Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523127/4/Br/REI

Linz, 30.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 
   

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau S K, geb.x, S, D, vertreten durch Frau Mag. C H, X, W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 08.3.2012, Zl. 12/005403, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben;  die Befristung und die vorgeschriebene Kontrolluntersuchung wird behoben.

Festgestellt wird, dass das Tragen einer Brille oder Korrekturlinse auch für Kraftfahrzeuge der Klasse C1 u. C gilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 iVm§ 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.3 Z2,  § 24 Abs.1 Z1 u. Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung im Anschluss an die mit der Berufungswerberin aufgenommene Niederschrift, gestützt auf § 24 Abs.1 FSG Z2 und § 3 Abs.1 Z3 iVm § 5 Abs.5 FSG die Gültigkeit der im Führerschein der BPD Linz Zahl: x, für die Klassen B, C1, C und F erteilten Lenkberechtigung bis zum 2.3.2017 befristet.

Auf die unangefochten gebliebene Auflage betreffend das Tragen einer geeigneten Brille oder Kontaktlinsen ist mangels diesbezüglicher Anfechtung an dieser Stelle nicht einzugehen.

Ferner wurde angeordnet, sie habe sich laut amtsärztlichem Gutachten v.  02.03.2012 des Dr. G, spätestens bis zum 02.03.2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Befundes (gemeint Stellungnahme) eines Facharztes für Psychiatrie zu unterziehen.

 

 

1.1.  Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

㤠3 Abs.1 Z3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs.1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, Örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Amtsärztliches Gutachten wurde bei der Niederschrift ausführlich besprochen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit deren Rechtsvertreterschaft, fristgerecht erhobenen Berufung:

"Gegen die umseits bezeichnete Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz, welche mir am 08.03.2012 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

und begründe diese wie folgt:

 

Mit obigen Bescheid wird mir der Führerschein für die Klassen B, C1, C und F bis zum 02.03.2017 befristet erteilt. Für eine Verlängerung desselbigen wird angeordnet bis zu diesem Datum eine psychiatrische Stellungnahme eines vorzulegen.

 

Im Zuge der Verlängerung meines C-Führerscheines wurde die Einholung sowohl einer verkehrspsychologischen Stellungnahme als auch eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet Dem bin ich auch nachgekommen.

Beide Gutachten bestätigen meine Eignung, Fahrzeuge lenken zu können. Die Gutachten sind durchwegs positiv und sprechen weder eine „beschränkte Eignung" noch eine Befristung des Führerscheines aus.

 

Die Befristung aller Fahrzeugklassen ist daher nicht nachvollziehbar. Es liegt keine „Krankheit" vor, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsste.

 

Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2000/11/0337).

Zusammenfassend stelle ich den

Antrag

 

den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Führerschein unbefristet erteilt wird.

 

L, am 21.03.2012                                                                                               S K."

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. In dem Verfahrensakt finden sich eine verfahrensaktuelle psychiatrische Stellungnahme v. Dr. P v. 6.2.2012, eine Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 27.2.2012 und das die Befristungsempfehlung aussprechende amtsärztliche Gutachten v. 2.3.2012. Eingeholt wurde eine Ergänzung der psychiatrischen Stellungnahme von OA Dr. P mit der Fragestellung, inwieweit von einer Verschlechterung bzw. eignungsausschließenden Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne.

 

 

4. Die Zuweisung der Berufungswerberin zur amtsärtzlichen Untersuchung erfolgte ärztlicherseits wegen der Einnahme von Welbutrin auf Grund einer Bulimie.

Die Gutachtenslage in deren Zusammenfassung:

Fachärztliche Stellungnahme v. OA Dr. D P,  in G

 

Betreff: K S, geb. x

Mit dem Einverständnis von Frau K bestätige ich, dass sie sich seil 22.06.2009 bei mir in psychiatrisch fachärztlicher Betreuung befunden hat und befindet. Die Letztkonsultation erfolgt am 06.02.2012 anlässlich der Aufforderung der Behörde zur Durchführung einer fachärztlichen Stellungnahme bezüglich der Verkehrstauglichkeit.

Diagnostisch bestehen depressive Episoden, sowie eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung und eine Essstörung.

Derzeit verlaufen die thymopsychischen Parameter wechselhaft und situationsabhängig. Die kognitive Leistungsfähigkeit ist intakt. Insbesondere Konzentration, Aufmerksamkeit, Kritikfähigkeit und Problembewusstsein liegen in ausreichendem Ausmaß vor. Aus diesem Grund besteht derzeit aus psychiatrischer Sicht nach Beurteilung des klinischen Zustandsbildes kein Einwand gegen das Lenken von Kfz. Um die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit genauer zu verifizieren ist an die Durchführung einer verkehrspsychologischen Testung zu denken.

Die Substanzanamnese ist negativ.

Aufgrund des wechselnden Verlaufes der thymopsychischen Parameter besteht die

Indikation, die antidepressive Einstellung auf Wellbutrin weiterzuführen. Zwecks-Sinnfindung

und beruflicher Perspektivenentwicklung besteht auch die Indikation zur Durchführung     ambulanter Psychotherapie.

 

 

VPU (v. Mag. W. D):

Zusammenfassung und Stellungnahme im Hinblick auf die Fragestellung:       

Frau K S, geb. am x, bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungs­prüfung am 24. 02. 2012 folgende Befunde: Hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit besteht kein Einwand (DT), wenngleich die Untersuchte dies nicht bei jedem Test nachweisen konnte (RT). Die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit ist befriedigend vorhanden, auch hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit besteht kein Einwand. Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ist sehr zufriedenstellend und die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung ist befriedigend gegeben. Bei der sensomotorischen Koordinationsfähigkeit ist eine Überbetonung des Genauigkeitsaspekts bei einer Vernachlässigung der Geschwindigkeitsleistung festzustellen. Die Kurzzeitmerk­fähigkeit und die kognitive Auffassungsfähigkeit sind befriedigend ausgebildet. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist insgesamt auch für die FS-Gruppe 2 hinreichend gegeben.

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Frau K S, geb. am x, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 2 derzeit geeignet.

 

 

Amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) v. 02 März 2012:

Die amtsärztliche Untersuchung von Fr. K S erfolgte aufgrund einer Zuweisung für die Sachverständigen Dr. N wegen Einnahme von Welbutrin aufgrund einer Bulemie.

 

Es zeigt sich ein altersentsprechender AEZ. Die Patientin ist kardiorespiratorisch kompensiert, grobneurologisch sowie kognitiv unauffällig.

 

Welbutrin seit 1 Jahr - seitens des Facharztes 2x stationär in Bad Aussee

 

Unsererseits erfolgte die Zuweisung zu einer psychiatrischen Stellungnahme

Dem Gutachten von Dr. P ist zu entnehmen:

Diagnostisch bestehen depressive Episoden sowie eine kombinierte

Persönlichkeitsakzentuierung und eine Essstörung.

Die kognitive Leistungsfähigkeit ist intakt.

Aufgrund dessen besteht derzeit aus psychiatrischer Sicht nach Beurteilung des klinischen Zustandsbildes kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ.

Um die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit genau zu verifizieren ist eine Durchführung einer verkehrspsychologischen Austestung zu denken.

 

Unsererseits erfolgte somit am 27.02.2012 eine verkehrspsychologische Untersuchung, mit dem Ergebnis, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit auch für die Gr. 2 hinreichend gegeben ist.

 

Aufgrund dieser Befundkonstellation ist amtsärztlicherseits eine befristete Erteilung der EKB f. 5 Jahre auszusprechen.

Aufgrund der depressiven Episoden ist nach 5 Jahren eine neuerliche psychiatrische sowie amtsärztliche Untersuchung in Anbetracht des Lenkens von KFZ der Gruppe II mit erhöhter Lenkverantwortung notwendig.

 

 

4.1. In  der über h. Ersuchen übermittelten Stellungnahme erblickt OA Dr. P bei der Berufungswerberin nach derzeitiger psychiatrischer Einschätzung  keine Anhaltspunkte für Verschlechterungswahrscheinlichkeit deren  Gesundheitszustandes innerhalb des Befristungszeitraumes.

Dieses Ergebnis wurde der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zu Äusserung eröffnet.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (Gesetzestext FSG)

    

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

      …

       3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

     ...

Gesundheitliche Eignung:

     § 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist - so wie hier -  das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

     ...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines.

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

     ...

 

 

5.1. Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 15. September 2009, 2009/11/0084; 25. April 2006, 2006/11/0042) ist eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Nachuntersuchung im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG nur in Fällen einer "Krankheit" bzw. vorliegender Feststellungen zulässig, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Solche konkrete Fakten können weder von der fachärztlichen Stellungnahme des Fachartztes für Psychiatrie, noch der VPU und letztlich auch nicht dem erstinstanzlichen Gutachten des Polizeiarztes vom 2. März 2012 konkret abgeleitet werden. Vielmehr wird vom psychiatrischen Gutachter kein Anhaltspunkt für eine negative Entwicklungsprognose gesehen.

Zur Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens hat der Befund die Grundlagen und  die Art ihrer Beschaffung zu beinhalten, die dem Gutachten zu Grunde gelegt wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, unter Hinweis auf 151f zu § 52 AVG und VwGH 20.11.2007, 2007/11/0127).

Diese Grundlagen konnten hier aus der amtsärztlichen Befristungsempfehlung nicht abgeleitet werden, sodass dies im Rahmen des Berufungsverfahrens durch das psychiatrische Gutachten zu ergänzen gewesen ist.

 

Die von der Berufung nicht umfasste, d.h. unbekämpft gebliebene Auflage betreffend die Brillen- bzw. Kontaktlinsentragepflicht, war im erstinstanzliche Spruch die genannte Auflage wohl irrtümlich nur auf die Führerscheinklasse B vermerkt worden.  Dies war hier richtig zu stellen, indem die Sehschärfenkorrektur wohl auch für die Fahrzeugklassen C u. C1 zu gelten hat.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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