Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166780/3/Fra/CG

Linz, 19.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x,
x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.02.2012, VerkR96-12121-2011, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die wegen des        Faktums 1 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) verhängte Geldstrafe auf 30,00    Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und die wegen      des Faktums 2 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) verhängte Geldstrafe auf 15,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt      werden.

 

 

II.                Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö.          Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Der       Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf         10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 4,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft  Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und

2) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt, weil sie

1.) am 3.10.2011 um 14:25 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde x, Ortsgebiet x, x, bei km x, Fahrtrichtung x, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten hat,

2.) es am 3.10.2011 um 14:25 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen  Kennzeichen x in der Gemeinde x, x, x, bei km x, Fahrtrichtung x,  unterlassen hat, den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein trotz Verlangens der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat die Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Die Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu prüfen, ob die Strafen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG bemessen wurden und ob diese allenfalls herabgesetzt werden können.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG bei der Strafbemessung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Folgende Erwägungen veranlassten den Oö. Verwaltungssenat, die Strafe auf das nunmehrige Maß herabzusetzen: Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies ist als Milderungsgrund zu werten. Erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Lt. Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis vom 07.11.2011 wurde der Bw ein Organmandat zur Bezahlung angeboten. Lt. Aussage des Zeugen GI. x vom 20. Dezember 2011 war die Bw auch zahlungswillig. Da sie jedoch kein Geld bei sich hatte, wurde die Anzeige erstattet. Die Bw war sohin schon bei der Anhaltung prinzipiell schuldeinsichtig. Die neu bemessenen Strafen entsprechen den geschätzten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bw und halten auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

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