Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440147/2/WEI/Ba

Linz, 20.04.2012

 

Mitglied/Berichter:                                                                                                                                                                                                                                                Zimmer, Rückfragen:

Dr. Wolfgang W e i ß                                                                                                                                        4B10, Tel. Kl. 18073

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M S, H, R, vertreten durch W – H – N, Rechtsanwaltspartnerschaft, G, B, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 SPG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde vom 28. März 2012 berichtet der oben bezeichnete Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) zunächst über seine negativen Erfahrungen mit einem nicht namentlich genannten Polizeibeamten der Polizeiinspektion O im Monat Juli 2011. Dann sei es zum Vorfall am 10. März 2012 gekommen, bei dem ihn dieser Polizist nach einem Besuch des örtlichen SPAR-Marktes grundlos zum Alkotest aufgefordert habe. Dabei habe es sich um einen Akt persönlicher Willkür gehandelt, dem der Bf aber Folge leistete. Auf Drängen des Polizeibeamten habe er auch einen Harntest auf THC abgegeben, welcher positiv war. Danach sei eine amtsärztliche Untersuchung und Durchsuchung der Wohnung verlangt worden. Der Amtsarzt habe Suchtmitteleinfluss und Fahruntauglichkeit des Bf diagnostiziert und der Führerschein sei dem Bf sofort abgenommen worden. Die Durchsuchung der Wohnung des Bf sei ohne Ergebnis geblieben.

 

Das Verhalten des Polizeibeamten habe mehrfach gegen die Richtlinienverordnung verstoßen. Es wird beantragt, eine dreifache Verletzung dieser Verordnung festzustellen, und zwar wegen unzulässiger Inanspruchnahme der Freiwilligkeit bei Abgabe des Harntestes und der Wohnungsdurchsuchung sowie wegen Voreingenommenheit des Polizisten, der im Vorjahr schon angekündigt habe, ein Auge auf den Bf zu haben und einen Alkotest ohne äußeren Anlass abverlangte.

 

Das Beschwerdevorbringen ist als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und bezieht sich im Besonderen auf ausdrücklich gerügte Verletzungen der Richtlinienverordnung – RLV (BGBl Nr. 266/1993). Diese auf § 31 SPG gegründete Verordnung hat Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festgelegt (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93).

 

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 33/2011) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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