Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166825/2/Zo/Eg

Linz, 17.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K E, geb. x, I, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20. Februar 2012, Zl. VerkR96-27329-2011-Heme, betreffend die Herabsetzung der mit Strafverfügung festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 20. Februar 2012, VerkR96-27329-2011-Heme, aufgrund des Einspruches des Herrn K E, geb. x, gegen die mit Strafverfügung vom 5. Jänner 2012, Zl. VerkR96-27329-Heme, verhängte Strafe von 100 Euro auf 60 Euro Geldstrafe und von 60 Stunden auf 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

Begründend führte die belangte Behörde an, dass strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, das von ihm angenommene Nettoeinkommen in der Höhe von 1400 Euro und ein sehr einsichtiges Verhalten berücksichtigt werden konnte.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 12. März 2012 rechtzeitig Berufung erhoben, die er damit begründet, dass er in seinem ursprünglichen Einspruch ersucht habe seine Strafe in eine Ermahnung umzuwandeln. Er verweist nochmals auf seine sehr schwierige finanzielle Situation und ersucht, wenn eine Umwandlung der Strafe in eine Ermahnung nicht möglich ist, die Strafe auf 30 Euro zu halbieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der PKW, grau, Seat, Kennzeichen x, wurde am 13.11.2011 in der Gemeinde Gampern, Landesstraße-Ortsgebiet, Bierbaum B1, bei Strkm. 254.915, mittels stationärem Radargerät bei einer dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h gemessen. Das Fahrzeug wurde vom Berufungswerber gelenkt.

 

Aufgrund dieser Übertretung wurde der Berufungswerber mit Strafverfügung vom 5.1.2012, Zl. VerkR96-27329-2011, mit 100 Euro Geldstrafe und 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft, wogegen der Berufungswerber Einspruch erhob und in der Folge von der belangten Behörde die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wurde.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1400 Euro und ist unbescholten.

 

 

Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie das sehr einsichtige Verhalten als strafmildernd berücksichtigt.

 

Weiters wurde das Einkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 1400 Euro berücksichtigt und festgestellt, dass keine Straferschwerungsgründe vorliegen.

 

Es ist weiters festzuhalten, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu Verkehrsunfällen führen. Aufgrund der massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet muss eben auch eine angemessene Strafe verhängt werden, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Überschreitungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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