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls hätte keine Bestrafung hinsichtlich § 102 KFG erfolgen dürfen.

Das Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben.

 

3.) Im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse gibt der Beschuldigte bekannt, dass im Zuge der Einbringung des Einzelunternehmen y in die x auch ein Umzug in ein anderes Geschäftsgebäude erfolgt. Im Rahmen dieses Umzuges wird eine umfangreiche Sanierung durchgeführt, weshalb der Beschuldigte einen Kredit in der Höhe von ca. € 100.000,00 aufnehmen musste.

Der Beschuldigte ist sorgfaltspflichtig für eine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von .. und .. Jahren.

 

4.) Es wird daher gestellt der

 

ANTRAG:

 

Der UVS OÖ möge

 

a.) der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 06.03.2012, zugestellt am 16.03.2012, zu GZ S-56158/11-4, zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen,

 

in eventu

 

a.) der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 06.03.2012, zugestellt am 16.03.2012, zu GZ S-56158/11-4, zur Gänze aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einstellen;

 

in eventu

 

a.) der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 06.03.2012, zugestellt am 16.03.2012, zu GZ S-56158/11-4, zur Gänze aufheben und ein mildes Urteil aussprechen.

 

L, am 26.03.2012 B/h                                                                                   X "

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war antragsgemäß durchzuführen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Als Zeuge einvernommen wurde der Meldungsleger GrInsp. R.

Der Berufungswerber erschien ohne Angaben von Gründen nicht persönlich zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls wurde von ihm auch nicht die namentlich nicht bekannte Zeugin stellig gemacht, deren unterbliebene Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Meldungsleger nochmals die Situation des von ihm im Halteverbot abgestellt wahrgenommenen Pkw des Berufungswerbers dar. Nachdem er am PKW ein bargeldloses Organmandat angebracht hatte, kam der Berufungswerber in Begleitung einer Dame zum Fahrzeug und vermeinte lediglich kurz eine Zigarette geraucht zu haben. Der Meldungsleger vermochte jedoch in der Phase der Anbringung des bargeldlosen Organmandates am Fahrzeug in der Umgebung dieses Fahrzeuges keine Person wahrnehmen. In weiterer Folge vermochte der Berufungswerber im Zuge der Fahrzeug- u. Lenkerkontrolle weder eine Warneinrichtung noch ein Pannendreieck vorzuweisen. Nach diesen Gegenständen habe er vielleicht einige Minuten gesucht. Ob er diese Gegenstände ob des mit Sachen "zugestopften" Fahrzeuges lediglich nicht finden konnte oder sich diese Ausrüstungsgegenstände überhaupt nicht im Fahrzeug befunden haben, konnte der Meldungsleger nicht sagen. Der Zeuge hatte den Eindruck, dass es der Berufungswerber letztlich auf die Anzeigeerstattung angelegt hatte.

Im Grunde blieben im Rahmen der Berufungsverhandlung die Tatvorwürfe unbestritten, wobei vermeint wurde die Warneinrichtung bzw. Warnkleidung sei lediglich nicht gefunden worden.

Das hier erhobene Beweisergebnis lässt keine Zweifel an der Begehung der hier zur Last liegenden Übertretungen offen. Der im Ergebnis sich auf die Lösung von Rechtsfragen reduzierenden Verantwortung des Berufungswerbers kann daher nicht gefolgt werden.    

Wird ein Fahrzeuglenker im Zuge einer Verkehrskontrolle von einem einschreitenden Beamten aufgefordert, Ausrüstungsgegenstände, für die eine Verpflichtung besteht sie mitzuführen und vorzuzeigen, dann hat er dieser Aufforderung zu entsprechen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, dann ist die Annahme nicht unschlüssig, dass eben diese Gegenstände nicht mitgeführt werden.

Wenn der Berufungswerber diese Gegenstände nach mehreren Minuten währendem Suchen in seinem Fahrzeug nicht finden konnte, ist wohl der Schluss zulässig, dass diese nicht mitgeführt wurden und es ist damit jedenfalls auch der diesen Gegenständen zukommende Zweck als nicht mehr erfüllbar zu erachten. Ist es doch gerade Sinn und Zweck diese im Falle einer Panne ehest zur Verfügung zu haben.

 

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Betreffend des Abstellens des PKw´s  im Halteverbot iSd § 24 Abs.1 lit.a StVO bedarf es keiner näheren Ausführungen. Dass dieses Halten als ein durch die Verkehrslage erzwungenes Anhalten zu qualifizieren wäre behauptet nicht einmal der Berufungswerber selbst.

Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten ein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen und diese den Organen der Straßenaufsicht gegebenenfalls vorzuweisen.

 

Was die Tatvorwürfe im Einzelnen betrifft kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden (vgl. auch VwGH 24.11.1993, 93/02/0071).

 

 

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

5.1. Wenn die belangte Behörde unter allgemeinen Hinweis auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG Strafen in der genannten Höhe verhängte, ist diese Strafzumessung mit Hinblick auf die Rechtsgutschädigung bei der Einkommensannahme der Behörde erster Instanz, die mit nur 1.600 Euro monatlich für einen selbstständigen Rechtsanwalt als nicht gerade plausibel bezeichnet werden kann, wohl kaum als überhöht zu bezeichnen. Auch in diesem Fall, wie bereits in erst kürzlich hier anhängig gewesenen Verfahren wegen Übertretungen der StVO und des KFG festzustellen gewesen ist, hat der Berufungswerber in diesem Fall die Regelverstöße bewusst begangen, zumal von einem Rechtsanwalt die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften evident scheint.

Ein Ermessensfehler vermag daher von der Berufungsbehörde trotz der angeblich bestehenden Kreditverbindlichkeiten und Sorgepflichten auch in diesem Verfahren nicht gesehen werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG).

Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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