Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523139/2/Fra/CG

Linz, 19.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x, x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. März 2012, VerkR21-1-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sowie weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene

Bescheid behoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid x, dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung der  Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

 

Führerschein-Daten: BH Schärding, 17.06.2011, Nr. x, x

 

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Bw für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wobei die Zeit der Führerscheinabnahme vom 06.01.2012 bis 15.01.2012 in die Entziehungszeit eingerechnet wird.

 

Weiters wurde dem Bw für den gleichen oben angeführten Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Zudem wurde angeordnet, dass der Bw nach Rechtskraft des Bescheides sofort seinen Mopedausweis und seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei seiner Polizeiinspektion abzuliefern hat. Infolge des Falles wurde dem Bw die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht aberkannt.

 

2.                Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 23.03.2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 05.04.2012 zur Post gegebene – und somit rechtzeitig – erhobene Berufung.

 

3.                Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 10.04.2012, VerkR21-11-2012/Ah, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4.                Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw am 06.01.2012 um 01:40 Uhr in x, x, L x, bei Straßenkilometer x, den PKW, KZ: x, in einem durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Lenkereigenschaft ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 08.01.2012, GZ.: A1/136/1/2012. Lt. Gutachten der Gerichtsmedizin GmbH Salzburg-Linz, Maxglaner Hauptstraße 35, 5020 Salzburg, vom 15.02.2012, hat der Bw neben einem diazepamhaltigem Präparat wie "Psychopax" auch das Opioid "Tramadol" zu sich genommen und danach aktiv am Straßenverkehr teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung befand sich der Bw unter der aktuellen Wirkung des Benzodiazepins Diazepam, vor allen Dingen aber unter der übertherapeutischen Wirkung von dessen Stoffwechselprodukt Desmethyldiazepam sowie der Wirksubstanz Temazepam in Kombination mit der aktuellen Wirkung des Opioids Tramadol. Somit war der Bw auf keinen Fall mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen. Dies zeigen auch sowohl die vom Exekutivbeamten wie auch vom blutentnehmenden Arzt festgestellten physischen und psychomotorischen Ausfallserscheinungen. Seine Fahrtauglichkeit zum Vorfallszeitpunkt war somit auf keinen Fall mehr gegeben.

 

Zur Untersuchung gelangte die am 06.01.2012 um 14.00 Uhr sichergestellte Armvenenblutprobe des Bw.

 

Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes verweist die nunmehr belangte Behörde auf die Bestimmung des § 7 Abs.1 Z.1 FSG, wonach als verkehrszuverlässig eine Person gilt, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1)                  die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Weiters verweist sie auf die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z.1 FSG, wonach als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten hat, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist. Zutreffend vermerkt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch, dass § 7 Abs.3 eine demonstrative Aufzählung (arg: "insbesondere") enthält und bei Vorliegen der in dieser Bestimmung normierten und bestimmten Tatsachen die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers nicht mehr vorhanden ist, was im Hinblick auf die Rechtssprechung bedeutet, dass auch andere schwerwiegende Verhaltensweisen, die solchen bestimmten Tatsachen gleichgesetzt werden können, zur Verkehrsunzuverlässigkeit führen können (vgl. etwa VwGH 24.04.2001, 99/11/0218 oder 14.12.1999/, 99/11/0124). Zutreffend führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch aus, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ein charakterlicher Wertbegriff ist und dieser es erfordert, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, muss sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Verlässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt. Zutreffend überlegt die belangte Behörde auch, dass, weil die Fahruntüchtigkeit des Bw auf die besagte Medikation zurückzuführen ist und eine überhöhte Dosis der angegebenen Medikation keiner Einnahme von Suchtmittel gleichkomme, dem Bw eine Übertretung des § 5 StVO 1960 nicht zur Last gelegt werden könne, allenfalls jedoch eine Übertretung des § 58 Abs.1 StVO 1960. Sollte der Bw eine Übertretung des § 58 Abs.1 StVO 1960 zu verantworten haben (dem Oö. Verwaltungssenat ist es verwehrt, einem diesbezüglichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorzugreifen) kann der Oö. Verwaltungssenat mit Blick auf die hier relevanten Strafrahmen der Einschätzung bzw. Bewertung der belangten Behörde, dass die überdosierte Medikation und die daraus resultierende Fahrtüchtigkeit des Bw im gegenständlichen Fall einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG gleichgesetzt werden kann, nicht teilen. Begeht jemand eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs.1 StVO 1960, sieht der Gesetzgeber gemäß § 99 Abs.3 leg.cit. eine Höchststrafe von 726,00 Euro vor, während § 99 Abs.1b  StVO 1960 bereits eine Mindeststrafe vorsieht, die über der Höchststrafe nach § 99 Abs.3 StVO 1960 liegt, nämlich 800,00 Euro. Der in diesem Strafrahmen zum Ausdruck kommende Unrechts- und auch Verwerflichkeitsgrad, kann sohin im gegenständlichen Fall nicht gleichgesetzt werden.

 

Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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