Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252843/11/Kü/Ba

Linz, 05.04.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M S, A, W, vom 12. April 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. April 2011, SV96-272-2010, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22. Juni 2011 und 21. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF        iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991     idgF.

zu II.:   § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. April 2011, SV96-272-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Dienstgeber seit 20.10.2010 (zumindest bis 25.10.2010), täglich 9 Stunden, die rumänischen Staatsbürger M-G B, geb. X, und I-V B, geb. X, als Dienstnehmer auf der Baustelle Ihres Hauses in W, A - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, welches über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG lag - mit Maurerarbeiten beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurden. Bei der gegenständlichen Beschäftigung der genannten Personen lag auch kein Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Meldepflicht gem. § 5 ASVG erfüllen würde."

  

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wird.

 

Begründend wurde festgehalten, die Firmen M-G B in B-M und I-V B in B-S vom Bw beauftragt worden seien, Verputz­arbeiten an seinem Haus durchzuführen. Es sei ein Pauschalpreis für die durch­zuführenden Arbeiten ausgehandelt worden. Der Bw habe den beauftragten Firmen keine wie immer gearteten Gerätschaften zur Durchführung der Arbeiten beigestellt, sondern seien diese von den Firma B und B mitgebracht worden. Lediglich das Material sei vereinbarungsgemäß bauseits beigestellt worden.

 

Das verwendete Fahrzeug (VW-Bus) habe der Bw von einem Freund mit einem Probefahrtkennzeichen, welches auf ihn zugelassen sei. Nachdem es bei der Anreise der beiden Unternehmer B und B Probleme mit deren Firmen­-Pkw gegeben habe, habe der VW-Bus des Bw lediglich als Leih- und Probefahrzeug gedient, da die beiden Firmen die Absicht gehabt hätten, diesen käuflich zu erwerben.

 

Nachdem für die Voraussetzung für ein Dienstverhältnis, insbesondere das zu tragende Risiko, die Beistellung von Betriebsmitteln, die persönliche und wirt­schaftliche Abhängigkeit, die Weisungsbindung und die zeitliche und örtliche Eingliederung in ein Unternehmen fehle, sei das Straferkenntnis ersatzlos aufzu­heben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Schreiben vom 3. Mai 2011 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhand­lungen am 22. Juni 2011, zu der weder der Bw noch ein Vertreter der Finanz­verwaltung erschienen ist, und am 21. März 2012, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist Eigentümer der Liegenschaft A in der Gemeinde W. Das auf dieser Liegenschaft situierte Haus dient dem Bw als Hauptwohnsitz. Beim Gebäude handelt es sich um ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude. Nach dem Kauf desselben stellte der Bw fest, dass ein Teil des Gebäudes schadhaft war und deshalb Mauerwerk und Tramdecke in diesem Bereich aus­zutauschen waren. Aus diesem Grund hat der Bw, der selbst nicht über die fachtechnischen Kenntnisse für die Umbauarbeiten verfügte, mit verschiedenen Baufirmen in der Gegend Kontakt aufgenommen und Angebote für den anstehenden Umbau eingeholt.

 

Nachdem der Bw auch im Bekanntenkreis erzählt hat, dass er Umbauarbeiten beabsichtigt, hat ihm ein Bekannter mitgeteilt, dass von den beiden rumäni­schen Staatsangehörigen M-G B und I-V B, die als Firma aufgetreten sind, derartige Arbeiten durchgeführt werden können. Der Bekannte hat dem Bw gegenüber angegeben, dass bei ihm die beiden rumäni­schen Staatsangehörigen Bauarbeiten zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt haben.

 

Der Bw hat daraufhin mit den beiden rumänischen Staatsangehörigen Kontakt aufgenommen und im Zuge einer Begehung der Baustelle, bei der die Umbau­arbeiten besprochen worden sind, mit den beiden rumänischen Staatsangehörigen eine Pauschalsumme für die anstehenden Umbauarbeiten vereinbart.

 

Weiters war vereinbart, dass das Material für die Bauarbeiten von den beiden Rumänen beim örtlichen Lagerhaus auf Rechnung des Bw eingekauft wird. Sämtliche Werkzeuge und Hilfsmittel für die Durchführung der Maurerarbeiten wurden von den Rumänen selbst gestellt. Auch über die notwendige Gerüstung verfügten die Rumänen selbst, lediglich einige Pfosten, welche Verwendung fanden, stammten aus dem Besitz des Bw.

 

Zur ersten Besichtigung der Baustelle sind die beiden Rumänen mit ihrem Firmen­bus, welcher über eine Firmenaufschrift verfügte, vorgefahren. Zudem haben sie bei dieser Begehung der Baustelle ihre Präsentationsmappe mit bisher durchgeführten Bauvorhaben, auf der ebenfalls das Firmenlogo aufge­schienen ist, vorgezeigt. Nachdem die beiden rumänischen Staatsangehörigen dem Bw gegenüber als Firma aufgetreten sind, hatte er hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten keine Bedenken.

 

Bei der Anfahrt zu den vereinbarten Bauarbeiten hatten die beiden Rumänen einen Defekt an ihrem Fahrzeug, weshalb sie telefonisch mit dem Bw Kontakt aufnahmen und um Hilfe ersuchten. Der Bw war davon in Kenntnis, dass einer seiner Bekannten gerade einen VW-Bus verkaufen wollte. Der Bw hat sodann diesen VW-Bus organisiert und den beiden Rumänen leihweise gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt. Die blauen Kennzeichen für diesen VW-Bus wurden vom Bw selbst gestellt. Der Bw hat zu früherer Zeit einen Kfz-Handel betrieben und war daher noch im Besitz derartiger blauer Kennzeichen. Nachdem dieser VW-Bus vom Bekannten des Bw verkauft werden wollte, wurde den Rumänen die Gelegenheit geboten, dieses Fahrzeug zu kaufen. Schlussendlich haben die beiden Rumänen diesen VW-Bus allerdings nicht gekauft. Die anfallenden Kosten für die leihweise Benützung wurden in der Schlussrechnung über die Bauarbeiten in Abzug gebracht.

 

Am 25. Oktober 2010 wurde die Baustelle A von Organen des Finanz­amtes Braunau Ried Schärding kontrolliert. Bei der Kontrolle wurden die beiden rumänischen Staatsangehörigen bei Bauarbeiten in verschmutzter Arbeits­kleidung, und zwar bei den Vorbereitungsarbeiten zum Deckenbetonieren ange­troffen. Die beiden rumänischen Staatsangehörigen gaben gegenüber den Kontrollorganen an, dass sie auf der Baustelle im Auftrag des Bw Maurerarbeiten durchführen, wobei sie täglich 9 Stunden arbeiten. Zudem gaben sie an, dass sie Essen, Trinken und die Wohnung erhalten würden.

 

Zur Bezahlung der beiden Rumänen ist festzuhalten, dass vom Bw am Beginn der Bauarbeiten eine Akontozahlung geleistet wurde. Am 2. oder 3. Tag nach Beginn der Bauarbeiten wurde vom Bw ein weiterer Betrag bezahlt. Die Restzahlung der Arbeiten erfolgte nach Abschluss derselben, wobei der Arbeitserfolg vom Bw unter Beiziehung eines Bekannten, der die entsprechenden Baukenntnisse aufge­wiesen hat, kontrolliert wurde. Nachdem die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, leistete der Bw die Restzahlung an die beiden Rumänen. Insgesamt waren die Arbeiten der Rumänen nach 7 Tagen abgeschlossen. Der Bw hat ent­gegen den Angaben der Rumänen nicht deren Quartiere bezahlt sondern den Kontakt zu einem Betrieb, der eine Zimmervermietung betreibt, hergestellt. Die Zimmermiete selbst haben die beiden Rumänen übernommen. Der Bw hat die beiden auch nicht verpflegt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding und den darin enthaltenen Unterlagen sowie den glaub­würdigen und nachvollziehbaren Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung. Dieser führt aus, dass er selbst über keine Baukenntnisse verfügt und deshalb auf der Suche nach Firmen für die Umbauarbeiten gewesen ist. Im Zuge dessen hat ihm ein Bekannter den Kontakt zu den beiden Rumänen vermittelt, die ihm gegenüber immer als Firma aufgetreten sind. Aus diesem Grund hat der auch keine weiteren Kontrollen hinsichtlich allfälliger Gewerbe­scheine oder sonstiger Berechtigungen der beiden Ausländer für die Durch­führung von Arbeiten in Österreich vorgenommen. Insgesamt schildert der Bw die Kontrollsituation als angespannt, weshalb darin auch die Grundlage für die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Verpflegung sowie der Unterbringung zu sehen ist. Insgesamt allerdings bestehen für den Unabhängigen Verwaltungs­senat aufgrund der vom Bw nachvollziehbar dargestellten Situation keine Bedenken an den Aussagen des Bw, wonach dieser jedenfalls nicht die Verpflegung der beiden Rumänen und deren Quartierkosten übernommen hat. Auch die Situation hinsichtlich des bei der Baustelle vorgefunden VW-Busses mit den blauen Kennzeichen, die auf den Bw zugelassen sind, widersprechen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und wurde die Situation vom Bw durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.       Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.       Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.       Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.       gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs.2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs.2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

5.2. Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Gerichtshof dabei als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und der disziplinären Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - allerdings nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (vgl. VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0142, mwN).

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2005/08/0003, 16.10.2008, Zl. 2008/09/0232-3).

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge hat der Bw mangels eigener bautechnischer Kenntnisse für die anstehenden Umbauarbeiten in seinem Privatanwesen die zwei rumänischen Staatsangehörigen, die ihm gegenüber als Firma aufgetreten sind, mit der Durchführung von Maurerarbeiten beauftragt. Zu diesem Zweck hat es eine Besichtigung der Baustelle gegeben und wurde daraufhin von den beiden Rumänen dem Bw ein Preis für die Ausführung der Arbeiten genannt. In der Folge wurden die Arbeiten von den beiden rumänischen Staatsangehörigen eigen­ständig durchgeführt, ohne dass vom Bw weitere Vorgaben für die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten gekommen sind. Das Material für die Arbeiten wurde von den beiden Rumänen vereinbarungsgemäß beim örtlichen Lagerhaus besorgt, wobei dies auf Rechnung des Bw erfolgt ist. Vom Bw hat schlussendlich erst unter Beiziehung eines Fachmannes eine Kontrolle der Arbeiten stattgefunden und wurde erst auf Basis dieser Kontrolle die Restzahlung des vereinbarten Pauschal­betrages geleistet. Dies untermauert, dass den beiden Rumänen auch das Gewährleistungsrisiko für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten zugekommen ist. Der Bw weist keine betriebliche Struktur auf, weshalb die beiden Rumänen weder an Ordnungsvorschriften noch an Weisungen des Bw bezogen auf Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten gebunden waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall zwischen dem Bw und den beiden rumänischen Staatsangehörigen eine in sich abgeschlossene Werkleistung, und zwar die Errichtung einer Mauer sowie einer Tramdecke vereinbart worden sind. Vom Bw selbst sind für die Art und Weise der Durch­führung dieser Arbeiten keine sachlichen Vorgaben gekommen und hat der Bw auch keine Anweisungen über die zu verrichtende Arbeit bzw. den organisato­rischen Aspekt ihrer Durchführung gegeben. Vielmehr wurden die bautechni­schen Arbeiten von den beiden rumänischen Staatsangehörigen eigenständig und unabhängig vom Bw durchgeführt. Die gesamten Umstände des Falles zeigen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen vom Bw mit der Herstellung eines Werkes beauftragt wurden, weshalb im gegenständlichen Fall von einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung dieses Werkvertrages auszugehen sein wird. Der Bw kann daher nicht als Dienstgeber im Sinne des ASVG gesehen werden. Die beiden Rumänen waren in Organisation und Durchführung des Auftrags zur Herstellung der Mauer und der Decke vom Bw im Wesentlichen unabhängig. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Arbeitsleistungen allenfalls nicht über im Inland ausgestellte gewerberechtliche Bescheide verfügten. Die Ausübung einer Tätigkeit ohne entsprechende gewerberechtliche Berechtigung mag nach der Gewerbeordnung unzulässig sein, macht aber eine nach dem AuslBG als selbstständig zu wertende Tätigkeit nicht zu einer (unselbstständigen) Beschäftigung (vgl. VwGH vom 24.1.2008, Zl. 2007/09//0239). Diese Rechtsansicht hat auch für die Beurteilung nach dem ASVG zu gelten.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwal­tungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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