Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301197/17/Kof/REI

Linz, 20.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X, geb. x, B, X vertreten durch X, S, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Jänner 2012, Pol96-555-2010 wegen Übertretung des Oö. Hundehalte-gesetzes, nach der am 19. April 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe,

noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 21 Abs.1 und § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Halterin des Hundes "….", Rasse: …., Farbe: …., zu verantworten, dass dieser am 08.03.2010 zwischen 22:35 u. 22:45 Uhr auf dem Anwesen der Familie E., B.weg Nr. in PLZ S., frei und unbeaufsichtigt herumlief und auf diesem Anwesen seinen Harn absetzte, obwohl ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren und zu führen ist, dass er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.1 Z2 Oö. Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 147/2002 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                        gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

 70 Euro                  36 Stunden                                     § 15 Abs.1 Z2

                                                                             Oö. Hundehaltegesetz 2002

                                                                            

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 77 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 25. Jänner 2012 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07. Februar 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19. April 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung
(mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreterin, ein Vertreter
der belangten Behörde sowie die Zeugen, Ehegatten Herr AE und Frau GE teilgenommen haben.

 

Anmerkung:   Im Folgenden wird die Wendung "Familie N."  wird durch die Wendung "Bw"  und der Name E. N. wird durch die Wendung "Ehegatte der Bw"

– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme der Bw:

Unser Hund, Rasse , Rufname "…." ist am Abend und in der Nacht immer im Haus.

Falls er "sein Geschäft" verrichten müsste, dann lassen wir ihn in unseren Garten.

Dieser Garten ist komplett eingezäunt, unser Hund hat gar nicht die Möglichkeit,

aus diesem Garten hinaus zu laufen.

Ansonsten führe ich den Hund immer an der Leine.

 

Es ist daher von vorneherein nicht möglich, dass unser Hund – wie im
erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt – am 08. März 2012 zwischen
22.35 Uhr und 22.45 Uhr sich außerhalb unseres Hauses bzw. außerhalb unseres Gartens aufgehalten hat und auf dem Anwesen unserer Nachbarn, Fam. E, seinen Harn abgesetzt hat.

 

Im Übrigen werden wir seit Jahren von der Fam. E., speziell von Frau E.,

massiv angefeindet und mit allem möglichen beschuldigt.

 

Im B.weg bei unserem Haus existiert keine Straßenbeleuchtung.

Zur angeblichen "Tatzeit" ist es daher kaum möglich, einen Hund am angeblichen Tatort zu sehen.

Die nächstgelegene Straßenbeleuchtung ist zu weit entfernt, um am angeblichen Tatort einen Hund zu dieser Nachtzeit zu erkennen.

 

Die Höhe unseres Gartenzaunes beträgt geschätzt ca. 1,50 Meter.

Unser Hund könnte da niemals darüber springen.

 

Zeugenaussage der Frau GE:

Am 08. März 2010 gingen mein Ehemann und ich vom Wohnhaus unseres Sohnes – dieser wohnt in unmittelbarer Nähe im B.weg – zu uns nach Hause.

Es war kurz vor 23.00 Uhr. Als wir zu unserem Haus kamen, sahen wir, dass

der Ehegatte der Bw gerade in sein Wohnhaus hineingegangen ist.

Der Hund der Bw lief direkt an mir vorbei und ebenfalls in das Haus hinein.

 

Dass der Hund der Bw zu dieser Zeit "gepinkelt" hat, haben wir nicht gesehen. Wir haben jedoch die Spuren im Schnee gesehen.

 

Die Beleuchtungen, welche durch Bewegungsmelder ausgelöst werden,

waren eingeschaltet, das Licht hat gebrannt.

Wir haben dadurch die frischen "Pinkelspuren" im Schnee gesehen.

 

In der Niederschrift bei der Marktgemeinde S. vom 11.03.2010 ist angeführt:

"Am Dienstag, dem 08.03.2010 zwischen 22.35 Uhr und 22.45 Uhr ...".

 

Der 08. März 2010 war ein Montag.

 

Nach meiner Erinnerung war der "Tag der Tat" ein Montag und ist somit das Datum 08. März 2010 zutreffend.

 

Ich habe selbst nicht gesehen, dass der Hund "gepinkelt" hat und auch nicht

gesehen, dass er "das Haxl" gehoben hat.

 

Bis zur Tatzeit (März 2010) und vielleicht noch kurze Zeit später ist der Hund

der Bw oftmals frei gelaufen.

Seither jedoch läuft er nicht mehr frei herum, sondern wird an der Leine geführt.

 

 

Betreffend den 08.03.2010 zwischen 22.35 Uhr und 22.45 Uhr gebe ich nochmals an:

Der Hund der Bw ist vielleicht einige wenige Meter auf einem öffentlichen Ort

(asphaltierte Siedlungsstraße) gelaufen und dann ins Haus der Bw hinein.

 

Der Ehegatte der Bw hat nach meiner Erinnerung höchstwahrscheinlich den Hund auch gerufen, ich kann dies allerdings nicht mehr mit letzter Sicherheit angeben.

Ich habe den Ehegatten der Bw auch noch vor dem Haus gesehen.

 

Zeugenaussage des Herrn AE:

Am Abend des 08. März 2010 waren meine Frau und ich bei unserem Sohn,

welcher in unmittelbarer Nähe im B.weg wohnt.

Wir haben unsere Enkelkinder beaufsichtigt.

Um ca. 22.30 Uhr (auf die Minute genau kann ich dies nicht mehr angeben)

gingen wir wieder zurück zu unserem Wohnhaus.

 

Dabei beobachtete ich, dass der Hund der Bw aus dem Bereich zwischen unserer Garage und der Garage der Bw (asphaltierte Fläche, welche von uns auch als Fahrzeug-Abstellplatz benützt wird) herausgelaufen ist.

 

Ich habe nicht gesehen, dass bzw. ob der Hund der Bw zuvor auf unserem Grundstück "gepinkelt" hat.

 

Einen ähnlichen Vorfall mit dem Hund der Bw habe ich zuvor schon zumindest

2-mal beobachtet.

Dies war auch der Grund, warum wir eine Mitteilung an das Marktgemeindeamt S. getätigt haben.

 

Seit diesem Vorfall im März 2010 gibt es betreffend den Hund der Bw keine Beanstandungen mehr und habe ich ihn nicht mehr frei herumlaufen gesehen.

 

Am 08. März 2010 habe ich eindeutig den Hund der Bw erkannt.

Der Ehegatte der Bw hat diesen sogar gerufen und der Hund ist in das Wohnhaus

der Bw hinein gelaufen.

Der "Tatort" war ausgeleuchtet durch Beleuchtung beim Haus der Bw und möglicherweise (genau kann ich dies heute nicht mehr angeben) auch durch
die Beleuchtung bei unserer Garage –

diese wird durch einen Bewegungsmelder aktiviert."

 

 

 

 

Zwischen der Bw und deren Ehegatten einerseits sowie dem Ehepaar AE und GE andererseits besteht offenkundig eine jahrelange "Feindschaft" und existieren immer wieder Nachbarschaftsstreitigkeiten.

 

Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl Herr AE. als auch Frau GE. bei der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt haben, dass der Hund der Bw sich zur Tatzeit zuerst auf einer asphaltierten Fläche zwischen der Garage der Ehegatten E. und der Garage der Bw befunden hat und anschließend in das Haus der Bw gelaufen ist.

 

Herr AE. hat bei der mVh auch ein Foto der Örtlichkeit vorgelegt.

 

Die Ehegatten AE und GE haben jedoch nicht gesehen, ob bzw. dass der Hund der Bw tatsächlich auf die den Ehegatten E. gehörige asphaltierte Fläche bzw. einen dort befindlichen Schneehaufen "gepinkelt" hat.

 

Der wesentlichste Tatvorwurf im erstinstanzlichen Straferkenntnis

"….. auf diesem Anwesen seinen Harn absetzte  ….."

kann somit nicht bewiesen werden.

 

Somit verbleibt einzig und allein, dass der Hund der Bw zur Tatzeit und am Tatort wenige Meter an einem öffentlichen Ort unbeaufsichtigt gelaufen ist.

 

Dieser Tatbestand alleine ist als sehr geringfügig anzusehen und

als "entschuldbare Fehlleistung" zu werten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG war somit von der Verhängung einer Strafe abzusehen und weiters auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe,

noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Ein "Absehen von der Strafe" ohne Ausspruch einer Ermahnung

ist im Ergebnis als

o              Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Straferkenntnisses   und

o              Einstellung des Strafverfahrens

zu werten;

VfGH vom 25.09.2008, B1744/06.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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