Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101088/16/Sch/Shn

Linz, 03.06.1993

VwSen - 101088/16/Sch/Shn Linz, am 3. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F.S. vom 18. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 18. Jänner 1993, VerkR96/5050/1991/B, zu Recht:

I.: Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 4. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz hinsichtlich Faktum 4. ermäßigt sich auf 30 S. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Hinsichtlich der Fakten 1. bis 3. hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.240 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG; Zu II.: § 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1993, VerkR96/5050/1991/B, über Herrn F.S. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 64 Abs.1 KFG 1967, 2. § 20 Abs.2 StVO 1960, 3. § 16 Abs.1 lit.d StVO 1960 und 4. § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1. 5.000 S, 2. 700 S, 3. 500 S und 4. 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. fünf Tagen, 2. 36 Stunden, 3. 24 Stunden und 4. 48 Stunden verhängt, weil er am 19.

Oktober 1991 um 22.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .., Marke Mercedes, Farbe schwarz, im Ortsgebiet von R., Gemeinde B., auf der W. von B. kommend in Richtung H. gelenkt habe, obwohl er 1. nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. 2. Habe er ca. vor dem Haus W. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten (Überschreitung um ca. 20 km/h). 3. Habe er unmittelbar vor dem Schutzweg überholt, obwohl der Verkehr im Bereich des Schutzweges nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wurde (Haus W.straße 25). 4. Habe er der von einem Organ der Straßenaufsicht durch deutlich sichtbare Zeichen (beleuchteter Anhaltestab) gemachten Aufforderung zum Anhalten beim Haus W.straße 25 keine Folge geleistet.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 720 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 6. Mai 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die oben angeführte Berufungsverhandlung an Ort und Stelle hat keine Anhaltspunkte dafür gebracht, daß an den Wahrnehmungen der beiden Gendarmeriebeamten Zweifel bestehen könnten. Im Gegenteil: Aufgrund des Standortes der beiden Gendarmeriebeamten in einer Entfernung von lediglich etwa 2 m vom wahrgenommenen Fahrzeug, bezogen darauf, als dieses in gleicher Höhe an den beiden vorbeifuhr, war diesen eine Wahrnehmung im Hinblick auf die Person des Lenkers durchaus möglich. Dazu kommt noch, daß das gegenständliche Straßenstück im Tatortbereich über eine Straßenbeleuchtung verfügt. Es kann in diesem Zusammenhang auch keine Rolle spielen, daß die Beleuchtung unmittelbar über der Fahrbahn angebracht ist, also diese von oben aus beleuchtet. Auch die Sichtmöglichkeiten gegen und in die Fahrtrichtung des Berufungswerbers waren so, daß sie keinesfalls eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungmöglichkeit für gegeben erscheinen ließen. Weiters wurden die Wahrnehmungen von den Gendarmeriebeamten nicht aus dem Dienstfahrzeug heraus, sondern außerhalb des Fahrzeuges unmittelbar vom Fahrbahnrand aus gemacht.

Schließlich ist zu bemerken, daß beide Zeugen einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließen und nicht die geringsten Hinweise zu Tage getreten sind, daß diese falsche bzw. zumindest zweifelhafte Angaben machten. Beiden Beamten ist der Berufungswerber aus vorausgegangenen Amtshandlungen bzw. durch Kontakte im Hinblick auf die Zustellung behördlicher Schriftstücke persönlich bekannt, sodaß die Identifizierung des damaligen Fahrzeuglenkers als den nunmehrigen Berufungswerber durchaus schlüssig und glaubwürdig ist.

Ausgehend von diesen Wahrnehmungen bestehen für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin weder Zweifel im Hinblick auf die Identität des Täters mit dem nunmehrigen Berufungswerber noch hinsichtlich der Feststellungen, was die Fakten 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft. Aufgrund der Sichtverhältnisse an Ort und Stelle in beide Fahrtrichtungen konnte von den Gendarmeriebeamten eine zuverlässige Geschwindigkeitsschätzung erfolgen. Diesbezüglich wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Das gleiche gilt für den Überholvorgang unmittelbar vor einem ungeregelten Schutzweg, der sich - unbestrittenerweise - im Tatortbereich befindet. Weiters werden auch die Angaben der Meldungsleger betreffend den (mißlungenen) Anhalteversuch in keiner Weise in Zweifel gezogen, insbesonders nicht die Wahrnehmbarkeit dieser Aufforderung zum Anhalten durch den Berufungswerber.

Schließlich ist noch zu bemerken, daß durch die Lichtverhältnisse im Tatortbereich auch eine zweifelsfreie Ablesung des Kennzeichens, noch dazu, wo es sich um entsprechend geschulte und erfahrene Gendarmeriebeamte handelte, möglich war.

Diese glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen mußten sohin die Verantwortung des Berufungswerbers in den Hintergrund treten lassen, insbesondere auch deshalb, da sich ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Zur Aussage der Zeugin I.K. ist folgendes zu bemerken:

Abgesehen davon, daß diese selbst Beschuldigte in einem im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall stehenden Verwaltungsstrafverfahren ist. Auch wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zwingend präjudiziell für den Ausgang des Verfahrens gegen die Zeugin ist, muß dieser naturgemäß ein Interesse an einer freisprechenden Berufungsentscheidung unterstellt werden, was Einfluß auf ihre Zeugenaussage gehabt haben konnte. Abgesehen davon ist die Zeugin mit dem Berufungswerber befreundet, sodaß ihre Aussage auch in diesem Lichte zu betrachten ist.

Die Aussagen der beiden erstgenannten Zeugen können durch jene der Zeugin nicht erschüttert werden, da diese ganz dezidiert bezogen auf den Tatort- und den Tatzeitbereich gemacht wurden. Demgegenüber konnte die Berufungswerberin lediglich vorbringen, der PKW mit dem Kennzeichen .. sei am 19. Oktober 1991 um ca. 22.2O Uhr bei ihr zu Hause abgestellt gewesen. Abgesehen davon, daß nach Ablauf eines relativ langen Zeitraumes nach einem Vorfall derartige Angaben zumindest nicht ganz zweifelsfrei sind, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Erinnerungsvermögen eines Zeugen begrenzt ist, konnte ihre Begründung für dieses Erinnerungsvermögen nicht überzeugen. Auch vermochte der Hinweis auf die Startschwierigkeiten ihres Fahrzeuges nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes zu ändern, da die Zeugin selbst einräumte, diese seien nur zeitweise gewesen, sodaß die Inbetriebnahme des Fahrzeuges keinesfalls gänzlich ausgeschlossen war. Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber das Fahrzeug ohne Wissen der Zeugin in Betrieb genommen hat, also entweder den, nach ihren Angaben einzigen, Fahrzeugschlüssel an sich genommen oder allenfalls über einen zweiten Schlüssel verfügt hat. Darauf war im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aber nicht näher einzugehen, da die Beantwortung dieser Frage letztlich dem entsprechenden Verfahren gegen die im nunmehrigen Verfahren als Zeugin einvernommene Frau I. K. vorbehalten ist.

Zur Strafzumessung ist folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Ist eine Person nicht im Besitze einer entsprechenden Lenkerberechtigung, so ist sie nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen, für welche eine solche erforderlich ist, berechtigt. Es kann hiebei dahingestellt werden, ob diese Person allenfalls über die fahrtechnischen Fähigkeiten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges verfügt oder nicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist jedenfalls eine Lenkerberechtigung vom Gesetzgeber für erforderlich erachtet worden. Bezüglich dieses Deliktes liegt eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vor, wobei die verhängte Geldstrafe den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Gerade im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt einer Strafe erscheint die Höhe der nunmehr festgesetzten Geldstrafe angemessen.

Zur festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zu dem dem Berufungswerber zur Last gelegten Überholdelikt ist zu bemerken, daß beide, gerade im Ortsgebiet, eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Die hier verhängten Geldstrafen in der Höhe von 700 S bzw. 500 S können bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 S nicht als überhöht angesehen werden. Schließlich ist zu bemerken, daß dem Berufungswerber keine Milderungsgründe, insbesonders nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zu gutekommen.

Bezüglich Faktum 4. hat die Erstbehörde den Strafrahmen gemäß § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 zu 100 % ausgeschöpft, ohne hiefür im angefochtenen Straferkenntnis auch nur ansatzweise eine Begründung zu geben. Mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen, die allenfalls diese Strafhöhe rechtfertigen könnten, liegen jedoch nicht vor. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher die Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt.

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zwar zu entnehmen, daß auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen worden sei, weitere Ausführungen hat die Erstbehörde jedoch nicht für erforderlich erachtet. Diesbezüglich wird eine Begründung daher wie folgt nachgeholt:

Vom Berufungswerber wurde angegeben, einen Bruttostundenlohn von 55 S als Büroangestellter zu beziehen. Nähere Ausführungen, wie viele Stunden im Monat der Berufungswerber tätig ist, enthält seine Stellungnahme nicht. Es erscheint daher die Annahme gerechtfertigt, daß der Berufungswerber als Büroangestellter über ein monatliches Mindestnettoeinkommen von 10.000 S verfügt. Unter Berücksichtigung der Alimentationsverpflichtungen des Berufungswerbers in der Höhe von monatlich insgesamt 3.000 S, konnte von einem verfügbaren Einkommen von mindestens 7.000 S pro Monat ausgegangen werden. Dieses Einkommen ermöglicht dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, ohne daß er zu einer unangemessenen Beeinträchtigung seiner Lebensführung genötigt wäre.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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