Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166887/2/Kof/REI

Linz, 24.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung sowie den Vorlageantrag des
Herrn R S, geb. x, M, S gegen den Teilzahlungsbescheid – Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.02.2012, VerkR96-12532-27280-2011, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung sowie dem Vorlageantrag wird im beantragten Umfang stattgegeben und festgestellt, dass Herr R S

den Betrag (Strafbeträge + Verfahrenskosten) von insgesamt 187,00 Euro wie folgt zu entrichten hat:

 

·         1. Teilbetrag: 7 Euro, zahlbar am 15. Mai 2012

·         18 Teilbeträge von jeweils 10 Euro,

      zahlbar jeweils am 15. der folgenden Monate

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 54b Abs.3 VStG

§ 14 TP 6 Abs.5 Z7 Gebührengesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechts-grundlagen nach dem VStG betreffend den Betrag von insgesamt 200,20 Euro (inkl. 13,20 Euro Stempelgebühr) eine Teilzahlung bewilligt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung bzw. Vorlageantrag erhoben, welche sich nur gegen den Betrag von 13,20 Euro für Stempelgebühren richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber mit – jeweils rechtskräftigem – Straferkenntnis vom 01. September 2011, VerkR96-12532-2011 und vom 22. November 2011, VerkR96-27280-2011 Geldstrafen sowie Verfahrens-kosten von insgesamt 187 Euro verhängt.

 

Mit dem in der Präambel zitierten Teilzahlungsbescheid-Berufungsvorentscheidung wurde ein Betrag von 200,20 Euro (Strafbetrag + Verfahrenskosten: 187,00 Euro sowie Stempelgebühr: 13,20 Euro) vorgeschrieben.

 

Der Bw weist in der/dem rechtzeitig erhobenen Berufung/Vorlageantrag zutreffend darauf hin, dass – gemäß § 14 TP 6 Abs.5 Z7 Gebührengesetz – Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren nicht der Eingabegebühr unterliegen.

 

Der Bw hat somit insgesamt nicht 200,20 Euro, sondern „nur“ 187 Euro zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

   

 

 

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