Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240808/3/Gf/RT

Linz, 17.04.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der B D, gegen das aus Anlass einer Übertretung des AIDS-Gesetzes und einer Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. April 2011, Zl. SanRB96-69-2009, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden sowie die Höhe der zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 15 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. April 2011, Zl. SanRB96-69-2009, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in einer Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 25 Euro) sowie eine Geldstrafe in einer Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 7 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 352 Euro) verhängt, weil sie vom 16. Dezember 2008 bis Mitte Jänner 2009 der Prostitution nachgegangen sei, ohne sich zuvor einer Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion sowie auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben. Dadurch habe sie einerseits eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: AIDS-G) und andererseits eine Übertretung der §§ 1 und 7 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 591/1993 (im Folgenden: ProstVO), begangen, weshalb sie nach § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G bzw. nach § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl.Nr. 152/1945, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: GeschlKrG), zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese der Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen auf Grund ihrer eigenen Angaben als zweifelsfrei erwiesen anzusehen seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; keine Sorgepflichten).

 

1.2. Gegen dieses ihr am 2. Mai 2011 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 14. Mai 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene, in der Folge bloß auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB96-69-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende (Einzel‑)Geldstrafe nicht verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel‑)Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. den §§ 1 und 7 ProstVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Monaten zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor dem Beginn einer solchen Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben.

 

3.2. Bezüglich der Strafhöhe ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro ausgegangen. Dem gegenüber hat die Rechtsmittelwerberin glaubwürdig dargelegt, derzeit lediglich über ein solches von 700 Euro zu verfügen.

 

Weiters waren die Einsichtigkeit und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem gegenständlichen Vorfall ihrer Untersuchungspflicht – schon im eigenen Interesse – stets gewissenhaft nachgekommen ist, ebenso als mildernd zu berücksichtigen wie die zwischenzeitlich überlange Verfahrensdauer.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als  in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden sowie die Höhe der zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabzusetzen.

 

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese jedoch als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. 

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 VStG auf insgesamt 15 Euro;  für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war der Beschwerdeführerin hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenersatz vorzuschreiben.

 

4.2. Auf die nach § 54b Abs. 3 VStG bestehende Möglichkeit der Beantragung eines Zahlungsaufschubes bzw. von Teilzahlungen wird hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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