Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301188/6/Kof/REI

Linz, 12.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J L,
geb. x, O, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Jänner 2012, Zl. VetR96-16-12-2011 wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes sowie Verfallsausspruch, nach der am 12. April 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.     

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist betreffend

o    die unter den Punkten 1) bis 4) verhängten Strafen  sowie

o    den Verfallsausspruch hinsichtlich der unter den Punkten

1a; 1c; 1d; 1e; 1f; 1g; 1j; 1k und 1m angeführten Vögel

durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.

Der Verfallsausspruch hinsichtlich der unter den Punkten

1b; 1h; 1i; 1l und 1n angeführten Vögel wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 40 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm § 17 VStG

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz Geldstrafen von insgesamt 550 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt
27 Stunden – verhängt und gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von
55 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………………………. 605 Euro.

Weiters wurden gemäß § 40 TSchG iVm § 17 VStG die in den Punkten 1a bis 1n angeführten Vögel für verfallen erklärt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. Jänner 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 05. Februar 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12. April 2012 wurde am Amtssitz der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, eine Vertreterin der belangten Behörde, der Tierschutzombudsmann und der Amtstierarzt der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Zu I.:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend

-         die unter Punkte 1) bis 4) angeführten Verwaltungsstrafen    sowie

-         den Verfallsausspruch hinsichtlich der in Punkte 1a; 1c; 1d; 1e; 1f; 1g; 1j; 1k und 1m angeführten Vögel

zurückgezogen.  –  Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist dadurch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu II.:

Betreffend die in den Punkten 1b; 1h; 1i; 1l und 1n angeführten Vögel wurde bei
der mVh festgestellt, dass der gemäß Tierschutzgesetz bzw. Tierhaltungsverordnung erforderliche Bewegungsraum in den jeweiligen Käfigen – zumindest insgesamt – vorhanden und somit der Verfallsausspruch aufzuheben war.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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