Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166767/3/Fra/CG

Linz, 11.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. Jänner 2012, VerkR96-9521-2011, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 1 (§ 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) auf 500,00 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe (50,00 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

1) wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 900,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage),

 

2) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden),

 

3) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden), und

 

4) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 104 Abs.8 lit.a KFG 1967 iVm § 61 Abs.1 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er

 

1. sich am 11.8.2011 um 17.35 Uhr in der Gemeinde x, Güterweg x, Höhe x, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x und des Anhängers x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 1.000 kg durch die Beladung um 1.130 kg überschritten wurde,

 

2. am 11.08.2011 um 17.35 Uhr in der Gemeinde x, Güterweg x, Höhe x, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x und des Anhängers x, den Führerschein nicht mitgeführt hat,

 

3. am 11.08.2011 um 17.35 Uhr in der Gemeinde x, Güterweg x, Höhe x, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x und des Anhängers x, den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des Anhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt hat, und

 

4. sich am 11.08.2011 um 17.35 Uhr in der Gemeinde x, Güterweg x, Höhe x, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x und des Anhängers x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass der angeführte Anhänger als einzige Bremsanlage mit einer Auflaufbremse ausgestattet war. Solche Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugen gezogen werden, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 das 1,5-fache Gesamtgewicht – noch den bei der Genehmigung  festgesetzten Wert überschreitet. Das Gewicht des Anhängers betrug 2.130 kg, das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges betrug 2.010 kg.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c 1. Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte 2 (§ 37 Abs.1 iVm § 14 Abs. 1 Z.1 FSG), 3 (§ 102 Abs. 5 lit.b KFG 1967) und 4 (§ 102 Abs.1 iVm § 104 Abs.8 lit.a KFG 1967 iVm § 61 Abs.1 KDV), zurückgezogen. Diese Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs. 1 lit.a KFG 1967) wurde auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Faktums die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG bemessen wurde und ob diese allenfalls herabgesetzt werden kann.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG bei der Strafbemessung die Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzliches Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Er weist mehrere Vormerkungen – auch nach dem KFG 1967 – auf. Allerdings ist bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, dass davon einige Vormerkungen aus dem Jahre 2007 gemäß § 55 Abs.1 VStG nach Ablauf dieses Jahres als getilgt gelten.

 

Zutreffend hatte die belangte Behörde Vormerkungen nach dem KFG 1967 – soweit sie einschlägig sind – als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zeigte sich der Bw doch schuldeinsichtig. Dies ist als schuldmindernder Aspekt zu berücksichtigen. Zudem legte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass er ab 01.01.2012 ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 32,06 Euro bezieht und dass er für sechs (zum Teil noch minderjährige Kinder) Kinder sorgepflichtig ist. Diese Umstände veranlassen den Oö. Verwaltungssenat zu einer Neubemessung der Strafe.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass mit der neu bemessenen Strafe der gesetzliche Strafrahmen nur zu 10 % ausgeschöpft wurde. Das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers wurde um mehr als 100 % überschritten. Der Unrechts- und dadurch injizierte Schuldgehalt der Übertretung ist daher als erheblich einzustufen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte - insbesondere auch aus präventiven Überlegungen – nicht mehr vorgenommen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

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