Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101093/2/Fra/Ka

Linz, 30.03.1993

VwSen - 101093/2/Fra/Ka Linz, am 30. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr.Fragner über die Berufung des J.K., gegen die Fakten 2 (§ 103 Abs.1 iVm § 6 Abs.10 KFG 1967), 3 (§ 103 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967) und 4 (§ 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Dezember 1992, VerkR96/6285/1992, zu Recht erkannt.

I.: Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft ..hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1992, VerkR96/6285/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 7 VStG iVm § 49 Abs.6 KFG 1967, 2.) § 103 Abs.1 iVm § 6 Abs.10 KFG 1967, 3.) § 103 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967, 4.) § 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967 und 5.) § 103 Abs.5 KFG 1967 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er am 2. März 1992 gegen 3.30 Uhr, 1.) vorsätzlich veranlaßte, daß P. S. eine Verwaltungsübertretung begeht, indem er ihn mit der Lenkung des LKW, .. beauftragte, obwohl an diesem die vordere Kennzeichentafel fehlte. Weiters hat er als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß der Anhänger, .. den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da 2.) die Bremsanlage nicht funktionierte, 3.) die Bremsleuchten nicht funktionierten. 4.) Er hat vorsätzlich veranlaßt, daß P.S. eine Verwaltungsübertretung begeht, indem er ihn mit dem Ziehen des nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers beauftragte, an dem mißbräuchlich das Kennzeichen ..montiert war. 5.) Er hat als Zulassungsbesitzer vorschriftswidrig nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Anhängers vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar sein Name und seine Anschrift, der Gegenstand des Unternehmens sowie der dauernde Standort des Fahrzeuges angeschrieben war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von jeweils 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Fakten 2, 3 und 4 des oa. Straferkenntnisses. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt - jedoch ohne Gegenäußerung - dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Zu den Fakten 2 (§ 103 Abs.1 KFG iVm § 6 Abs.10 KFG 1967) und 3 (§ 103 Abs.1 iVm § 18 Abs.1 KFG 1967):

Die mangelhafte Bezeichnung der dem Beschuldigten angelasteten Tat im Spruch des Strafbescheides begründet eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a VStG. Nach dieser Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß ua. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist kein Tatort angeführt. In der Strafverfügung vom 27.4.1992, welche noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, ist als Tatort "A. Richtung S. A. Bezirksstraße" angeführt. Eine nähere Tatortkonkretisierung, beispielsweise durch Anführung von Straßenkilometern, ist mittels Verfolgungshandlung nicht erfolgt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a VStG auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird, was gegenständlich der Fall ist. Zudem ist festzuhalten, daß im Straferkenntnis die Tatzeit aktenwidrig ist (3.30 Uhr anstelle richtigerweise 8.30 Uhr laut Anzeige des GPK O.).

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen war. Zum Faktum 4 (§ 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967:) Mit diesem Spruchteil wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, vorsätzlich veranlaßt zu haben, das P.S. eine Verwaltungsübertretung begeht, indem er ihn mit dem Ziehen des nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers beauftragte, an dem mißbräuchlich das Kennzeichen .. montiert war.

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen ua. Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Abgesehen von der unter Punkt I.3.1. erwähnten aktenwidrig aufgenommenen Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzustellen, daß, wenn jemand spruchgemäß der Anstifung schuldig erkannt wird, der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit hinsichtlich der Regelung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Regelung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen ist (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043).

Die belangte Behörde hat jedoch Ermittlungen bezüglich der Tatzeit der Anstiftung offenkundig nicht gepflegt, weshalb diese in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen sowie im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht aufscheint.

Wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung war auch bezüglich des gegenständlichen Faktums von einer weiteren Verfolgung abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum