Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730239/20/Wg/JO

Linz, 07.05.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. November 2010, GZ Sich40-32665/2004, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ mit Bescheid vom 22. November 2010, GZ Sich40-32665-2004, gegen den Berufungswerber ein 10-jähriges Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 60 Abs.1, Abs.2 Z1, 62, 63 und 66 FPG. Das Rückkehrverbot stützt sich auf näher angeführte strafrechtliche Verurteilungen sowie auf näher genannten Verwaltungsübertretungen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 2. Dezember 2010. Der Bw beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und dessen Abänderung dahingehend, dass gegen den Bw kein Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wird; in eventu möge das verhängte 10-jährige Rückkehrverbot zeitlich auf maximal 5 Jahre reduziert werden.

 

Nach Inkrafttreten wesentlicher Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011, übermittelte die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat zuständigkeitshalber den Verwaltungsakt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber wurde am X geboren und ist serbischer Staatsbürger. Er reiste am 13. November 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Februar 2004 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Berufungswerber Beschwerde. Der Asylgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. April 2012 keine Folge. Das Erkenntnis des AGH wurde am 4. Mai 2012 zugestellt. Österreich gewährt dem Berufungswerber somit kein Asyl. Es wurde im Asylverfahren keine Ausweisung ausgesprochen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Eingabe des Bw vom 5. Mai 2012.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme - wie z. B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, aber auch Rückkehrverbote- auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

  

Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z14 Asylgesetz ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf Internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Der Bw ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 4. Mai 2012 kein Asylwerber mehr. Dieser Umstand führt im Rechtsmittelverfahren zwangsläufig zur Aufhebung des Rückkehrverbotes, da ein solches nur gegen Asylwerber erlassen werden kann. Anderes würde nur dann gelten, wenn im Asylverfahren eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz erlassen wurde. In einem solchen Fall hätte die Berufungsbehörde gemäß § 54 Abs.9 FPG ein Einreiseverbot zu verhängen.

 

Im Asylverfahren des Bw wurde aber keine Ausweisung ausgesprochen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde 129,70 von Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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