Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301196/2/Gf/RT

Linz, 17.04.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des G R, vertreten durch die RAe Dr. A H u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. Jänner 2012, Zl. Pol96-264-2011, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. Jänner 2012, Zl. Pol96-264-2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 100 Euro) verhängt, weil er zumindest vom 22. August 2011 bis zum 6. Oktober 2011 in Sch ohne entsprechende behördliche Bewilligung gefährliche Tiere (wie z.B. Klapperschlangen und eine europäische Hornotter) gehalten habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 36/2011 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 2 lit. c OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Jänner 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Februar 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Pol96-861-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 lit. c i.V.m. § 6 Abs. 1 OöPolStG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (vgl. die für das Halten von Tieren generell und somit auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 1 OöPolStG) – derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der gefährliche Tiere ohne Bewilligung der Gemeinde hält.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurden mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. November 2011, Zlen. Pol96-169 u. 242-2011, über den Beschwerdeführer bereits mehrere Geldstrafen wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes verhängt.

 

Anlass hierfür war – wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll zur h. Entscheidung vom 23. Februar 2012, Zlen. VwSen-301125 und 301126 ergibt – jeweils jenes (vom Rechtsmittelwerber gänzlich ignorierte) Aufforderungsschreiben der Gemeinde x vom 22. August 2011, Zl. 133/2011, das auch die Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vor der Erstbehörde bildete.

 

In seinem Urteil vom 10. Februar 2009, 14939/03, hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Verletzung des Verbotes der Doppelverfolgung bzw. der Doppelbestrafung i.S.d. Art. 4 des 7.ZPMRK stets dann vorliegt, wenn wegen ein und desselben Sachverhalts ("identical or substantially the same facts") eine mehrfache Bestrafung erfolgt. In Abkehr von seiner früheren, sog. "essential elements"-Judikatur ist daher eine parallele Bestrafung nach unterschiedlichen, wenngleich in ihrer rechtspolitischen Zielsetzung (Intention) entsprechend divergierenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässig, wenn und soweit dieser dieselbe Faktenlage zu Grunde liegt (vgl. näher A. Grof, Ne bis in idem – das "Zoltukhin-Urteil des EGMR, Sektrum der Rechtswissenschaft 1/2011,V&VJ, 1 ff).

 

Gerade dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall zu.

 

3.3. Davon ausgehend war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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