Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166814/2/Kei/Eg

Linz, 19.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M. N., wh, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Februar 2012, Zl. S 1902/12-3, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 2012, Zl. S 0001902/LZ/12/3, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort: vom Wirkungsbereich der BPD-Linz

                in den Wirkungsbereich der BPD-St. Pölen

Tatzeit: 29.08.2011   .    Uhr

Kennzeichen: x

Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967

Delikt:        § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967

Geldstrafe:                 72,00 EUR

Gesamtbetrag:              72,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe:  1 Tage     12 Stunden

            Sie haben als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug nicht abge-

            meldet, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges in den

            örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden

            war."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtete Einspruch.

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 26.01.2012 zu obiger Zahl über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG eine Geldstrafe von Euro 72,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Sie brachten dagegen in offener Frist einen Einspruch gegen das Strafausmaß ein, über welchen die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, wie folgt entscheidet:

S p r u c h

Ihrem Einspruch vom 15.02.2012 gegen die Strafverfügung vom 26.01.2012 wird gemäß § 49 Abs. 2 insofern Folge gegeben, als die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe auf Euro 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 VStG haben Sie Euro 3,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2012, Zl. S 1902/12-3, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Berufungswerberin (Bw) betreffende Vormerkung in in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der OÖ. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe ist insgesamt  - auch unter Berücksichtigung der durch die Bw im Hinblick auf ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemachten Ausführungen - angemessen.

Auch die Höhe der durch die belangte Behörde angedrohten und unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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