Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310493/2/Kü/Ba

Linz, 26.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag des Herrn P G, W, A, vom 12. März 2012 auf Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 6. März 2012, UR96-55-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 6. März 2012, UR96-55-2011, über den Antragsteller wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden verhängt.

 

Dagegen legte der Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beistellung eines Verteidigers.

 

2. Mit Schreiben vom 12. März 2012, legte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Antrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöster­reich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müssten eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Der Bw ist selbst als Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen tätig, wobei diese Tätigkeit vom Landeshauptmann von Oberösterreich zur Kenntnis genommen wurde. Dieser Umstand setzt fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von Abfällen voraus. Im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Bw die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ohne entsprechende Erlaubnis angelastet. Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher zur Überzeugung, dass es für eine zweckentsprechende Verteidigung im hier anhängigen Verfahren nicht erforderlich ist, dem Antragsteller einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der Aktenlage. Hinsichtlich etwaiger Rechtsfragen wird auf die bereits umfangreiche Judikatur verwiesen. Somit liegen weder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, noch eine besondere Tragweite des Rechtsfalles oder besondere persönliche Umstände des Antragstellers vor.

 

Da sohin die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Absatzes des § 51a Abs.1 VStG nicht vorliegen, jedoch beide Tatbestände des § 51a Abs.1 VStG kumulativ vorhanden sein müssen, um die beantragte Beigebung eines Verteidigers erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Antragstellers musste demnach nicht mehr überprüft werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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