Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600117/5/Zo/REI

Linz, 16.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzende: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Michael Keinberger, Berichter Mag. Gottfried Zöbl) über den Devolutionsantrag des Dr. J F G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, B vom 22.03.2012 betreffend ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Z1, 38 und 73 Abs.2 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat gegen den Berufungswerber mit einer Ladung vom 02.09.2011, Zl. VerkR21-315/3-2011 ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet. Grundlage dieses Verfahrens war eine Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Steyr-Land an die Staatsanwaltschaft wegen eines Vorfalles vom 15.06.2011 (Verdacht der Vergewaltigung). Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.09.2011 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen und ihn davon zu verständigen. Von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wurde der Akt bei der Staatsanwaltschaft zur Einsicht angefordert, wobei dieser erst gegen Ende Dezember übermittelt wurde. Eine Anfrage beim Landesgericht Steyr ergab, dass das Verfahren voraussichtlich erst im Mai 2012 abgeschlossen wird.

 

Entsprechend einem handschriftlichen Vermerk bereits auf der Ladung vom 02.09.2011 hat der Bearbeiter der Erstinstanz mit dem Vertreter des Antragstellers vereinbart, dass mit der Weiterführung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtes zugewartet wird.

 

2.  Mit Schreiben vom 22.03.2012 beantragte Dr. G den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den UVS und begründete dies damit, dass das Verfahren bereits mit der Ladung vom 02.09.2011 eingeleitet worden war und trotz seines Antrages vom 16.09.2011 die Behörde keine weiteren Tätigkeiten entfaltet und keinen Bescheid erlassen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer zu entscheiden hat (§ 67a Z.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es ist lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher gemäß § 67d Abs.2 Z2 AVG nicht erforderlich.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht Anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

5.2. Die behördliche Entscheidungsfrist im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung beträgt gemäß § 29 FSG 3 Monate. Diese Frist ist daher bereits abgelaufen, weshalb der Devolutionsantrag grundsätzlich zulässig ist. Im gegenständlichen Verfahren bestehen aufgrund der Anzeige wegen des Vorfalls vom 15.06.2011 Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers (vgl. § 7 Abs.3 Z. 8 und 9 FSG). Die Frage, ob der Antragsteller bei diesem Vorfall tatsächlich ein Sittlichkeitsdelikt, eine vorsätzliche schwere Körperverletzung oder sonstige gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, ist vom Landesgericht Steyr zu beurteilen. Es handelt sich für das Führerscheinentzugsverfahren daher um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde das Verfahren nicht mittels verfahrensrechtlichen Bescheids aussetzen, sondern es ist ausreichend, wenn die Entscheidung der Vorfrage bloß abgewartet wird (siehe z.B. VwGH vom 14.09.2004, 2002/11/0258). Die Behörde hätte zwar die Möglichkeit gehabt, dazu einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, dies war jedoch nicht notwendig. Der Betroffene hat nämlich durch die Stellung des Devolutionsantrages die Möglichkeit, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens vorgelegen sind. Im gegenständlichen Fall lagen diese vor und der Vertreter des Antragstellers wurde entsprechend dem handschriftlichen Vermerk im Akt von der Aussetzung auch verständigt, weshalb der Devolutionsantrag abzuweisen war.

Im ggst. Verfahren sind Gebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Karin Bissenberger

 

 

 

 

 

 

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