Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730387/8/Sr/ER

Linz, 27.04.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, StA von Ägypten, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 8. September 2008, AZ: 1050564/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

الطلب المقدم لمد فترة الإقامة لغرض "الدراسة" مرفوض لأنه غير مسموح

 

II.                Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له، ويُؤكَّد القرار المعترض عليه.

 

Rechtsgrundlage:

الأساس القانونى:

I:             § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF. BGBl. I Nr. 111/2010 iVm. § 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG idF. BGBl. I. Nr. 38/2011

 

II: § 68 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011

      

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 8. September 2008, AZ: 1050564/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 Z. 2 iVm. 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass dem Bw, einem Staatsangehörigen von Ägypten, erstmalig im Frühjahr 2005 eine quotenfreie Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Ausbildung" gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997 erteilt worden sei. In der Folge habe der Bw fristgerecht diesbezügliche Verlängerungsanträge – letztmalig am 8. April 2008 – gestellt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 sei dem Bw vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt worden, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne, da er keinen ausreichenden Studienerfolg nachweise und somit ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 NAG 2005 vorliege. Die Fremdenpolizei sei somit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu befassen.

 

Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 sei dem Bw vom Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn aus Österreich auszuweisen. Gleichzeitig sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine persönlichen Privat- und Familienverhältnisse in Österreich bekannt zu geben. Diese Gelegenheit habe der Bw aber nicht wahrgenommen, weshalb aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen sei.

 

Nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen stellt die belangte Behörde fest, dass der Bw seit seiner erstmaligen Zulassung zum Diplomstudium der Studienrichtung "Mechatronik" als außerordentlicher Studierender lediglich die Lehrveranstaltungen "Deutsch als Fremdsprache", Grundstufe 1, sowie "Deutsch als Fremdsprache", Mittelstufe 1, positiv abgeschlossen habe.

Im Rahmen des inskribierten Diplomstudiums "Mechatronik" habe der Bw bis zur Erlassung des bekämpften Bescheids keine einzige Prüfung absolviert. Damit habe er trotz seines bis zur Bescheiderlassung rund dreijährigen Aufenthalts in Österreich zum Zwecke eines Studiums einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufgewiesen.

Aufgrund der Aktenlage und mangels gegenteiliger Stellungnahmen sei ferner davon auszugehen, dass durch die Ausweisung des Bw kein relevanter Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des § 66 FPG – in der damals geltenden Fassung – gegeben sei.

 

Die Ausweisung sei somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Außerdem wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Ausweisung um vieles schwerer als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw, weshalb die belangte Behörde von ihrem gemäß § 54 Abs. 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) zustehenden Ermessen zu Ungunsten des Bw Gebrauch machen habe müssen. Dies selbst dann, wenn familiäre oder sonstige Bindungen des Bw in Österreich vorhanden gewesen wären.

 

Die belangte Behörde schließt mit Erwägungen zum öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Feststellung, dass im Falle des Bw keine Aufenthaltsverfestigung vorliege.

 

2. Gegen diesen, am 15. September 2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 18. September 2008 eingebrachte rechtzeitige Berufung des Bw.

Darin stellt der Bw die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" stattgegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er keine Stellungnahme zum geplanten Ausweisungsverfahren abgegeben habe, da er im Glauben gewesen sei, die Prüfung im Studienfach "Mechatronik" positiv abzuschließen, womit er die Voraussetzungen für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erfüllt hätte.

Der Feststellung der belangten Behörde, er hätte im Rahmen seines inskribierten Diplomstudiums bis dato keine Prüfung absolviert, entgegnet der Bw, dass er am 30. Juni 2008 die Prüfung "Mathematik II" im Ausmaß von 5 Stunden Vorlesung und 1 Stunde Übung absolviert, diese aber nicht bestanden habe. Er habe am 8. April 2008 beim Magistrat Linz den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt, ohne zu wissen, wann die Prüfung stattfinden werde. Am 10. Juni 2008 sei ihm mitgeteilt worden, dass dem Antrag aufgrund des fehlenden Studienerfolgs nicht stattgegeben werden könne, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Prüfung stattgefunden habe. Außerdem bestehe die Möglichkeit, in drei Monaten die Prüfung "Mathematik II" zu wiederholen. Er sei somit auch willens, sein Studium positiv abzuschließen.

 

Der Bw hält fest, dass er nicht unter dem Vorwand des Studiums nach Österreich gekommen sei, sondern tatsächlich seit Beginn bemüht sei, sein Studium voran zu treiben. Nach Abschluss des Studiums beabsichtige er, in Österreich zu bleiben, um hier einen guten Arbeitsplatz zu bekommen uns sich ein Privat- und Familienleben aufzubauen.

Er lebe seit 2005 in Österreich, bewohne ein Zimmer in einem Studentenheim und gehe im Rahmen der ihm erlaubten geringfügigen Beschäftigungsdauer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nach.

In Österreich sei er bestens integriert, habe viele Freunde und beherrsche die deutsche Sprache. Er sei strafrechtlich unbescholten, und es bestehe aufgrund seiner Erwerbstätigkeit keine Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte. Seit ca. einem Jahr habe der Bw eine Freundin, mit der er in naher Zukunft beabsichtige, ein gemeinsames Leben aufzubauen, seine Freundin lebe noch bei ihren Eltern. Es sei aber geplant, für eine gemeinsame Wohnung und eine eventuelle Hochzeit zu sparen.

Seit seiner Ausreise aus Ägypten habe er dort keine familiären Anknüpfungspunkte mehr zu seinen dort lebenden Eltern, sein einziger Bruder lebe ebenfalls mit seiner Frau und zwei Kindern in Österreich. Die Eltern würden in einer kleinen Wohnung leben und hätten außer ihrer Pension kein Einkommen, Der Bw könne nicht bei seinen Eltern leben, weitere Verwandte habe er nicht in Ägypten. Er hätte in Ägypten keine Existenzgrundlage, daher greife die Ausweisung in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein. Bei seiner Rückkehr nach Ägypten müsse er mit der Ableistung seines Militärdienstes beginnen und würde in kriegerische Gebiete zum Einsatz geschickt. Ein Einberufungsbefehl liege bereits vor.

 

Weiters dürfe es sich bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG (in der damals geltenden Fassung) führenden Versagungsgrund nur um das Fehlen der Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG handeln. Das Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sei hingegen für sich allein kein Grund für die Ausweisung.

 

Der Bw schließt seine Berufung mit dem Ersuchen, seinem Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Studierender" stattzugeben.

 

3. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Bw und in das Zentrale Melderegister.

 

Mit Email vom 5. Jänner 2012 wurde dem Oö. Verwaltungssenat seitens der Rechtsanwaltskanzlei Dr. B mitgeteilt, dass RA Dr. B nunmehr zur rechtsfreundlichen Vertretung des Bw bevollmächtigt sei. Schriftstücke seien zu Handen von RA Dr. B zu übermitteln. Zum Inhalt der Berufung wird in diesem Schreiben nichts ergänzt.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Ergänzend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Bw am 2. Jänner 2012 seinen Hauptwohnsitz in X und am 26. Jänner 2012 seinen Nebenwohnsitz in X abgemeldet hat. Aufgrund des vorliegenden aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister steht fest, dass der Bw nach Ägypten verzogen und nicht mehr in Österreich gemeldet ist.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 15 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.1.2 Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden gemäß § 68 Abs. 1 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat aufgrund dieser Bestimmung zu prüfen, ob die Erlassung der mit Bescheid vom 8. September 2008 ausgesprochenen Ausweisung des Bw zum damaligen Zeitpunkt der damaligen Rechtslage entsprochen hat und somit rechtmäßig war.

 

4.2.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

 

4.2.2. Im vorliegenden Fall wird zunächst klargestellt, dass der Bw am 8. April 2008 einen Verlängerungsantrag im Rahmen des NAG für den Aufenthaltszweck "Studierender" gestellt hat.

Die belangte Behörde stützte ihre Ausweisungsentscheidung auf § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG i.V.m. § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 NAG und § 64 NAG jeweils in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung und stellt damit – entgegen der Auffassung des Bw – sowohl das Vorliegen eines allgemeinen Versagungsgrundes gemäß § 11 NAG als auch eines besonderen Versagungsgrundes gemäß § 64 Abs. 3 NAG fest.

 

Als Versagungsgründe sah sie demnach eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dadurch, dass der Bw nicht die entsprechenden Studienerfolge nachweisen konnte.

 

4.3.1. Gemäß § 11 Abs. 1 NAG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn          

1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;

2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;

3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;

4. eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) die Integrationsvereinbarung nach § 14 oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn         

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Abs 5 [...]

Abs. 6 [...]

Abs. 7 [...]

 

4.3.2. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie          

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Abs 2 [...]

 

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 3 NAG für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

 

4.3.3. Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

 

4.3.4. Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. [...]

 

4.4.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Bw im für den gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 8. April 2008 gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz relevanten, dem Antrag vorausgegangenen Studienjahr 2006/2007 keine Prüfung positiv abgelegt hat. Zwar ist er im Studienjahr 2006/2007 am 30. Jänner 2007 und am 26. Juni 2007 zu Prüfungen angetreten, hat diese aber nicht bestanden.

Am 1. Februar 2006 hat der Bw die Prüfung "Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe 1"  im Ausmaß von 6 Semesterstunden bestanden und am 30 Jänner 2008 die Prüfung "Deutsch als Fremdsprache – Mittelstufe 1", ebenfalls im Ausmaß von 6 Semesterstunden. Diese beiden Prüfungen sind aber weder für den relevanten Zeitraum heranzuziehen, noch hätte der Bw damit den gemäß  § 64 Abs. 3 NAG iVm. § 75 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 erforderlichen Studienerfolg von 8 Semesterstunden nachweisen können.

 

Über weitere allfällige Studienerfolge hat der Bw trotz Aufforderung zur Stellungnahme keine Nachweise erbracht. Dass der Bw seinen bisherigen Studienerfolg durch die Ablegung von Deutschprüfungen erreicht hat, ist für die Anrechnung dieser Punkte im Sinne des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz nicht relevant, da er keinen Universitätslehrgang absolviert, der im Sinne des § 64 Abs. 1 NAG ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

 

Der Bw hat ferner keine Gründe vorgebracht, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären und trotz Fehlens des Studienerfolges eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG gerechtfertigt hätten. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Stellung seines Verlängerungsantrags nicht gewusst habe, wann die nächste Prüfung stattfinden würde, er habe auch keine Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung abgeben, da er davon ausgegangen sei, die Prüfung zu bestehen. Dabei verkennt der Bw aber, dass der für die Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag relevante Zeitraum aber das dem Antrag vorangegangene Studienjahr gewesen ist. Ob er nach der entscheidungsrelevanten Antragstellung eine Prüfung besteht, kann sich höchstens auf eine in der Zukunft liegende weitere Antragstellung auswirken. Auch kann er durch bloße Teilnahme- oder Anmeldebestätigungen zu Lehrveranstaltungen und Bestätigungen über negativ absolvierte Prüfungen den für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Bw die für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zum Zweck "Studierender" erforderlichen Bedingungen gemäß § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz nicht erfüllt hat.

 

4.4.2. Bezüglich der Feststellung, ob die Nichterfüllung der Bedingungen des      § 64 Abs. 3 NAG iVm. § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG widerstreitet und dadurch gemäß § 11 Abs. 4 NAG durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird, ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen. Diese hält fest, dass unter Beachtung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nicht sanktionslos hingenommen werden könne, das sich Fremde unter dem Vorwand eines Studiums die Bewilligung für die Einreise nach Österreich und zum anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen, sich jedoch in weiterer Folge nicht bemühen, das Studium auch nur ansatzweise ernsthaft zu betreiben.

Zwar ist die gegenständliche Ausweisung mangels Erfüllung strafrechtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nicht als Sanktion zu verstehen, sie ist aber die Konsequenz aus der Verletzung administrativer Fremdenrechtsbestimmungen.

Die belangte Behörde zitiert weiters den Verwaltungsgerichtshof, der wiederholt ausgeführt habe, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse sei. [...] Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Zweifelsohne bestätigt somit auch der VwGH, dass die Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften dem öffentlichen Interesse widerstreitet und die öffentliche Ordnung gefährdet.

Durch die Nichterfüllung der Bedingungen des § 64 Abs. 3 NAG iVm. § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz und den trotzdem aufrechterhaltenen Verbleib des Bw in Österreich ist die öffentliche Ordnung als gefährdet zu betrachten. Es liegen somit sowohl allgemeine als auch besondere Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG vor.

 

4.4.3. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG ist nun zu überprüfen, ob in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Bw von der Tatsache des Vorliegens eines Erteilungshindernisses nach Abs. 2 leg. cit. abgesehen werden kann.

 

Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet, der weitgehend rechtmäßig zu bewerten ist, beläuft sich bis zum gemäß § 68 Abs. 1 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011  relevanten Entscheidungszeitpunkt – dem 15. September 2008 – auf rund dreieinhalb Jahre.

 

Der Bw hat weder in seiner Berufung noch vorher mittels Stellungnahme auf das Bestehen eines Familienlebens in Österreich hingewiesen. Zwar hat er angegeben, sein Bruder würde sich mit seiner Frau und seinen Kindern in Österreich aufhalten, ebenso erwähnt er seine Freundin, die zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids bei ihren Eltern gewohnt hat. Der Bw kann damit aber kein Familienleben mit einer Kernfamilie im Sinne des § 2 Z 12 FPG geltend machen.

Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Ausweisung wohl sein Privat-, nicht aber sein Familienleben betroffen ist.

 

Dem Bw ist durch seine fast durchgehenden geringfügigen Beschäftigungen von Jänner 2006 bis zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt eine gewisse berufliche Integration zuzusprechen. Auch wird ihm wohl eine seiner Aufenthaltsdauer entsprechende soziale Integration zuzuerkennen sein. Der Bw zeigte insbesondere den Willen zur Integration, indem er Deutschgrundkurse absolviert hat. Ferner ist er strafrechtlich unbescholten, kann aber – außer dem allgemeinen Hinweis, viele Freunde in Österreich zu haben – sonst auf keine besonderen Merkmale der Integration verweisen.

 

Der Bw hat während seines gesamten Aufenthalts zu Studienzwecken im Bundesgebiet lediglich Nachweise über einen Studienerfolg von insgesamt 12 Semesterstunden erbracht, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich nur dann berechtigt ist, wenn er rechtzeitig die für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erforderlichen Studienerfolgsnachweise erbringt. Abgesehen vom Fehlen dieser Nachweise ist der Bw mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Auch von sich aus hat er seit Einbringung seiner Berufung keine Initiative mehr ergriffen, die für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels erforderlichen Nachweise zu erbringen oder die Behörde von seiner gelungenen Integration zu überzeugen.

 

Dem Aufenthalt in Österreich steht ein 19 Jahre langer Aufenthalt im Herkunftsstaat gegenüber. Da er in Österreich die Voraussetzungen zum Antritt eines Studiums weitgehend erfüllt hat, steht fest, dass der Bw in Ägypten seine Schulausbildung absolviert hat. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Eltern des Bw nach wie vor in Ägypten leben. Ferner steht aufgrund des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister fest, dass der Bw nach Ägypten verzogen ist. Von einer nach wie vor bestehenden Bindung zum Herkunftsstaat ist also trotz des Einwands des Bw, bei seiner Rückkehr gezwungen zu sein, den Militärdienst abzuleisten, auszugehen.

 

Säumnis von Seiten der Behörden ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass das Wohl des Staates, das durch die oa. Normen geschützt werden soll, im Rahmen einer Abwägung mit den privaten Interessen des Bw an einem Verbleib in Österreich nicht als niederrangig angesehen werden kann. 

 

Ein Absehen vom Vorliegen eines Erteilungshindernisses ist also rechtlich nicht möglich.

 

Festzuhalten ist dazu, dass die ausgesprochene Ausweisung als Ausfluss des öffentlichen Interesses im Verhältnis zu den privaten Interessen schwerer wiegt, weshalb die verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme zu bestätigen war.

 

4.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

4.6. Jener Teil des Antrages des Bw, mit dem im Berufungswege die Stattgabe des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Zweck "Studierender" begehrt wurde, war wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zurückzuweisen. Anzumerken ist, dass der angesprochene Antrag nach dem NAG von der zuständigen Behörde am 12. Jänner 2012 abgewiesen worden ist (siehe Eintragung in der FI).  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

تعليمــات قانونيــة

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

 

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