Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240844/2/Gf/Rt

Linz, 27.04.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des V G, vertreten durch RA Dr. F B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Juli 2011, Zl. 9556/2001, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21. Juli 2011, Zl. 9556/2001, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 50 Euro; Untersuchungskosten: 78,75 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag daher 628,75 Euro) verhängt, weil er es "als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche(r)" einer GmbH zu vertreten habe, dass diese am 14. Oktober 2010 Lebensmittel mit einer mangelhaften Sachbezeichnung – nämlich: "Gek. Formfleisch – Vorderschinken, gerissen", obwohl diese Kochpökelware nicht aus Teilen des Schweineschlögels, sondern aus der Schweineschulter hergestellt gewesen sei – durch Lieferung in Verkehr gebracht habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, i.d.F. BGBl.Nr. II 139/2010 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorganes des Amtes der Nö. Landesregierung und eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) vom 10. Dezember 2010 als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien sechs einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 2. August 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. August 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass auf dem Etikett ohnehin der explizite und deutlich lesbare Hinweis angebracht gewesen sei, dass es sich um Ware gehandelt habe, die nicht nach dem Lebensmittelkodex hergestellt wurde. Somit habe auch kein Konsument auf diesen Umstand vertrauen können, weshalb auch keine Irreführung vorliegen könne. dass  Außerdem verkörpere ein bloßes "Lagern" noch kein "Inverkehrsetzen" eines Lebensmittels. Davon abgesehen habe die Ware ohnehin den Vorgaben des deutschen Lebensmittelbuches, die nach europarechtlichen Grundsätzen, nämlich zur Verhinderung einer Inländerdiskriminierung auch für Österreich maßgeblich seien, entsprochen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 9556/2011; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, eine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und mit der gegenständlichen Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers im angefochtenen Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht auf § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMKV gestützt. Danach begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel, die mit irreführenden Angaben versehen sind, in Verkehr bringt.

 

3.2. In diesem Zusammenhang geht die belangte Behörde (bzw. die AGES) – wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt – offenbar davon aus, dass das Österreichische Lebensmittelbuch (im Folgenden: ÖLMB) als eine Rechtsvorschrift anzusehen ist, der hinsichtlich der Bezeichnung von in Verkehr gebrachten Waren eine absolute Verbindlichkeit zukommt.

 

Dies trifft jedoch – wie der Oö. Verwaltungssenat schon wiederholt festgestellt hat (vgl. z.B. zuletzt VwSen-240828 vom 17. Oktober 2011) – aus folgenden Gründen nicht zu:

 

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof weist das in § 76 LMSVG gesetzlich geregelte ÖLMB nämlich – lediglich – die Rechtsnatur eines "objektivierten Sachverständigengutachtens, das widerlegbar die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt", auf (vgl. z.B. VwGH v. 20. Juni 1994, Zl. 92/10/0118). Das bedeutet, dass, soweit den im ÖLMB getroffenen Festlegungen gutachtlicher Charakter i.S. einer wissenschaftlich fundierten Aussage über Tatsachen zukommt, diesen auf gleicher fachlichen Ebene – also im Wege eines sog. "Gegengutachtens" – entgegen getreten werden kann (bzw. muss), nicht jedoch, dass das ÖLMB darüber hinaus auch die Qualität einer generell-abstrakten, allgemein verbindlichen Rechtsvorschrift i.S.d. Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG erreicht.

 

Die im ÖLMB getroffenen Anordnungen, im Besonderen jene bezüglich "Schinken" (B.5, 1.1.2.), stellen sohin keine zwingende Norm derart, dass nur aus Teilen des Schweineschlögels, nicht jedoch aus Teilen der Schweinsschulter hergestellte Kochpökelware als Schinken bezeichnet werden darf, dar, sodass insoweit im gegenständlichen Fall schon aus diesem Grund keine "Irreführungseignung" i.S.d. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG vorliegen kann.

 

3.2.2. Dazu kommt weiters, dass die verfahrensgegenständliche Ware ohnehin explizit mit dem Hinweis: "Nicht nach Codex hergestellt – für die Weiterverarbeitung bestimmt" gekennzeichnet war. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass ein derartiger Zusatz einen essentiellen Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung, Beschreibung oder Kennzeichnung einer Ware i.S.d. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), – nämlich derart, dass es dem Käufer ermöglicht wird, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte – bildet, so lässt sich einerseits weder einer Rechtsvorschrift das konkrete (geschweige denn verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte) Gebot entnehmen, dass dieser Zusatz auf dem Etikett in derselben Schriftgröße wie Bezeichnung der Ware angebracht sein muss; und andererseits ist die im vorliegenden Fall verwendete Schrifthöhe – Gegenteiliges wird im Übrigen von der belangten Behörde gar nicht eingewendet – als "deutlich lesbar" zu qualifizieren, sodass insgesamt betrachtet auch eine Übertretung des § 3 Abs. 1 lit. a LMKV nicht vorliegt.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch nach § 71 Abs. 3 LMSVG ein Ersatz von Untersuchungs- und Begutachtungskosten der AGES vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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