Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166734/26/Bi/Kr

Linz, 07.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing J P, A, E, vom 13. Februar 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 1. Februar 2012, VerkR96-6971-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. April 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit anschließendem Parteiengehör zu Recht erkannt:

 

    Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 21 und 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am
23. Dezember 2011, 14.02 Uhr, im Ortsgebiet M, Gemeinde E, den Gehweg zwischen S und St durch Abstellen des Pkw X benützt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. April 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz, Herrn J O, und des Zeugen (Privatanzeigers) DI D R (R) durchgeführt. Der Bw war entschuldigt; er hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis der Verhandlung schriftlich geäußert.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, in E bestehe seit nun­mehr 23 Jahren ein offensichtliches Problem bei der Parkraumbewirt­schaftung, wobei der in Rede stehende Gehweg oftmals von Anrainern zu Ladetätigkeiten benützt werde. Allerdings sei auch die Handlungsweise von Organen der Straßenaufsicht unklar, weil bei offensichtlichen Verstößen keine Ahndung erfolge und er deshalb eine konkludente Bewilligung für diese Benützung angenommen habe, nun aber doch beanstandet worden sei. Auch der Anzeiger habe angegeben, dass er sich an einer Ladetätigkeit, wenn er sie erkannt hätte, nicht gestoßen hätte. Zu seiner konkreten Situation – der Bw hat in früheren Schreiben näher dargelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, schwere Last weite Strecken zu tragen und seine Gattin ihm ebenfalls aus gesund­­heit­lichen Gründen nicht helfen habe können – hat der Bw ausgeführt, dass der Weg von oben kommend viermal länger und wesentlich beschwerlicher sei als der von ihm für den Transport des Weihnachtsbaumes gewählte Wiesenweg. Der Weg von der Haustür zur Wohnungseingangstür führe über Stufen und eine steile Wendeltreppe innerhalb der Wohnung hinunter ins Wohnzimmer und in den Garten; ebenso wäre der Weg durch die Tiefgarage durch eine enge Schleuse (Tiefgarage-Keller), wobei dort auch noch die Türen versetzt seien, zwei Stockwerke hinauf zur Wohnungseingangstür und dann wieder hinunter in den Garten komplizierter. Gegenstände wie zB Rasenmäher, Sitzgarnitur, Gartenhaus und eben auch Christbäume könnten er und seine Nachbarn links und rechts von ihm deshalb nur über den Gehweg und den Wiesenweg transportieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherigen schriftlichen Ausführungen des Bw berücksichtigt wurden, der Vertreter der Erstinstanz gehört sowie der Privatanzeiger unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde. Eingeholt wurde die dem Gehweg zugrundeliegende Verordnung. Ein Ortsaugenschein wurde durchgeführt. Der Bw hat eine abschließende Äußerung schriftlich erstattet. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

In M befindet sich neben dem Grundstück, auf dem das Wohnhaus des Bw steht, ein als Gehweg gekennzeichneter Verbindungsweg zwischen der S und dem St. Dieser Weg weist eine Breite von etwa einer Fahrspur auf und führt zwischen Wohnhäusern bzw den dazugehörigen Grünflächen bergab. Der Bw wohnt an der Kreuzung des Gehweges mit der St, von der links die S abzweigt, dh oben rechts; der Zeuge R wohnt links im ersten Haus an der S. Der Bw bewohnt eine über zwei Etagen reichende Wohnung, die auch vom an der unteren südlichen Grundgrenze befindlichen Wiesenweg – dieser ist etwa in der Mitte des Gehweges gelegen und davon durch ein Gartentor getrennt – zugänglich ist. Oben an der St befinden sich der Hauseingang und auch die Einfahrt zur Tiefgarage des vom Bw bewohnten Hauses.

 

Unbestritten ist, dass der Bw am 23. Dezember 2011 kurz nach 14.00 Uhr einen im Netz befindlichen Christbaum in seine Wohnung befördern wollte. Er befuhr dazu den Gehweg bis zum Gartentor, stellte den Pkw dort ab, holte den Baum aus dem Fahrzeug und beabsichtigte, diesen über den Wiesenweg in seine Wohnung zu tragen. Dabei sah ihn der Zeuge R, der gerade vom Laufen zurückkam und ihn nach einem nicht gerade höflichen Wortwechsel mit dem Handy fotografierte. Die beiden Fotos, auf denen zum einen der Pkw von vorne mit gut lesbarem Kennzeichen samt dem den Christbaum tragenden Bw und zum anderen der Pkw von hinten samt dem Gebotszeichen "Gehweg" zu sehen sind, übermittelte der Zeuge R der PI Gallneukirchen per E-Mail mit einer Anzeige des namentlich nicht genannten Lenkers und der Anschuldigung, dieser habe den Gehweg befahren, obwohl sich dort gerade zwei Fußgänger befunden hätten, um einen Christbaum zu entladen.

 

Der Zeuge R erklärte in der Berufungsverhandlung, er kenne den Bw persönlich nicht, aber seit fünf Jahren werde dieser Gehweg immer wieder von Fahrzeugen benützt, die dort fahren und Kinder gefährden würden. Die Gemeinde weigere sich, den Gehweg mit einem versenkbaren Poller abzusichern. Nun hätten "sie" begonnen, selbst die Verstöße zu dokumentieren – derselbe Lenker habe im übrigen bereits am 17. September 2011 den Gehweg rechtswidrig für Ladetätig­keiten benützt, dh der fahre hier öfters. Das habe ein ebenfalls im Wohnhaus des Zeuge R wohnender Nachbar festgestellt und auf einem Foto dokumentiert, aber damals keine Anzeige erstattet. Am 23. Dezember 2011 sei es zwischen dem Bw und ihm zu einem Wortwechsel gekommen. Auch wenn der Bw den Weg zum Transport eines etwa 2 m hohen Christbaumes benützt habe, sei ihm das egal; das sei ein Gehweg und dort sei das verboten. Der Bw habe ihm lange erzählen wollen, warum er da fahre, er sei wohl "zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen". Wenn der Bw zu ihm gesagt hätte, er brauche nur 10 Minuten um den Baum dort hineinzutragen, hätte er "wahrscheinlich gar nichts getan".

 

Der Bw hat in seinen schriftlichen Ausführungen näher dargelegt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, schwere Gegenstände über weite Wege zu tragen; auch seine Gattin könne ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht helfen. Er habe den Christbaum in die untere Etage seiner Wohnung bringen wollen, wobei die Wege einerseits über die Tiefgarage und andererseits über den Hauseingang wegen enger Gänge sehr kompliziert und nur über Stiegen, insbesondere einer Wendeltreppe innerhalb der Wohnung, zugänglich seien. Daher habe er den kürzesten und ebenen Weg über den Wiesenweg gewählt.

Dass der Bw den Gehweg mit dem Pkw befahren und den Pkw dort beim Wiesenweg abgestellt hat, ergibt sich durch die Fotos des Bw und bestreitet er auch nicht. Ausnahmen für eine Ladetätigkeit sind dort nicht explizit angeführt. Die vom Bw aufgrund der offenbar geduldeten ständigen Verstöße gegen Halte- bzw Parkverbote im Gemeindegebiet durch Straßenaufsichtsorgane – die auch der Zeuge R in der Berufungsverhandlung bestätigt hat – vertretene Ansicht, auch sein konkretes Verhalten werde nicht beanstandet bzw geduldet, ist glaubhaft, ändert aber nichts daran, dass er die Ladetätigkeit zum Anlass für ein vorsätzliches Befahren des Gehweges im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes einwendet. Dass er beim Befahren des Gehweges konkret einen Fußgänger gefährdet oder behindert hätte, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen R in der Berufungsverhandlung nicht. Abgesehen davon widerspricht sich der Zeuge R insofern, als er den Bw samt dem von diesem vom Fahrzeug weggetragenen Christbaum fotografiert und andererseits angeführt hat, wenn dieser gesagt hätte, er brauche nur 10 Minuten für die Ladetätigkeit, hätte "er gar nichts getan" – die Ladetätigkeit musste sogar für den Zeugen R offensichtlich sein.  

 

Zum persönlichen Eindruck vom Zeugen R ist zu bemerken, dass sich dieser (offenbar unter dem Einfluss eines zweiten Nachbarn) bemüßigt fühlt, aufgrund des Nichttätigwerdens von an sich dafür zuständigen Straßenaufsichtsorganen bei Verstößen gegen die Halte- und Parkbestimmungen der StVO im Ortsgebiet M im Rahmen selbst­justiz­artiger Handlungen "für Ordnung zu sorgen", wobei er daraus auch gar kein Hehl macht. Allein der Umstand, dass Fotos von Personen gemacht werden, deren Zweck unklar ist – die fotografierten Personen wissen davon nichts und es wird auch keine Anzeige erstattet, aber die Fotos werden offensichtlich "in Evidenz gehalten" – ist mehr als bedenklich. Abgesehen davon ist es wohl nicht Sache einer Privatperson, sich gegenüber einer andern Privatperson, die durch das – wenn auch rechtswidrige – Handeln der erstgenannten Privatperson keinerlei unmittelbaren Nachteil erleidet, in irgendeiner Weise rechtfertigen zu müssen, damit die andere Privatperson, die dafür auch in keiner Weise ausgebildet ist, über ein Dulden oder Nicht-Dulden eines wahrgenommenen Verstoßes entscheidet. Erklärbar ist eine solche Vorgangs­weise nur dadurch, dass offenbar in M tatsächlich keine deutlich nachvollziehbare Parkraum­über­­wachung stattfindet, letztlich aber von den an sich dafür zuständigen Organen der Straßenaufsicht Privatanzeigen dann doch weitergeleitet werden.      

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art ... verboten. Dieses Verbot gilt nicht 1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, 2. ... sowie 3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

Der vom Bw für den Transport eines Christbaumes am 23. Dezember 2011, 14.02 Uhr benützte Gehweg in M zwischen der S und dem St ist als Verbindungsweg vom nördlichen Ende der Parzelle Nr.X, KG X, bis zur nordöstlichen Grundgrenze der Parzelle Nr.Y, KG X, gemäß §§ 43 Abs.1 lit.b, 94b Abs.1 lit.b StVO 1960 verordnet (Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21. August 2007, VerkR11-300/5-2007).   

 

Die Verordnung ist kundgemacht durch die auf den Fotos ersichtlichen – und beim Ortsaugenschein des erkennenden Mitgliedes am 10. April 2012 fest­gestellten – Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.b Z17 StVO 1960, die, wie die Verordnung, keine Ausnahme für Ladetätigkeit vorsehen.

Auch die Definition eines Gehweges gemäß § 2 Abs.1 Z11 StVO ("Gehweg: ein für den Fußgänger­verkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg") enthält keine Ausnahme­regelung für Ladetätigkeit.

Gemäß § 62 Abs.4 StVO ist für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, sofern sich aus den im zweiten und dritten Absatz des § 52 Z 13b (Halten und Parken verboten) bezeichneten Zusatztafeln (dh "ausge­nommen Zustelldienste" im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit und "ausge­nommen Ladetätigkeit" im Sinne einer Ladezone) nichts anderes ergibt, eine Bewilligung erforderlich; gleiches gilt für das Aufstellen von Fahr­zeugen auf Gehsteigen für Zwecke einer Ladetätigkeit, es sei denn, dass auf den in Betracht kommenden Stellen gehalten werden darf. Insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen. Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung ist eine Bewilligung nach Abs.4 von der Behörde zu erteilen, wenn die Ladetätigkeit an einer anderen Stelle besonders umständlich wäre und weder eine Beschädigung des Gehsteiges oder seiner Einbauten noch eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine wesentliche Behinderung des Verkehrs zu befürchten ist. Auf Grund der Bewilligung dürfen nicht nur die Ladetätigkeiten des Antragstellers, sondern auch alle anderen im wesentlichen gleichartigen Ladetätigkeiten ausgeübt werden. Auch ein Organ der Straßenaufsicht darf eine solche Bewilligung erteilen, jedoch nur dann, wenn es sich um einen dringenden Einzelfall handelt und die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen; das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen darf ein Organ der Straßenaufsicht jedoch nicht bewilligen.

 

Bei einem Gehweg ist schon das Befahren verboten, daher naturgemäß auch das Halten; der Bw war auch nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung.  

 

Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel durch das mittels Foto dokumentierte und von ihm unbestrittene Befahren des Gehweges erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­über­tretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Sein Verhalten war in objektiver Hinsicht als vorsätzlich anzusehen (gemäß § 5 Abs.1 StGB "handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet", dh dem Bw war das Verbot des Befahrens des Gehweg bewusst und er hat sich zwecks Christbaumtransport darüber hinweggesetzt), wobei er die Ladetätigkeit als Rechtfertigungsgrund eingewendet hat. Seine gesundheitlichen Gründe für die körperliche Unzumutbar­keit des Tragens eines Christbaumes über weitere Strecken und über Stiegen innerhalb des Hauses hat er überzeugend und nachvollziehbar dargelegt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde  ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Übertretung hatte nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keinerlei Folgen. Von der subjektiven Tatseite her waren die Überlegungen des Bw im Hinblick auf sein Vorhaben, einen Christbaum in seine Wohnung zu bringen, unter Bedachtnahme auf seinen Gesundheitszustand und den seiner Gattin insofern zu würdigen, als gerade in einer Ausnahmesituation, wie sie eine Krebserkrankung zweifellos darstellt, versucht wird, Traditionen aufrecht zu erhalten und Weihnachten, soweit möglich, wie gewohnt zu feiern. Dazu kommt, dass der nahezu ebene Wiesenweg offenbar für derartige Transporte schwerer Gegenstände üblicherweise von den Hausbewohnern, besonders der unteren Wohnungen, benützt wird, zumal es auch vonseiten der Beamten der zuständigen Polizeidienststelle bisher keine Beanstandungen gab. Dass der Bw damit den Eindruck gewann, sein Verhalten werde zumindest geduldet, verwundert deshalb nicht. Dass er den Gehweg länger blockiert hätte als für die Ladetätigkeit, wurde nicht einmal vom Privatanzeiger behauptet. Damit war nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Ergebnis von einer Intensität des Verschuldens auszugehen, die an Geringfügigkeit grenzt und damit die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu begründen.

Naturgemäß fallen dabei Verfahrenskostenbeiträge nicht an.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Gehweg – Ladetätigkeit (Christbaum) – Ermahnung

 

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