Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166885/2/Fra/Kr

Linz, 04.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.03.2012, AZ: S-42010/11-4, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1) (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967) als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2) (§ 33 Abs.1 KFG 1967) stattgegeben. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1) (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967) einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14,40 Euro) zu entrichten.

Zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2) (§ 33 Abs.1 KFG 1967) entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen zur Gänze.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß
§ 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) und

2. wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt, weil er es, wie am 19.08.2011 um 13.15 Uhr in Linz, x vor der Zufahrt zum Objekt x festgestellt wurde,

1. als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: x, unterlassen hat, für den vorschriftsgemäßen Zustand des Kraftfahrzeuges zu sorgen, da am rechten vorderen Holm der A-Säule zwei Dornenspitzen aus Metall angebracht waren, die fest mit dem Fahrzeug verbunden und nicht abgedeckt waren,

2. als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: x, unterlassen hat, die unter Spruchpunkt 1) vorgenommene Veränderung an dem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1) (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967):

Unstrittig ist, dass der Bw Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist und an diesem Fahrzeug am 19.08.2011 um 13.15 Uhr in Linz, x vor der Zufahrt zum Objekt x am rechten vorderen Holm der A-Säule zwei Dornenspitzen aus Metall angebracht waren. Diese Dornenspitzen waren fest mit dem Fahrzeug verbunden und nicht abgedeckt. Dieser Sachverhalt wurde laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Verkehrsinspektion, vom 27. August 2011, GZ: A2/46559/2011-BraKa, im Zuge des Verkehrsstreifendienstes festgestellt. Lichtbilder wurden angefertigt.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass ihm vom Hersteller sowie Verkäufer dieser Antennenstäbe versichert worden sei, er sei der Erste, welcher eine Strafe wegen dieser Samurai-Antennen zu verrichten hätte. Vom Hersteller
(Rinder/Leonding) sei ihm versichert worden, dass diese Antennen vorher staatlich geprüft und genehmigt wurden, bevor diese in den Verkauf gingen. Es deute nichts darauf hin, dass diese Antennen nicht auf österreichischen Straßen zulässig wären oder nur an bestimmten Stellen zu montieren seien. Er habe diese Antennen in erster Linie montiert, weil sie für ihn als Invalide zum Beispiel beim Campieren sehr praktisch sind und nicht, weil er andere in Gefahr bringen will. Ob diese Samurai-Antennen Jedermanns Geschmack sind, wisse er selbstverständlich nicht.

 

In rechtlicher Hinsicht ist vorerst auf die Bestimmung des § 4 Abs.2 KFG 1967 hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Seitens der Bundespolizeidirektion Linz wurde auch ein verkehrstechnisches  Gutachten in Auftrag gegeben und dem Bw laut Niederschrift vom 28.03.2012, AZ: 42010/11-4, auch zur Kenntnis gebracht.

 

Herr x führt in seinem Gutachten vom 24. Februar 2012,
GZ: Verk-210000/2776-2012-Ht, aus, dass, wenn an Fahrzeugen, welche zum Verkehr zugelassen sind und somit aktiv am Straßenverkehr teilnehmen, Änderungen vorgenommen werden, darauf geachtet werden muss, dass den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird. Auf Grund der Lichtbildbeilage im Verfahrensakt kann gesagt werden, dass im Fall eines Verkehrsunfalls mit anderen Verkehrsteilnehmern, im speziellen Radfahrer (die obere Antenne ist ca. im Kopfbereich bei Verwendung eines Fahrrades) sowie Fußgänger von einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgegangen werden muss und zusammenfassend gesagt werden kann, dass durch die Montage dieser metallischen Austauschantennen im sogenannten "Samurai-Design" eines erhöhtes Verletzungsrisiko für Radfahrer und Fußgänger besteht. Eine Montage ist daher nicht zulässig. In diesem Zustand hat das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen.

 

Diesem Gutachten ist der Bw auf gleicher fachlichen Ebene nicht entgegen getreten. Wenn der Bw vorbringt, ihm sei vom Hersteller sowie vom Verkäufer versichert worden, er sei der Erste, der eine Strafe wegen dieser Samurai-Antenne zu entrichten hätte, ist diesem Argument zu entgegnen, dass der Hersteller bzw. der Verkäufer wohl nicht von jedem, der an seinem Fahrzeug eine solche Antenne angebracht hat, und dafür wegen Übertretung des KFG 1967 bestraft wurde, davon unterrichtet wird. Wenn der Bw weiters vorbringt, dass kein Hinweis darauf hindeutet, dass diese Antenne nicht auf österreichischen Straßen zulässig wären, ist diesem Argument zu erwidern, dass dem angefochtenen Schuldspruch eine derartige Aussage auch nicht zu entnehmen ist. Es mag durchaus zulässig sein, diesen Antennenstab am Fahrzeug so anzubringen, dass dieser bei Verkehrsunfällen kein erhöhtes Verletzungsrisiko mit sich bringe. Der Bw wäre als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden KFZ gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 verpflichtet gewesen, sich bei den zuständigen Behören bzw. bei den Interessensvertretungen (ÖAMTC / ARBÖ) darüber zu erkundigen, ob die Anbringung der hier in Rede stehenden Antennenstäbe am rechten vorderen Holm der A-Säule, obwohl keine Abdeckung vorhanden war, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch darauf, dass der Umstand, dass sich auf der Originalverpackung der gegenständlichen Antennenstäbe und aus dem Verkaufsgespräch beim Kauf der Antennenstäbe für den Bw keinerlei Hinweise auf die Unzulässigkeit der Montage dieser Zubehörteile ergeben haben, ihn als Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 insoferne nicht zu exkulpieren vermag, weil es – wie die angefertigten Lichtbilder zeigen – sogar laienhaft erkennbar und nachvollziehbar ist, dass die montierten Spitzantennen die genannte erhöhte Verletzungsgefahr bei Unfällen mit sich bringen und zudem durch das oa. Gutachten der Landesregierung bewiesen ist, dass die vorgenommene Änderung des Kraftfahrzeuges nicht der Bestimmung des § 4 Abs.2 KFG 1967 entsprach.

 

Das es dem Bw mit seinem Vorbringen nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, konnte sohin der Berufung hinsichtlich des Faktums 1) keine Folge gegeben werden und es war diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Strafe wurde entsprechend den Bemessungskriterien des § 19 VStG festgesetzt. Zutreffend hat die belangte Behörde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw festgestellt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters ist sie davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen ca. 1.000 Euro monatlich bezieht. Wenn die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 1,44 % ausgeschöpft hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

 

Zum Faktum 2) (§ 33 Abs.1 KFG 1967):

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Mit dem oa. Gutachten wurde zwar festgestellt, dass durch die Anbringung der gegenständlichen Austauschantennen im sogenannten Samurai-Design ein erhöhtes Verletzungsrisiko für Radfahrer und Fußgänger besteht. Es wurde jedoch nicht festgestellt, dass durch die Montage dieser Antenne die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst wird. Im Regelfall wird man zwar davon ausgehen können, dass der nicht vorschriftsgemäße Zustand eines Kraftfahrzeuges auch Einfluss auf die Verkehrs- und die Betriebssicherheit des Fahrzeuges hat, dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Da sohin vorliegend kein ausreichendes Beweisergebnis dafür vorliegt, dass durch die angebrachten Antennenstäbe auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst wird, war der Spruchpunkt 2) aufzuheben und diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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