Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222570/14/Bm/Hk

Linz, 19.04.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H W H, vertreten durch Prof. H & P Rechtsanwälte, K,  L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 06.12.2011, Zl. Ge-602/10, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

            II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 06.12.2011, Ge-602/10, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom 18.03.2008, Gz.: BHFB-4.1-135/14-2007 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung verwaltungsstrafrecht lieh Verantwortlicher der Firma H H.H., Firmenstandort (Filialstandort) in F, B, zu vertreten, dass folgende Auflage, die im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom 18.3.2008 (GZ.: BHFB-4.1-135/14-2007) gemäß §§ 74, 77, 333 und 356 der Gewerbeordnung 1994 vorgeschrieben wurde, nicht eingehalten wurde.

Unter Punkt 3.) der Auflage des oben angeführten Bescheides sind die Klimaaggregate durch technische Maßnahmen (z.B. Einhausung der Aggregate mit einem Mindest-RW von 15 dB) zu adaptieren, dass in 1 m Abstand ein Schalldruckpegel von LA,eq = 48 dB nicht überschritten wird. Laut Anzeige des Betriebsanlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft x vom 1.9.2009 (GZ.: BHFB-4.1-135/29-2007)  i.V.m.  der Stellungnahme der Fachabteilung  17C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.8.2009 (GZ.: FA17C 51.501-0411/07-2) wurde bei einer Messung am 6.7.2009 in einem Abstand von 1 m ein LA,eq von 67,1 dB bis 67,8 dB gemessen. Dies bedeutet, dass der Auflagenpunkt nicht erfüllt ist. Der Mangel war bis zum Anzeigepunkt 1.9.2009 nicht behoben. Dies stellt eine Übertretung der Gewerbeordnung dar."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dem Straferkenntnis würde der Messbericht vom 06.07.2009 zu Grunde liegen, dem jedoch die nach ÖNORM S 5004 erforderliche Angaben fehlen würden.

Gemäß § 5 VStG seien Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften auch nur strafbar, wenn den Einschreiter ein Verschulden treffe. Bediene er sich zur Einhaltung von Auflagen einer fachkundigen Person, so könne ihm ein Verstoß gegen die ihm obliegende objektive Sorgfaltspflicht nur in Form eines Auswahlverschuldens oder eines Überwachungsverschuldens vorgeworfen werden. Insoweit greife also nur eine eingeschränkte Kontrollpflicht.

Die dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Auflage im Bescheid vom 18.03.2008 habe die Adaptierung der Klimageräte durch technische Maßnahmen zum Inhalt. Da der Bw selbst nicht über die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse, welche zu einer solchen Adaptierung erforderlich seien, verfüge, habe er sich eines entsprechend fachkundigen Unternehmens bedient und somit alles ihm Mögliche getan, um diese Auflage zu erfüllen. Der Sorgfaltsmaßstab wäre bei Weitem überspannt, müsste der Bw nun für Fehler einer solchen fachkundigen Person einstehen, die weder für ihn selbst, noch für das fachkundige Unternehmen erkennbar seien.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Bestrafung des Bw gerechtfertigt sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Beschuldigten äußerst gering sei, es sich um ein Unterlassungsdelikt handle und der bescheidgemäße Zustand bereits längst wieder hergestellt sei.

 

Es wird daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die verhängte Strafe angemessen herabsetzen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Danach ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt; weil der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 367 Z25 GewO 1994 darauf ab, dass Auflagen beim Betrieb der Anlage einzuhalten sind. Daraus folgt, dass die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 am Standort der Betriebsanlage begangen wird (vgl. VwGH 20.09.1994, 94/04/0041) und somit der Tatort (§ 27 VStG)  am Ort der Betriebsanlage gelegen ist (VwSlg 15.061 A/1998).

 

Gegenständlich wird dem Bw als gewerberechtlichen Geschäftsführer der H H. vorgeworfen, Auflagepunkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft x vom 18.03.2008, GZ: BHFB-4.1-135/14-2007, mit welchem die Betriebsanlagengenehmigung für die Anlage im Standort B, F, erteilt wurde, nicht eingehalten zu haben.

Im Lichte der oben genannten Judikatur des VwGH ist demnach der genannte Standort der Betriebsanlage, nämlich B, F,  auch der Tatort der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.

Die Abtretung der Bezirkshauptmannschaft x an den Magistrat S unter Hinweis auf den Sitz des Unternehmens ist sohin zu Unrecht erfolgt.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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