Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730323/8/SR/ER/JO

Linz, 09.05.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA von Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 7. März 2011, AZ.: Sich07-7938, betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 7. März 2011, AZ.: Sich07-7938, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm. §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. 

 

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt zunächst aus, dass der Bw Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sei und seinen ersten Wohnsitz in Österreich am X gemeldet habe. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Der Bw habe während seines Aufenthalts in Österreich über folgende Aufenthaltsbewilligungen verfügt:

 

Behörde

Antrag vom

bewilligt am/gültig bis

Titel

BH Ried im Innkreis

28.12.1992

30.12.1992-30.06.1993

Wiedereinreisesichtvermerk

BH Ried im Innkreis

05.07.1993

07.07.1993-30.06.1994

§ 12 Aufenthaltsgesetz

BH Ried im Innkreis

 

06.06.1994-31.12.1994

§ 12 Aufenthaltsgesetz

BH Schärding

25.11.1994

17.01.1995-30.06.1995

§ 12 Aufenthaltsgesetz

BH Schärding

02.06.1995

05.07.1995-30.06.1996

§ 12 Aufenthaltsgesetz

BH Schärding

29.03.1996

26.04.1996-01.01.1998

Aufenthaltsbewilligung

BH Schärding

05.12.1997

09.04.1998-28.10.1999

Aufenthaltsbewilligung

BH Schärding

28.09.1999

15.10.1999-15.10.2001

Niederlassungsbewilligung

BH Schärding

13.07.2001

21.08.2001-21.08.2003

Niederlassungsbewilligung

BH Schärding

12.06.2003

15.07.2003-05.10.2004

Niederlassungsbewilligung

BH Schärding

10.09.2004

23.11.2004-20.06.2008

Niederlassungsbewilligung

BH Schärding

20.06.2008

21.06.2008-20.06.2009

NB unbeschränkt

BH Schärding

02.06.2009

21.06.2009-20.06.2010

NB unbeschränkt

BH Ried/Schärding

09.06.2010

offen

 

 

Zu den strafrechtlichen Verfehlungen des Bw in Österreich führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Das Landesgericht Ried im Innkreis verurteilte Sie am 23.05.2003 unter Zahl 20 Hv 34/03p wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (rechtskräftig seit 27.05.2003). Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Sie wurden schuldig gesprochen, in Schärding gemeinsam mit X am X X Bargeld von € 1.200,00 durch Aufbrechen eines Geldwechselautomaten bzw. eines Wandspielautomaten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Das Landesgericht Ried im Innkreis verurteilte Sie folglich am 31.07.2007 unter Zahl 23 Hv 62/07 h wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (rechtskräftig seit 31.07.2007). Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diesbezüglich wurden Sie schuldig gesprochen, in der Zeit von 14.03.2007 bis 14.05.2007 in Schärding Verfügungsberechtigten der X fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 600 Paar Schuhe im Wert von ca. € 2.000,00, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

Schließlich verurteilte Sie das Landesgericht Ried im Innkreis am 05.05.2010 unter Zahl 20 Hv 12/10p wegen des Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z StGB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (rechtskräftig seit 06.07.2010). Weiters erging der Beschluss, dass gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 23 Hv 62/07h des Landesgerichtes Ried im Innkreis abgesehen wird, jedoch gemäß Abs.6 leg cit diesbezüglich die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird. Im Einzelnen sind Sie schuldig gesprochen worden, dass Sie gemeinsam mit X im bewussten und gewollten Zusammenwirken nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine laufender Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar

1. am 16.09.2009 in X X und X Bargeld von € 400,00 durch Einbruch in das Lokal "O" und Aufbrechen eines Spielautomaten,

2. am 20.09.2009 in X X und X Bargeld von € 1.000,00 durch Einbruch in das Lokal "X" durch Aufbrechen zweier Spielautomaten

3. in der Nacht zum 26.09.2009 in X X und Verfügungsberechtigten der Firma X Bargeld von €400,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen eines Geldwechselautomaten,

4. in der Nacht zum 10.10.2009 in X X Bargeld von € 350,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen eines Spielautomaten,

5. in der Nacht zum 12.10.2009 in X X und X Bargeld in Höhe von € 200,00 durch Einbruch in den Kebabstand beim EKZ und Aufbrechen eines Spielautomaten,

6. in der Nacht zum 13.10.2009 in X X und Verfügungsberechtigten des X Bargeld von € 400,00 durch Einbruch in den Würstlstand "X" und Aufbrechen eines Spielautomaten,

7. in der Nacht zum 17.10.2009 in X X und X Bargeld von € 150,00 durch Einbruch in denn Kebabstand beim Kreisverkehr und Aufbrechen eines Geldwechselautomaten,

8. in der Nacht zum 20.10.2009 in X X und Verfügungsberechtigten X Bargeld von € 600,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen eines Spielautomaten,

9. in der Nacht zum 21.10.2009 in X X und Xair Bargeld von € 600,00 durch Einbruch in das Lokal Pizzeria "X" und Aufbrechen eines Geldwechselautomaten,

10. in der Nacht zum 30.10.2009 in X X und X Bargeld von € 2.500,00 durch Einbruch in den Imbissstand in der X und Aufbrechen eines Geldwechselautomaten,

11. in der Nacht zum 04.11.2009 in X X und X Bargeld von € 500,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen eines Geldwechselautomaten,

12. in der Nacht zum 05.11.2009 in X X und Verfügungsberechtigten der X Bargeld von € 300,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen eines Geldwechselautomaten,

13. in der Nacht zum 09.11.2009 in X X und Verfügungsberechtigten der X Bargeld von € 400,00 durch Einbruch in das Lokal "X",

14. in der Nacht zum 14.11.2009 in X X Bargeld von € 500,00 durch Einbruch in das Lokal "X",

15. in der Nacht zum 17.11.2009 in X X, X und X Bargeld von € 500,00 und 8 Packungen Zigaretten im Wert von € 32,00 durch Einbruch in das Lokal "X",

16. in der Nacht zum 24.11.2009 in X X und X Bargeld von €500,00 und Zigaretten im Wert von € 28,00 durch Einbruch in den Imbissstand X,

17. in der Nacht zum 30.11.2009 in X X und X Bargeld von € 500,00 durch Einbruch in das Lokal "X",

18. in der Nacht zum 05.12.2009 in X X und X Bargeld von € 500,00 durch Einbruch in das Lokal "X"

19. in der Nacht zum 09.12.2009 in X X und Verfügungsberechtigten der X Bargeld von € 1.481,00 und 9 Stangen Zigaretten im Wert von € 350,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen von zwei Geldwechselautomaten,

20. in der Nacht zum 16.12.2009 in X X 30 Packungen Zigaretten im Wert von € 120,00 durch Einbruch in den Würstlstand "X",

21. in der Nacht zum 18.12.2009 in X X und X Bargeld in Höhe von € 400,00 durch Einbruch in den Imbissstand X und Aufbrechen eines Geldspielautomaten,

22. in der Nacht zum 17.01.2010 in X X und X Bargeld von € 300,00 und 5 Stangen Zigaretten im Wert von € 200,00 durch Einbruch in das Lokal "X",

23. in der Nacht zum 21.01.2010 in X X Bargeld von € 900,00 durch Einbruch in das Lokal "X" und Aufbrechen eines Spielautomaten,

24. in der Nacht zum 12.02.2010 in X X und Verfügungsberechtigten der X Bargeld von € 400,00 durch Einbruch in das Lokal "X".

 

Weiters haben Sie in der Zeit von 15.07.2009 bis 04.09.2009 in X X durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zur Vermietung einer Wohnung, sohin zu einer Handlung verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigte (Schaden € 300,00).

Der von Ihnen dagegen erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 06.07.2010 zu Zahl 8 Bs 234/10h keine Folge gegeben.

 

Von 18.02.2010 bis 17.12.2010 befanden Sie sich in der Justizanstalt X in Gerichtshaft.

 

In Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei der Bw am 12. August 2010 niederschriftlich darüber informiert worden, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot für Österreich zu erlassen. Dagegen habe sich der Bw mit der Begründung ausgesprochen, dass er sich bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in Österreich befände und ihm in Bosnien mangels Arbeitsplatz und Einkommen die Existenzgrundlage entzogen würde. In Österreich könnte er unverzüglich wieder arbeiten, außerdem lebte er mit X zusammen, eine spätere Eheschließung stünde im Raum. Nach der Gerichtshaft würde der Bw eine Therapie gegen seine Spielsucht beginnen. Mit den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat wäre er nicht mehr vertraut.

Der Bw wäre aufgrund der Kriegswirren im Herbst 1992 nach Österreich gekommen und hätte hier eine Lehre als Dachdecker und Spengler begonnen, aber nicht abgeschlossen. Mit rund 18 Jahren hätte er zu arbeiten begonnen, ab März 2009 wäre er arbeitslos gewesen, könnte aber nach der Gerichtshaft sofort wieder zu arbeiten beginnen. In Bosnien hätte der Bw sieben Jahre die Schule besucht, in Österreich hätte er die Polytechnische Lehranstalt absolviert.

Seine Eltern und eine Schwester würden in Bosnien leben, eine weitere Schwester in X. Vor seiner Verhaftung hätte der Bw rund 2-3 Monate mit seiner Verlobten zusammengewohnt.

Seine Straftaten habe der Bw vor der belangten Behörde mit seiner Spielsucht zu rechtfertigen versucht, aufgrund der Spielsucht sei er auch verschuldet.

 

Betreffend die Berufstätigkeit des Bw stellt die belangte Behörde fest, dass die Beschäftigungszeiten des Bw immer wieder und sehr regelmäßig von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen seien.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. November 2010 sei der Bw über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis gesetzt und eingeladen worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 17. November 2010 habe der Bw – im Wesentlichen – angegeben, dass er im Alter von 17 Jahren nach Österreich gekommen sei und seither hier lebe. Er verbüße eine fünfzehnmonatige Haftstrafe in der Justizanstalt X und werde am 17. Dezember 2010 mit der Drittelstrafe bedingt aus der Haft entlassen. Es sei ihm eine Arbeitsweisung auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet worden. Er sei seit mehreren Jahren spielsüchtig, was seine Straftaten nicht entschuldige, aber die Motivation dafür gewesen sei. Durch seine Straftaten sei ein Schaden von rund € 100.000,-- entstanden, den er wieder gutzumachen beabsichtige. Weiters beabsichtige er, nach der Haft wieder mit seiner Verlobten zusammen zu leben. Mit den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat sei er nicht mehr vertraut, bis auf seine dort lebenden Eltern habe er alle sozialen Beziehungen in Österreich, auch eine Schwester lebe hier. Er sei sich sicher, nach seiner Entlassung innerhalb kurzer Zeit Arbeit zu finden. Er sei bereits in der Justizanstalt im Freigängerhaus untergebracht und arbeite seither durchgehend bei einer Firma in X. Aus diesen Gründen ersuche er, vom Aufenthaltsverbot abzusehen.

 

Dazu stellt die belangte Behörde fest, dass der Bw am 17. Dezember 2010 aus der Haft vorzeitig bedingt entlassen worden sei und seit 20. Dezember 2010 Arbeitslosengeld beziehe. In der Zeit von 12. Jänner 2011 bis 7. Februar 2011 sei er in X polizeilich gemeldet gewesen, seither sei er – wie auch seine Lebensgefährtin – unsteten Aufenthalts in Österreich.

 

Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde zur rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:

§ 60 Abs. 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) stelle klar, dass die Behörde bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, wobei die Behörde alle Umstände in Erwägung zu ziehen habe, die im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für oder gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sprechen. Dabei habe sich die Behörde insbesondere von den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes leiten zu lassen.

Mit den oben ausführlich dargestellten Verurteilungen des Bw würden die in § 60 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandsvoraussetzungen um ein Vielfaches übertroffen, außerdem sei der Bw bereits dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Der letzten Verurteilung lägen 24 Eigentumsdelikte zugrunde, im Zuge derer sich der Bw mehr als € 13.000,-- angeeignet und einen erheblichen Sachschaden verursacht habe. Diese Delikte habe er über einen langen Zeitraum verübt, in dem er nicht berufstätig gewesen sei, sondern Leistungen des AMS bezogen habe.

Die Versuche des Bw, seine Straftaten zu rechtfertigen oder zu verharmlosen gingen in Leere, da die Verwaltungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten gebunden sei. Der Hinweis auf seine Spielsucht könne die Straftaten des Bw nicht rechtfertigen, vielmehr sei ihm vorzuwerfen, dass er aus seinen ersten beiden Verurteilungen keine Lehre gezogen habe und sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der Folge sogar intensiviert und gesteigert habe.

Daraus ergebe sich, dass beim Bw eine ausgeprägte kriminelle Neigung gegeben und er nicht gewillt sei, das Eigentum anderer zu respektieren, woraus auf eine grundsätzlich negative Einstellung des Bw zur Rechtsordnung und zu den allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens geschlossen werden könne.

Der weitere Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße. Das von ihm gesetzte persönliche Fehlverhalten stelle eine schwere Gefahr dar, die jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es sei eine negative Zukunftsprognose zu treffen, die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei daher im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele – nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer – dringend geboten.

 

Da sich der Bw bis zuletzt legal im Bundesgebiet aufgehalten, er hier vorwiegend einen Wohnsitz gemeldet gehabt habe, auch seine Schwester und seine Lebensgefährtin hier wohnen würden und er zumindest teilweise einer Beschäftigung nachgegangen sei, greife das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Bw ein. Aus den oben genannten Gründen und der bei ihm vorliegenden eminenten Rückfallsgefahr sei das Aufenthaltsverbot aber zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig.

Auch könne nicht von einer ausgeprägten Integration gesprochen werden.

 

Entgegen seiner Absichtserklärung sei der Bw nach seiner Haftentlassung keiner Beschäftigung nachgegangen, überdies sei er seit 7. Februar 2011 unsteten Aufenthalts in Österreich und nicht polizeilich gemeldet.

 

Die bestehende soziale Verankerung im Bundesgebiet werde dem Bw nicht abgesprochen und werde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG berücksichtigt. Da aber das Ausmaß seiner Integration durch die zahlreichen schweren Eigentumsdelikte und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verurteilung erheblich gemindert sei, überwiege in einer Gesamtschau das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität jedenfalls die Nachteile, die der Bw durch das Aufenthaltsverbot erleide, zumal der hohe Erfolgsunwert der von ihm begangenen Taten zu berücksichtigen sei. Der Bw habe 17 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, den er aufgrund des Krieges verlassen habe. Der Krieg sei beendet und seine Eltern würden im Herkunftsstaat leben. Dem Vorbringen des Bw, dass ihm durch das Aufenthaltsverbot seine Existenzgrundlage entzogen würde, entgegnet die belangte Behörde, dass er sich auch in Österreich keine ordentliche Existenzgrundlage aufgebaut habe, da er nicht regelmäßigen Beschäftigungen nachgegangen sei sondern sich Geldquellen durch regelmäßige Eigentumsdelikte erschlossen hätte. Ein ordentliches Leben zu führen sei ihm auch in seinem Herkunftsstaat möglich, mit dessen Sprache und Lebensumständen er aufgrund der ersten 17 Jahre seines Lebens vertraut sei.

 

Zusammenfassend kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten und gemäß § 61 FPG zulässig sei.

 

Zur Dauer des Aufenthaltsverbots führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Art und Schwere der vom Bw begangenen Delikte eine Dauer von 10 Jahren angemessen sei, da anzunehmen sei, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, objektiv erst nach 10 Jahren wegfallen würden.

 

2. Gegen diesen, zuhanden des Rechtsvertreters am 9. März 2011 zugestellten, Bescheid erhob der Bw vertreten durch seinen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 23. März 2011 rechtzeitig Berufung.

 

Seiner Berufung legt der Bw eine Bestätigung des Sport-Club X über seine aktive Teilnahme in der zweiten Fußballmannschaft des Klubs bei.

 

In seiner Berufung stellt der Bw den Antrag, den Bescheid aufzuheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre zu reduzieren. Ferner beantragt er die Einvernahme seiner Lebensgefährtin zur Lebensgemeinschaft mit dem Bw, die Einvernahme des Bewährungshelfers zum Beweis einer positiven Zukunftsprognose sowie die Einholung einer Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt X zur Frage der Gefährlichkeit des Bw.

 

Inhaltlich bringt der Bw in seiner Berufungsschrift vor, dass die belangte Behörde sein Privat- und Familienleben nur oberflächlich behandelt und seine Freizeitbetätigungen ausgeblendet habe. Sein Engagement im Sportclub X bestätige seine Fähigkeit, sich in ein Team zu integrieren.

 

Das Aufenthaltsverbot hätte weiters zur Folge, dass seine Lebensgefährtin entweder die Beziehung beenden oder mit dem Bw nach Bosnien übersiedeln müsse, was ihr aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Kultur des Balkans nicht zugemutet werden könne.

 

Für seine Gefahrlosigkeit spreche die Tatsache, dass er Freigänger gewesen sei, wovon bestimmte Tätergruppen ausgeschlossen seien. Zur Frage der Gefährlichkeit beantragt er daher die Einholung einer Stellungnahme der JA X und zur Frage der Zukunftsprognose die Einvernahme seines Bewährungshelfers.

 

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bringt der Bw vor, dass Vermögensschäden – im Gegensatz zu Gewalttätigkeit oder Drogendelikten – wieder behoben werden könnten. Er trinke weder Alkohol noch konsumiere er Drogen. Spielsucht an sich sei nicht kriminell, wohl aber die Begehung von Straftaten zur Beschaffung von Spielgeld. Diese geschähen aber nicht in Schädigungsabsicht sondern aufgrund eines Zwanges. Die Wirkung der über ihn verhängten Freiheitsstrafen sei von begrenzter Wirkung gewesen. Nach seiner Verurteilung von 2003 habe er sich längere Zeit der Kriminalität enthalten, auch nach der Verurteilung vom 31. Juli 2009 habe er von Eigentumskriminalität Abstand genommen, sei aber dann gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wieder rückfällig geworden.

 

Durch die längere Haft sei dem Bw Gelegenheit gegeben worden, sich mit seinem Fehlverhalten auseinander zu setzen, und es sei ihm nun klar, dass ein abermaliger Rückfall zu einer weiteren Haft und zu einem unbefristeten Aufenthaltsverbot führen würde.

 

Er ersuche aber angesichts seiner Lebensgemeinschaft und seines sportlichen Engagements, die in Kontrast zu seinen Straftaten stünden, um eine letzte Chance auf Bewährung.

 

Mit Schreiben vom 6. April 2011 ergänzt der Bw seine Berufung durch Vorlage eines Auszugs der OÖGKK über die Aufnahme einer Beschäftigung.

 

3. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt– nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch telefonische Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zum Stand des Verfahrens betreffend den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des Bw und telefonische Auskunft des Gemeindeamts X betreffend die polizeiliche Meldung des Bw, durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und der Fremdeninformation, sowie einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Bw.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 und 2 dieses Erkenntnisses dargestellten, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Darüber hinaus stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Bw nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aufgrund seines im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG rechtzeitig gestellten Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde das Aufenthaltsverbot auf Basis des § 60 FPG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 38/2011) erlassen, weshalb dieses Aufenthaltsverbot im Sinne des § 63 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist. 

 

4.2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Nach § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]

 

4.2.2. Im vorliegenden Fall ist § 63 FPG einschlägig, da der Bw am 16. Jänner 2009 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt hat und gemäß § 24 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 Personen, die Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einbringen, nach Stellung des Verlängerungsantrages unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind.

 

4.2.3. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 (im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG – siehe 4.2.1.) für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes (hier Aufenthaltsverbots) neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn    

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

4.2.4. Es ist – im Hinblick auf die oa. Bestimmung - nun zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Nach § 63 Abs. 2 FPG ist eine unter § 53 Abs. 3 FPG fallende rechtskräftige Verurteilung als solche Tatsache anzusehen.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der       bisherige         Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.         der Grad der Integration;

5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des     Asyl-   Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem            Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.4.1. Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses effektiv begegnen zu können. Zweifelsohne liegt die Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Schutz der Rechte anderer im öffentlichen Interesse und sind massive Gefährdungen dieses Interesses durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu verhindern.

 

Der Bw wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Die vorzeitige bedingte Haftentlassung ändert nichts daran, dass durch diese Strafbemessung der Tatbestand des § 63 Abs. 3 iVm.    § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist und über den Bw ein Aufenthaltsverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden kann.

 

4.4.2. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

Zwar führt der Bw in seinem Rechtsmittel und der im Verfahren eingebrachten Stellungnahme sinngemäß aus, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darzustellen. Dieser Zukunftsprognose kann vom erkennenden Mitglied jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht beigetreten werden:

 

Wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, manifestiert sich aus der Vielzahl der Tatbegehungen, dass beim Bw eine ausgeprägte kriminelle Neigung gegeben ist und er nicht gewillt ist, das Eigentum anderer zu respektieren. Sein Verhalten lässt nicht nur auf eine erhebliche kriminelle Energie, sondern auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Rechtsordnung und zu den allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens schließen.

Das vom Bw gesetzte persönliche Fehlverhalten stellt daher – wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat – eine schwere Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Der Bw wurde bereits dreimal wegen der selben schädlichen Neigung zu – teils bedingten – Haftstrafen verurteilt. Der Bw räumt selbst in seiner Berufungsschrift ein, dass die über ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafen nur begrenzte Wirkung zeigten, weshalb er nach kurzer Zeit umso heftiger – durch die Begehung von 24 Einbrüchen – rückfällig wurde. Dass im Falle des Bw eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist evident. Durch seine Straftaten hat sich der Bw nicht nur widerrechtlich fremdes Geld zugeeignet, sondern auch Sachschäden in erheblichem Ausmaß verursacht.

 

Die Häufigkeit der Einbrüche versucht der Bw mit seiner Spielsucht zu erklären. Festzuhalten ist, dass die Verwaltungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gebunden ist. Da die Schuld des Bw an den ihm vorgeworfenen Straftaten bereits durch ein Strafgericht rechtskräftig festgestellt wurde, können allfällige nachträgliche Erklärungsversuche des Bw nicht zu seinen Gunsten ausschlagen. Auch sein in seiner Berufungsschrift vorgebrachtes Argument, die Eigentumsdelikte aufgrund eines in seiner Spielsucht begründeten Zwanges verübt zu haben, kann eine günstige Zukunftsprognose nicht unterstützen, zumal der Bw damit nur sein strafbares Verhalten zu rechtfertigen sucht, aber daraus keine Konsequenzen im Sinne eines Lernverhaltens des Bw für sein zukünftiges Verhalten ableitbar sind.

 

Bei den vom Bw verübten – wiederholten – Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Wie sich aus dem letzten strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat der Bw auch nicht in untergeordneter Rolle mitgewirkt. Um sich den Lebensunterhalt und seine Spielsucht finanzieren zu können, hat der Bw über einen langen Zeitraum eine große Zahl an Einbrüchen verübt und damit andere an ihrem Eigentum geschädigt. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, eine entsprechende Zahl an "geeigneten" Objekten auszuspionieren, die Einbrüche zu planen und durchzuführen. Mit diesem Urteil kam besonders die negative Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Dieses Verhalten indiziert ein hohes Maß an Schuld und die Art und Häufigkeit der Einbrüche sowie die wiederholten Verurteilungen aufgrund der selben schädlichen Neigung begründen jedenfalls einen hohen Handlungs- und Erfolgsunwert. Der soziale Störwert dieser Taten ist mit Blick auf die Vermögensschäden und die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung, die durch die wiederholten Einbrüche zweifellos hervorgerufen wird, groß.

Bei einem so massiven Missachten der Rechtsordnung liegt es auf der Hand, dass der Bw auch gegenwärtig und in Hinkunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann.  

Zwar hat sich der Bw seit seiner letzten Verurteilung vom 5. Mai 2010 wohl verhalten, doch ist diesbezüglich anzumerken, dass er in der Zeit, die seit der Verurteilung vergangen ist, mehr als sieben Monate inhaftiert war. Der ständigen Judikatur des VwGH folgend, sind Zeiten, die in Haft verbracht werden nicht als Zeiten des Wohlverhaltens zu werten und fließen daher nicht in die Erstellung der Zukunftsprognose ein. Seit seiner Enthaftung am 17. Dezember 2010 ist der Bw nicht mehr straffällig geworden. Angesichts der festgestellten Schwere seiner Taten reicht dieser Zeitraum von knapp 17 Monaten, in denen sich der Bw nachweislich wohl verhalten hat, zweifelsfrei nicht aus, um von einer gegenwärtigen und künftigen Gefahrlosigkeit des Bw ausgehen zu können. Daran vermag auch eine allfällige Aussage des Bewährungshelfers über das aktuelle Wohlverhalten des Bw oder eine Stellungnahme der JA X zu den Beweggründen der vorzeitigen Haftentlassung, die mittlerweile knapp 17 Monate zurückliegt, nichts zu ändern.

 

In seinem Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 93/18/0615, hat der VwGH folgendes entschieden:

"[Der Beschwerdeführer bringt vor ... durch einen Arbeitskollegen sei seine] Spielleidenschaft geweckt worden; diese habe regelrecht zu einer "Sucht" geführt, welche er durch die abgeurteilten Vermögensdelikte zu decken versucht habe. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer vollkommen von seiner Spielsucht geheilt und bestehe keine Gefahr, daß er neuerlich straffällig werde.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen keine Gründe darzutun, welche gegen die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sprechen und die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG leg. cit. unzulässig erscheinen ließen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt (gewerbsmäßiger Diebstahl), dessentwegen er empfindlich bestraft wurde, stellt eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Daran vermag die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seiner Spielsucht, die ursächlich für die Vermögensdelikte gewesen sei, geheilt, nichts zu ändern. [...]

Auch wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird [...], so ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer ausgehende beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 19 FrG jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (durch den Beschwerdeführer) und des Schutzes der Rechte anderer, dringend geboten."

 

In diesem Fall hat der VwGH trotz behaupteter Heilung der Spielsucht nach wie vor eine derart hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit erkannt, dass er die Erlassung eines Aufenthaltsverbots als dringend geboten ansah.

 

Der Bw hat zwar in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots angegeben, sich professioneller Hilfe zur Überwindung seiner Spielsucht zu bedienen, in seiner Berufung hat er darauf aber keinen Bezug mehr genommen. Lediglich sein Bewährungshelfer sollte Auskunft über die vom Bw ausgehende Gefahr erteilen. Im Sinne der oa. Judikatur ist festzustellen, dass im Falle einer Verurteilung zu gewerbsmäßigem Diebstahl selbst die Behauptung der Heilung der Spielsucht nicht ausreicht, um von einem Aufenthaltsverbot absehen zu können. Im Größenschluss ist daher festzustellen, dass erst recht die bloße Auskunft eines Bewährungshelfers oder eine Stellungnahme einer Justizanstalt zur Frage der Gefährlichkeit eines aufgrund schweren gewerbsmäßigen Diebstahls Verurteilten nicht ausreichen wird, um von einem Aufenthaltsverbot absehen zu können.

 

4.4.3. Im Sinne der oben zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben des Bw eingreift, da der Bw aktiv in einem Fußballverein als Teamspieler engagiert ist und seit seiner Enthaftung mit seiner Lebensgefährtin an gemeinsamer Adresse in X wohnt. Die Lebensgefährtin des Bw ist österreichische Staatsbürgerin. Ferner lebt eine Schwester des Bw in Schärding.

 

Der Bw ist seit Dezember 1992 – also rund 19 1/2 Jahre – rechtmäßig in Österreich aufhältig. Dennoch konnte aufgrund des Zeitpunkts der seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung zugrundeliegenden Tat eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 64 FPG nicht festgestellt werden.

 

Der Bw ist teils versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Bw zwar einen Beschäftigungsnachweis erbracht, aufgrund eines aktuellen Versicherungsdatenauszugs steht aber fest, dass er seit 9. September 2011 bis dato nicht erwerbstätig ist und derzeit Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezieht.

 

Es ist dem Bw aber zweifelsohne eine seiner Aufenthaltsdauer und seiner zeitweiligen Beschäftigung entsprechende Integration zuzusprechen.

 

Der Bw reiste erst im Alter von 17 Jahren nach Österreich ein und hat somit die prägenden Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht. Er beherrscht die dortige Sprache und ist mit der Kultur sozialisiert und hat dort die Schule besucht. Ferner leben seine Eltern und eine Schwester im Herkunftsstaat.

 

Da sich der Bw aufgrund seiner jüngsten Verurteilung bereits 10 Monate in Strafhaft befand, waren er und seine Lebensgefährtin während dieses Zeitraums bereits gezwungen, getrennt zu leben. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Bw und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen sowie allfällige mit seiner Wiedereingliederung in sein Heimatland verbundene Schwierigkeiten im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Auch der Eingriff in das Recht der Lebensgefährtin des Bw auf Schutz des Privat- und Familienlebens muss unter diesen Prämissen zurückstehen. Überdies spricht nichts dagegen, dass der Bw und seine Lebensgefährtin während der Dauer des Aufenthaltsverbots den Kontakt mittels technischer Hilfsmittel aufrecht erhalten, bzw. dass die Lebensgefährtin des Bw diesen regelmäßig besucht oder ihn begleitet. Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Schwierigkeiten, die seine Lebensgefährtin in diesem Falle erwarten würden, wiegen im Rahmen der Interessenabwägung aus den og. Gründen weniger schwer als die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und am Schutz der Rechte anderer.

 

Das strafgerichtliche Vorleben des Bw wurde bereits umfassend dargestellt.

 

Allfällige, den Behörden zuzurechnende Verzögerungen in den Verfahren liegen nicht vor.

 

4.4.3. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 63 FPR zulässig ist.

 

Der Bw kann sich somit nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.5.1. Gemäß § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot bei vorliegendem Sachverhalt höchstens für die Dauer von 10 Jahren verhängt werden.

Die belangte Behörde hat das Ausmaß mit der Höchstdauer von 10 Jahren festgesetzt. Für die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist eine Einzelfallabwägung durchzuführen.

 

Mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist die in § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 genannte Tatbestandsvoraussetzung von "mehr als drei Monaten" deutlich überschritten.

 

Wie unter 4.4.3. festgestellt, stellt das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Recht des Bw auf sein Privat- und Familienleben dar. Der Bw hat glaubhaft vermittelt, dass er in einem Fußballklub integriert ist und dort zweifellos über einen nicht unbeachtlichen Bekanntenkreis verfügt. Außerdem lebt der Bw nach wie vor mit seiner Lebensgefährtin an gemeinsamer Adresse, und ist mit ihr mittlerweile seit rund vier Jahren liiert. Dass er in aufrechter Lebensgemeinschaft mit ihr steht, wird nicht angezweifelt, weshalb sich eine diesbezügliche Einvernahme der Lebensgefährtin des Bw erübrigt. Die Tatsache, dass der Bw während der Verbüßung seiner Haftstrafe teils als "Freigänger" untergebracht war und im Zuge dessen die Möglichkeit wahrgenommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sowie die Tatsache der vorzeitigen Haftentlassung erlauben es, das Ausmaß seiner Gefährlichkeit so anzunehmen, dass das Aufenthaltsverbot nicht im Ausmaß der Höchstdauer verhängt werden muss.

Auch sein Wohlverhalten während eines Zeitraums von mittlerweile rund 17 Monaten und seine glaubhaften Beteuerungen, sich seines Fehlverhaltens und der Folgen weiterer Straftaten bewusst zu sein, erfordern die Absenkung des Ausmaßes der Aufenthaltsverbotsdauer.

 

4.5.3. Unter Würdigung dieser besonderen Umstände aber auch des Umstands, dass der Bw mehrfach aufgrund der selben schädlichen Neigung verurteilt wurde und rasch rückfällig geworden ist, erscheint ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ist im Lichte der getroffenen Feststellungen angemessen und verhältnismäßig.

 

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- und Beilagegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.03.2013, Zl.: 2012/21/0120-7  

 

 

 

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