Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523067/2/Sch/Eg

Linz, 17.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung des Herrn M. L., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.1.2012, Zl. FE-1558/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in Bestätigung seines vorangegangenen Mandatsbescheides mit Bescheid vom 5. Jänner 2012, Zl. FE-1558/2011, die Herrn M. L., von der Bundespolizeidirektion Linz am 14.9.1984 unter Zl. 1961/84 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 26. November 2011, entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Darüber hinaus wurde die Absolvierung einer Nachschulung folgenden Kurstyps angeordnet: Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

Es wurde weiters angeordnet, dass die Nachschulung spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes zu absolvieren ist und verlangt, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG, sowie die  Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24, 25, 26, 29, 30 und 32 FSG genannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf die Entziehungsdauer angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26. November 2011 gegen 04:43 Uhr einen Pkw auf der B138 im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels. An einer Kreuzung wollte er nach rechts einbiegen, kam aber links von der Fahrbahn ab und geriet auf eine Grünfläche, wo er ein Verkehrszeichen niederfuhr. Anschließend setzte er die Fahrt ohne anzuhalten fort.

 

Das Bestreben des Berufungswerbers, sich von der Unfallstelle unverzüglich zu entfernen, war allerdings nicht erfolgreich, da die Beamten einer zufällig in der Nähe befindlichen Sektorenstreife den Vorgang wahrgenommen hatten und unmittelbar danach die Anhaltung des Berufungswerbers veranlassten. Es kam dann zu einer Atemluftalkoholuntersuchung beim Berufungswerber, welche einen relevanten Messwert von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab.

 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ab 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt (ab 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) stellt eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 dar.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt eine solche Übertretung als bestimmte Tatsache, die zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und damit zur Entziehung der Lenkberechtigung führt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG beträgt die Mindestentziehungsdauer im Hinblick auf die Lenkberechtigung hier sechs Monate.

 

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 leg.cit., als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

 

Gegenständlich hat es die Erstbehörde nicht bei der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten belassen, weshalb für die darüber hinausgehende Entziehungsdauer eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG stattzufinden hat. Die Wertungskriterien gemäß dieser Bestimmung sind die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Übertretung begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Seitens des Berufungswerbers wurde durch seine Alkofahrt ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Der Berufungswerber ist, wie schon oben ausgeführt, von der Fahrbahn abgekommen und hat ein Verkehrszeichen umgefahren. Der Berufungswerber hat also bei seiner Alkofahrt eine konkrete gefährliche Situation herbeigeführt, zumal das Abkommen von der Fahrbahn sowie die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden naturgemäß für die Verkehrssicherheit abträglich ist. Der Fall des Berufungswerbers ist also nicht vergleichbar mit jenem, wo ein alkoholbeeinträchtigter Fahrzeuglenker "bloß" bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle beanstandet wird. Es trifft zwar zu, dass der Berufungswerber laut niedrigerem und damit relevantem Teilmesswert bei der Alkomatuntersuchung die 0,8 mg/l-Grenze gerade erreicht hatte, aus diesem Umstand ist für ihn allerdings aufgrund des verursachten Verkehrsunfalles nichts zu gewinnen. Auch die Spekulationen des Berufungswerbers dahingehend, dass er dann, wenn er etwas später beanstandet worden wäre, wohl einen Wert von unter 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen hätte, gehen am Sachverhalt vorbei, der eben so gelagert ist, dass der Berufungswerber den erwähnten Wert aufwies. Hätte der Berufungswerber – noch etwas spekulativer betrachtet - die Fahrt überhaupt nüchtern unternommen und nach dem Verkehrsunfall seine Verpflichtungen eingehalten, wäre er gänzlich nicht zu sanktionieren gewesen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von acht Monaten entspricht sohin auch nach Ansicht der Berufungsbehörde den Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG, sodass eine Reduzierung derselben nicht in Betracht kam.

 

Die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen wurden nicht expressis verbis in Berufung gezogen, sodass hierauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Abgesehen davon sind sie ohnedies gesetzliche Folgen von massiven Alkoholdelikten und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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