Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730526/37/Wg/WU

Linz, 02.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2008, GZ: Sich40-25234-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2012, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Rückkehrverbot festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Аппеляция частично удовлетворяется и оспариваемое решение утверждается с условием, что запрет на возвращение устанавливается на 6 лет

В остальном аппеляция  отклоняется как необоснованная.

 

Rechtsgrundlagen/ Юридическое основание:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 54 Fremden­polizei­gesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ mit Bescheid vom 29. April 2008, GZ: Sich40-25234-2007, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1, §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein 10-jähriges Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rückkehrverbot stützt sich auf die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Ried im Innkreis zu AZ 7 Hv 45/07s, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach den § 164 Abs. 1, 2 und 4 2. Deliktsfall StGB.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. Mai 2008. Der Bw beantragt darin, den angefochtenen Bescheid der BH Vöcklabruck vom 29. April 2008 ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes für Österreich einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde 1. Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Begründend führte er aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass nach den Ausführungen des Gerichtes zur Strafbemessung sehr wohl mildernde Umstände vorhanden gewesen wären, nämlich der bisherige untadelige Lebenswandel, das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung. Die Behörde verkenne, dass zur Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht bloß auf die strafrechtliche Verurteilung selbst, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Umstände und insbesonders auch auf den Schutz des Privat- und Familienlebens abzustellen sei. Er gehe nunmehr einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er wirtschafte durch seine unselbstständige Erwerbstätigkeit einen ausreichenden Verdienst, um dadurch die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie (seine einkommenslose Ehegattin und die drei mj. Kinder) zu bestreiten. Dies sei insofern relevant, als er die Straftaten hauptsächlich deswegen begangen habe, um daraus Einkommen zu erzielen und die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie zu tragen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass seinerzeit während des laufenden Asylverfahrens einmal kurzfristig die Grundversorgung entzogen worden sei, sodass sie kurzfristig ohne jegliche finanzielle Unterstützung gewesen wären. Die Behörde 1. Instanz selber gestehe zu, dass ihm und seiner Familie ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen sei. Angesichts seines regelmäßigen Einkommens und seiner fortgeschrittenen Integration sei davon auszugehen dass er in Zukunft keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen werde. Berücksichtige man auch den mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben, erweise sich auch unter diesem Gesichtspunkt das auf 10 Jahre befristete erlassene Rückkehrverbot als rechtswidrig. Er verwies abschließend vollinhaltlich auf seine Stellungnahme vom 25. April 2008.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 3. Juli 2008, Zahl St 112/08, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

 

Der Verwaltungsgerichtshof behob den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Juli 2008 mit Erkenntnis vom 30. August 2011, Zahl 2008/21/0576-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus:

"Gemäß § 62 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 unter anderem jene des § 60 Abs. 2 Z 3 FPG. Danach hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass ein Rückkehrverbot nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FPG nur gegen Asylwerber - das ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) - erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 letzter Satz FPG erweitert diese Möglichkeit jedoch, indem dort normiert wird, dass ein Rückkehrverbot (auch) gegen einen Fremden erlassen werden kann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dieser dem Beschwerdeführer zukommende Status und die ihm deshalb erteilte Aufenthaltsberechtigung standen daher der Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht entgegen (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2011, ZI. 2008/21/0042).

Die belangte Behörde hat sich aber bei der Begründung der Gefährdungsprognose iSd § 62 Abs. 1 FPG darauf beschränkt, in Bezug auf die hiefür maßgebliche strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lediglich das Urteilsdatum sowie, die Bezeichnung der Delikte und der Bestimmungen des StGB anzuführen und auf die Verwirklichung der weiten Alternative des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG zu verweisen.

Damit hat sie außer Acht gelassen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung der für jedes Rückkehrverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - wie im Fall eines Aufenthaltsverbotes - das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeilsbild an (siehe zum Ganzen zuletzt die Erkenntnisse vom 5. Juli 2011, ZI. 2008/21/0292 betreffend ein Rückkehrverbot, und ZI. 2008/21/0131 zu einem Aufenthaltsverbot, jeweils mwN).

Demzufolge reichen die wiedergegebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid zur Verurteilung des Beschwerdeführers, denen keine konkrete Beschreibung der angelasteten Straftaten und der Begleitumstände zu entnehmen ist, nicht für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme der belangten Behörde. Außerdem hat sie es in diesem Zusammenhang - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - auch unterlassen, sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander zu setzen, im Hinblick auf die nunmehrige Beschäftigung des Beschwerdeführers (seit 31. März 2008) und angesichts seines regelmäßigen Einkommens (von rund 1.000 €) sei nicht damit zu rechnen, dass in Bezug auf Vermögensdelikte eine Wiederholungsgefahr bestehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit seinem Bemühen, eine Beschäftigung zu finden, gezeigt, dass er sehr wohl gewillt sei; den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auf redliche Weise zu verdienen. Das sei insofern relevant, als er die verübten Straftaten hauptsächlich deswegen begangen habe, um daraus Einkommen zu erzielen und dadurch die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestreiten zu können, zumal während des Asyl Verfahrens auch kurzfristig die Grundversorgung entzogen worden sei. Angesichts dieses Vorbringens steht auch die Meinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zur Gefährdungsprognose "Gegenteiliges ... nicht behauptet", nicht im Einklang mit der Aktenlage.

In Bezug auf die von der belangten Behörde nach § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung bemängelt die Beschwerde überdies im Ergebnis zutreffend, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Auswirkungen einer zehnjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen auseinander gesetzt. Insbesondere habe sie nicht auf das Alter der Kinder Bedacht genommen, für die gerade jetzt die Fürsorge und Liebe ihres Vaters wichtig wäre. Da die Ehefrau nicht für den Unterhalt aufkommen könne, sei auch die Zahlung des Mietzinses gefährdet und eine Obdachlosigkeit zu befürchten.

Die erwähnte Interessenabwägung ist bei einem Rückkehrverbot für den - vorläufig hypothetischen - Fall vorzunehmen, dass es nach Erfassung einer (asylrechtlichen) Ausweisung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das setzte im vorliegenden Fall aber zunächst die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraus. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, dass die Aberkennung dieses Status nur bei allen Familienmitgliedern gemeinsam erfolgen könnte. Daher war davon auszugehen, dass auch die Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer werde allein ausgewiesen und es könnte diesfalls zu einer Trennung von seinen Angehörigen kommen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, ZI. 2008/22/0583).

Vor diesem Hintergrund greift aber der Hinweis der belangten Behörde auf den noch nicht langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Unsicherheil während des Asylverfahrens zu kurz. Angesichts des zur Gewährung von subsidiärem Schutz führenden Asylantrags ist nämlich die Auffassung der belangten Behörde verfehlt, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, sich nach Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufhalten zu dürfen. Eine darauf gegründete Relativierung der während des Asylverfahrens erlangten Integration ist in einer Konstellation wie der vorliegender; nicht gerecht fertigt. Überdies wäre zu berücksichtigen gewesen, dass den in Österreich - allenfalls - verbleibenden Familienmitgliedern ein Besuch des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht möglich wäre, weil sie dort - wie sich aus der subsidiären Schutzgewährung ergibt - gefährdet wären. Somit rührte in diesem Fall die Effektuierung des Rückkehrverbotes für dessen Dauer zu einer vollständigen Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die aus den Straftaten allenfalls abzuleitende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch einen solch drastischen Eingriff in das Familienleben für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen könnte. Das hat die belangte Behörde aber unterlassen. Auch dazu bedarf es einer Einbeziehung der näheren Umstände der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich leitete daraufhin dem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Verfahrensakt zuständigkeitshalber weiter.

 

Der Verwaltungssenat führte am 16. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der Bw brachte eingangs Folgendes vor: "Ich bin seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr straffällig geworden. Seit 4 Monaten verfüge ich über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Mein Aufenthalt bzw. meine Unterstützung ist für meine Familie aber von entscheidender Bedeutung. Meine Gattin und ich haben mittlerweile 4 Kinder. Das jüngste wurde heute 2 Jahre alt. Schon diese Umstände zeigen, dass meine Gattin hauptsächlich ihre Zeit mit der Kindererziehung verbringen muss. Umso wichtiger ist es, dass ich für meine Familie weiterhin im Bundesgebiet sorgen kann. Ich unterstütze meine Gattin sowohl im Haushalt, als auch bei allen sonstigen Erledigungen."

 

Der Vertreter der Erstbehörde erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Die strafrechtlichen Verurteilungen – insbesondere das nach Erlassung des bekämpften Bescheides fortgesetzte strafbare Verhalten – zeigen, dass der Bw nicht bereit ist, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu akzeptieren. Auch gegen die Gattin des Bw wurde ein Rückkehrverbot ausgesprochen. Die gesamte Familie befindet sich im Verfahren zur Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Asylgesetz. Das Bundesasylamt wird dabei zu beurteilen haben, ob bzw. welche Umstände gegen eine Verlängerung des subsidiären Schutzes sprechen. Zusammenfassend wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Ausdrücklich festzuhalten ist, das der Bw in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einräumte "schwarz" gearbeitet zu haben. Auch das zeigt eine mangelnde Bereitschaft, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten."

 

Der Bw erstattete abschließend folgendes Schlussvorbringen: "Ich verweise auf den Berufungsschriftsatz. Die Berufungsanträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ausdrücklich festgehalten wird, dass zurzeit kein Vollmachtsverhältnis oder Zustellvollmacht besteht. Allfällige Erledigungen sollen dem Bw direkt zugestellt werden. Zum Vorwurf der Schwarzarbeit ist festzuhalten, dass der Bw sich zurzeit in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befindet. Er muss für seine Familie sorgen. Es ging hier um die Versorgung mit dem Notwendigsten, was man zum Leben so braucht. Außerdem ist auf die positive Zukunftsprognose zu verweisen, wenn der subsidiäre Schutz ausdrücklich verlängert wird und eine neue Aufenthaltskarte ausgestellt wird. Diesfalls ist wieder der freie Zugang zum Arbeitsmarkt vorhanden."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist russischer Staatsangehöriger.

 

Bis zur Einreise in das Bundesgebiet war der Bw im Herkunftsstaat als Schweißer tätig.

 

Er ist mit der russischen Staatsangehörigen X, geb. X, verheiratet. Aus der Ehe des Bw mit X gingen 4 Kinder hervor, die ebenfalls russische Staatsbürger sind.

 

Am 30. Dezember 2004 reiste er illegal mit seiner Gattin X, geb. X, und den gemeinsamen Kindern X, geb. X, X, geb. X sowie X, geb. X, in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 31. Dezember 2004 Asylanträge. X wurde am X in Österreich geboren. Er stellte am 7. Mai 2010 einen Asylantrag.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Bw mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 als unbegründet ab (§ 7 Asylgesetz). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw in die russische Förderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz iVm. § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz wurde der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Förderation ausgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren erhielt der Bw letztlich erstmals mit 29. November 2007 eine bis 23. November 2008 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis 23. November 2010 verlängert. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 stellte der Bw einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

 

Gleiches gilt sinngemäß für die Asylverfahren der X und der vier gemeinsamen Kinder. Auch sie verfügten zuletzt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 23. November 2010 und stellten am 29. Oktober 2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis.

 

Der Bw, seine Gattin und die Kinder leben seit der Einreise in Österreich in Familiengemeinschaft. Sie haben zurzeit im Rahmen der Grundversorgung im Integrationshaus X Unterkunft genommen. Sie bewohnen dort 3 Zimmer.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie er seine Zeit in Österreich verbringt, gab der Bw an, dass er natürlich sehr viel Zeit mit seiner Familie verbringt. Seine Gattin sei krank und brauche seine Unterstützung. Weiters räumte er ein, hie und da auch Schwarz-Arbeiten gegangen zu sein.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstellt, gab er an, dass er hier in Österreich mit seiner Familie in Ruhe leben möchte. Er möchte sich eine Arbeit suchen. X, X und X besuchen in Österreich die Schule. X wurde in der Schulnachricht der Hauptschule/Kooperative Mittelschule "X" in X vom 3. Februar 2012 für das Schuljahr 2011/12 (1. Klasse/ 5. Schulstufe) im Pflichtgegenstand "Deutsch" mit der Note befriedigend beurteilt. Das Verhalten war zufriedenstellend. X wurde in der Schulnachricht der X vom 3. Februar 2012 für das Schuljahr 2011/12 (1. Klasse/5. Schulstufe)  im Pflichtgegenstand "Deutsch" mit der Note genügend beurteilt. Das Verhalten war zufriedenstellend. X wurde in der Schulnachricht der öffentlichen Volksschule X, X (4. Klasse/4. Schulstufe) im 1. Semester 2011/2012 im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit der Note befriedigend beurteilt.

 

Aus einem Versicherungsdatenauszug des Bw vom 14. Oktober 2011 geht Folgendes hervor:

 

" von______ bis________ Art der Monate / meldende Stelle_______ Nr. *)

31.12.2004    23.08.2005    Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       01

24.08.2005    24.08.2005    Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       02

26.08.2005    10.11.2005    Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       01

11.11.2005    03.10.2006    Asylwerber bzw. Flüchtlinge

10.10.2006    22.01.2007    Asylwerber bzw. Flüchtlinge

01.02.2007    23.04.2007    Asylwerber bzw. Flüchtlinge

17.09.2007    27.12.2007    Asylwerber bzw. Flüchtlinge

03.01.2008    30.03.2008    Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       03

31.03.2008    31.05.2008    Arbeiter

                                           X                                                               04

31.03.2008    31.05.2008    Vorläufige Schwerarbeit gem. §1 Abs.1 ZA

01.08.2008    04.09.2008    Asylwerber bzw. Flüchtlinge

05.09.2008    15.09.2008    Arbeitslosengeldbezug

17.09.2008    24.09.2008    Arbeitslosengeldbezug

25.09.2008    26.09.2008    Krankengeldbezug, Sonderfall

27.09.2008    29.09.2008    Arbeitslosengeldbezug

04.10.2008    08.10.2008    Arbeitslosengeldbezug

09.10.2008    12.10.2008    Krankengeldbezug, Sonderfall

13.10.2008    15.10.2008    Arbeitslosengeldbezug

17.10.2008    22.10.2008    Arbeitslosengeldbezug

24.10.2008    24.10.2008    Arbeitslosengeldbezug                               03

18.03.2009    10.03.2010    Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       05

15.03.2010    31.03.2010    Arbeiter

03.05.2010    27.05.2010    Arbeiter

                                           X                                                               06

29.06.2010    09.112010     Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       05

17.08.2010    18.082010     Arbeiter

                                           X,

                                           X,                                                              07

10.11.2010    19.11.2010    Arbeiter

                                           X                                                               08

18.11.2010    02.12.2010    Arbeiter

                                           X                                                               09

03.12.2010    laufend          Asylwerber bzw. Flüchtlinge                       05"

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund das letzte Dienstverhältnis aufgelöst wurde, gab der Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass das Dienstverhältnis wegen des fehlenden Aufenthaltsrechtes aufgelöst worden sei. Aus diesem Grund habe er seither keiner Erwerbstätigkeit mehr im Bundesgebiet nachgehen können. Er sei ständig auf Arbeitssuche, habe schon sehr viele Vorstellungsgespräche gehabt.

 

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 3 Vorstrafen des Bw auf.

 

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat mit Urteil vom 29. Mai 2007, Zahl 7 Hv 45/07s, zu Recht erkannt:

 

"Die Beschuldigten X und X sind schuldig, es haben

 

A) X

 

I) teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch unbekannten Mittäter nachstehend angeführten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er dabei in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen solcher Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1)      am 30.9.2006 in Ried im Innkreis 3 Ledermäntel und 3 Wollschals im Ge­samtwert von € 408,85 zum Nachteil der Fa. X,

2)      am 14.10.2006 in Ried im Innkreis eine Lederjacke im Wert von € 110,-- zum Nachteil der Firma X,

3)      zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 2006 in Ried im Innkreis

a) eine Steppjacke im Wert von € 24,95 zum Nachteil der Fa. X,

b) einen Herrenanzug Größe 52 im Wert von € 79,95, einen Herrenanzug Größe 50 im Wert von € 99,95, 2 Herrenhosen im Wert von insgesamt € 54,90, eine Her­renstrickweste im Wert von € 43,95 sowie einen Herren-Sweater im Wert von € 24,95 zum Nachteil der Fa. X,

c) zwei Ledermäntel im Gesamtwert von € 239,98, 1 Dameniederjacke im Wert von € 99,99 sowie eine Damenstrickjacke mit Kapuze im Wert von € 39,- zum Nach­teil der Fa. X,

4)      am 28.4.2007 in Wels zum Nachteil der Fa. X eine Digitalkamera im Wert von 199,--

 

II) zu unbekannten Zeitpunkten in Vöcklabruck und Attnang-Puchheim nachstehend angeführte Sachen gekauft, weiche die Verkäufer aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, wobei er dabei mit der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Hehlereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1 Damenlederjacke, hellbraun, Marke together, unbekannten Wertes,

1 Herrenlederjacke, schwarz, Marke Bourbon, unbekannten Wertes,

1 Lederblouson beige, Marke Torelli, unbekannten Wertes,

1 Lederjacke, sandfarben unbekannten Wertes,

1 Parker, beige, Marke broadway, unbekannten Wertes,

1 Jeans, blau, Marke Pionier, unbekannten Wertes,

1 Herrenanzug, schwarz, Marke H+H, unbekannten Wertes,

1 Damen-Shirt, beige, unbekannten Wertes,

1 Kinder Anorak, beige-orange, Marke Outfit, unbekannten Wertes,

1 Damenstrickjacke, naturweiß, Marke Queen, unbekannten Wertes,

1 Stoffhose, schwarz, Marke Identic, unbekannten Wertes,

1 Ledergürtel, bronze, unbekannten Wertes,

1 Ledergürtel, schwarz, unbekannten Wertes,

1 Ledergeldtasche, braun, Marke Marlboro Classics, unbekannten Wertes,

1 Paar Damenstiefeletten, braun, Marke Roberto Santi, unbekannten Wertes,

1 Paar Herrenschuhe, braun, Marke Roberto Santi, unbekannten Wertes,

1 Autoradio schwarz, Marke Elta 7538, unbekannten Wertes,

1 DVD-Player mit Fernbedienung, schwarz, Marke Tevion Slimline, unbekannten Wertes,

1 Blutdruckmessgerät, weiß-blau, Marke Rossmax, unbekannten Wertes,

1 Packung Bettbezug, blau, Marke Dream, im Wert von € 14,95,

1 Glätteisen, hellblau, Marke Rowenta Optiliss, unbekannten Wertes,

1 Packung Pralinen, Marke Lindl

 

B) X und X am 12.5.2007 im bewussten und gewollten Zusam­menwirken nachstehenden Personen in Wels fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Ab­sicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

a)  Verfügungsberechtigten der Fa. X eine Digitalkamera im Wert von € 299 -

b)  Verfügungsberechtigten der Fa. X 2 Paar Kindersandalen im Wert von € 24,90 und von € 9,90,

c)  Verfügungsberechtigten der Firma X Lederwaren eine Handtasche der Marke Picard im Wert von € 119,-.

 

Strafbare Handlung(en):

1)      X:

zu A) I) 1) bis 4) und B) a) bis c) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und

Zu A) II das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1, 2 und 4 2. Deliktsfall StGB

 

2)      X:

Zu B) a) bis c) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB

 

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:  —

 

Strafe:         nach dem 1. Strafsatz des § 130 StGB

 

1) X unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

12 (zwölf) Monaten

 

Gemäß § 43 a Abs, 3 StGB wird diese Strafe teilbedingt verhängt:

a)                  8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre;

b)                  4 Monate unbedingt.

Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird die Vorhaft vom 12.5.2007, 16.10 Uhr bis 29.5.2007, 9.55 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

 

2) X zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

 

6 (sechs) Monaten

 

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug dieser Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Angerechnete Vorhaft:   ----

 

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:    ----

 

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 StPO werden beide Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

 

Strafbemessungsgründe:

1) X:

erschwerend:

die Wiederholung der Diebstähle, die Begehung zweier Verbrechen, die Begehung einer strafbaren Handlung während eines anhängigen Verfahrens;

 

mildernd:

der bisher untadelige Lebenswandel, das Teilgeständnis; die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung.

 

2) X:

erschwerend:

 

die Wiederholung der Diebstähle;

 

mildernd:

der bisher untadelige Lebenswandel, das Teilgeständnis; die Schadensgutmachung durch Sicherstellung."

 

Das Bezirksgericht Steyr hat mit Urteil vom 4. September 2009, Zahl 5 U 211/07p, zu Recht erkannt:

 

"X und X sind schuldig, sie haben am 21.2.2009 in Adlwang als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfumartikel im Gesamtwert von EUR 319,30, Verfügungsbe­rechtigten der X mit dem Vorsatz weggenom­men, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sie haben hiedurch jeweils das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen und werden hiefür

 

Xzu einer

Geldstrafe in der Höhe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen

 

zu je 4,-- Euro, insgesamt somit 480,-- Euro, für den Fall deren Unein­bringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und

 

X zu einer

Geldstrafe in der Höhe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen

zu je 4,— Euro, insgesamt somit 480,— Euro, für den Fall deren Unein­bringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 389 Abs 1 StPO haben die Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

 

Beschluss

 

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird vom Widerruf der beiden Angeklagten zu 7 Hv 45/07 s des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu bestimmten Probezeiten jeweils gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB auf 5 (fünf) Jahre verlängert.

 

Strafbemessungsgründe für beide Angeklagten:

mildernd:                    Kein Umstand

erschwerend:         1 einschlägige Vorstrafe

 

Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebliche Umstände:                            

 

Erstangeklagter:                                                                               

Einkommen:                   € 1.250,--                                                  

Schulden:                       Keine                                                         

Sorgepflicht:                   3 Kinder (10, 9, 8)

Zweitangeklagte:

Einkommen:                   € 1.500,— Sozialhilfe mit ihrer Beschäftigung in einer Kartoffelfirma

Schulden:                       Keine

Sorgepflicht:                   3 Kinder (10, 9, 8)"

 

Das Bezirksgericht Leopoldstadt hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010, Zahl 28 U 134/10d, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig, er hat am 24.6.2010 in 1200 Wien, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unbekannten X als Mittäter, den Verfügungsberechtigten der Firma X, fremde, bewegliche Sachen,

1)  in einem 3.000,- Euro nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten, durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Gegenstände seinem Mittäter in dessen Tasche zusteckt und dieser mit den Waren das Geschäft verließ, ohne diese an der Kassa zu deklarieren und zu bezahlen.

2)  20 Beilagenscheiben, eine Metallschraube im Wert von Euro 1,17,-, sowie 16 Schraubhülsen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Gegenstände in seine Hosentasche gab, jedoch betreten wurde.

Er hat hiedurch zu

1) das Vergehen des Diebstahls nach §§ 12, 127 StGB und zu

2) das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 STGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des Strafsatzes des § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Wobei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls dem Angeklagten zur Last fallen.

 

II. den Beschluss gefasst:

auf Absehen vom Widerruf zu 7 Hv 45/07s LG Ried im Innkreis gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Ziffer 2 StPO."

 

Das Gericht wertete keinen Umstand als mildernd, dagegen 2 einschlägige Vorstrafen als erschwerend.

 

Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Nichtigkeit und Schuld mit Urteil vom 13. April 2011, AZ 139 BL 10/11t, Folge, behob das erstgerichtliche Urteil und erkannte in der Sache selbst zu Recht:

 

"X ist schuldig, am 24.06.2010 in 1200 Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken / mit dem abgesondert verfolgten X als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma X /  fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einerseits wegzunehmen versucht, und zwar 20 Beilagenscheiben und eine Metallschraube mit Wert von € 1,17  sowie 16 Schraubhülsen, indem er die Gegenstände in seine Hosentasche gab, als er betreten wurde, und andererseits weggenommen hat, nämlich nicht mehr feststellbares Werkzeug, indem er es seinem Mittäter zusteckte, welcher sie in seine Tasche gab.

Er hat dadurch begangen das Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und wird dafür nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst: Gem. § 53 (3) StGB iVm § 494a (1) Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Straf nachsieht zum Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis Aktenzeichen 7 Hv 45/07s abgesehen. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde und die StA Wien wird mit ihrer Berufung wegen Strafe auf diese Entscheidung verwiesen."

 

Das Bezirksgericht Leopoldstadt gewährte mit Beschluss vom 26. Juli 2011, GZ 28 U 134/10d, dem Bw einen Aufschub des Vollzugs hinsichtlich der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von  Monaten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG für die höchstmögliche Dauer von 18 Monaten. Die Haftstrafe ist ohne weitere Aufforderung am 26. November 2012 anzutreten. Begründend führte das Gericht aus, der Bw habe über den Verein Projekt Integrationshaus den Antrag auf Strafaufschub für mindestens 6 Monate gestellt, doch erscheinen die Probleme in der Familie so vielschichtig zu sein, dass mit Sicherheit mit einem 6-monatigen Aufschub nicht das Auslagen gefunden werden könne. Die Mutter sei schwer belastet und alleine mit der Betreuung von 4 Kindern, darunter ein krankes Kleinkind, überfordert, zumal sie selbst eine schwere psychische und physische Erkrankung aufweise. Es sei davon auszugehen, dass diese Erkrankungen nicht innerhalb von 6 Monaten ausreichend behandelt werden könnten und die Mutter auch über die 6 Monate hinaus auf die Hilfe des Verurteilten bei der Haushaltsführung und Versorgung und Betreuung der Kinder angewiesen sein werde. Überdies sei es auch den Kindern nicht zumutbar, in der gegebenen Situation den Vater aus dem Familienverband herauszunehmen, da die Kinder dringend der Hilfe des Vater bedürfen würden. Sohin sei dem Antrag stattzugeben gewesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein weiterer Strafaufschub aus familiären Gründen wegen Ausschöpfung der höchst zulässigen Dauer nach dem 26. November 2012 nicht mehr möglich ist und ein weiterer Antrag abgewiesen werden müsste.

 

Aus dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sozialbericht des Integrationshauses vom 19. Juli 2011 geht Folgendes hervor:

 

"Die Familie X zog im Februar 2010 mit drei Kindern ins Integrationshaus. Im April 2010 wurde ihr jüngster Sohn X geboren.

 

Nach der Geburt ihres jüngsten Sohnes litt Frau X unter schweren Erschöpfungszuständen, woraufhin sie sich in psychiatrische Behandlung begab. Diagnostiziert wurde eine der akuten Erschöpfungsdepression zugrundeliegende Posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Verstimmung mit immer wiederkehrenden Selbstmordgedanken, die eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sowie psychiatrische Behandlung erforderlich machen.

 

Frau X erscheint in Folge ihrer psychischen Erkrankung sehr vergesslich und labil. Häufig klagt sie über starke, quälende Kopf- und Rückenschmerzen, über Ein- und Durchschlafschwierigkeiten und Vergesslichkeit. Für ihre Beschwerden konnte bislang noch keine organische Ursache gefunden werden. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich bei allen Beschwerden um eine Folge der großen Anspannung und Belastung handelt, unter der sie leidet. Insbesondre Ihre Vergesslichkeit macht Ihr große Sorgen, weil sie eigene Termine und Termine der Kinder häufig nicht wie geplant wahrnimmt und sie daraufhin Schuldgefühle plagen sich nicht ausreichend um ihre Kinder kümmern zu können.

 

Fron X ist nach einer vor etlichen Jahren erfolgten Netzhautablösung auf einem Auge blind. Im Jänner 2011 klagte sie über Blitzartige Sehstörungen, ähnlich denen, die vor der Errankung des anderen Auges aufgetreten waren. In einer augenärztlichen Untersuchung wurde eine Glaskörperablösung festgestellt, bei der die Gefahr bestand, dass sie zu einer Netzhautablösung und zur Erblindung auch des zweiten Auges führen kennte. Frau X sollte sich in der Folge schonen und nicht über 2 Kilogramm heben. Die Beschwerden verschwanden nach einigen Wochen, die volle Sehkraft war wiederhergestellt. Vorige Woche bemerkte Frau X erneut eine erhebliche Sehverschlechterung, ein Augenarzttermin ist für den 3.8.2011 vereinbart.

 

Von Seiten des FSW wurde Frau X aufgrund ihrer vielfältigen Probleme „erhöhter Betreuungsbedarf gewährt, sie erhält psychosoziale und psychologische Unterstützung, wobei besonders intensiv an ihrer psychischen Stabilsierung, an der Alltagsbewältigung und am Entwickeln von regelmäßigen Handlungsabläufen gearbeitet wird.

 

Die Entwicklung des neu geborenem X ist zusätzlich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Am 15. Juni 2011 erfolgte eine urologische Operation im X, die mit einem vergleichsweise hohen Risiko von 10% Komplikation nach sich ziehen kann. Der von Geburt an zu tief liegende Harnausgang des Kindes wurde künstlich verlängert, der Heilungsprozess wird zumindest 6 Monate in Anspruch nehmen in denen Komplikationen auftreten können, die, laut ärztlicher Auskunft, eine weitere Operation erforderlich machen könnten. In diesem Fall würde X mit einem Elternteil stationär aufgenommen.

 

Die beiden älteren Töchter der Familie besuchten zuletzt gemeinsam die 4. Klasse Volksschule. Im September werden sie in eine Kooperative Mittelschule wechseln. Dabei ist derzeit noch nicht klar, welche Schule sie besuchen werden, da sie zunächst aufgrund guter Schulnoten in einem Gymnasium angemeldet waren, dann jedoch eine Verschlechterung der schulischen Leistungen den Gymnasiumbesuch verhinderten. Durch die große Zahl der Kinder ohne fixen Schulplatz kann seitens der Bezirksschulinspektion noch nicht bekannt gegeben werden, in welcher Schule es Platz für die beiden geben wird. die Enttäuschung der beiden ehrgeizigen Mädchen ist groß, die Eingewöhnung in den neuen Schulplatz könnte mit Schwierigkeiten verbunden sein und wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

 

Herr X ist eine wichtige Stütze für die Probleme der anderen Familienmitglieder Er hielt sich beim stationären Aufenthalt seines Sohnes abwechselnd mit seiner Frau im Krankenhaus auf und nimmt sämtliche postoperative Kontrolltermine wahr. Er besuchtet in der Vergangenheit öfters Elternsprechtage und andere schulische Termine und er begleitete seine Kinder bei ärztlichen Kontrollen. Besonders beim Schulwechsel seiner Töchter und bis zur endgültigen Genesung seines jüngsten Sohnes ist seine Anwesenheit In der Familie von größter Bedeutung."

 

Festzustellen ist, dass die Bundespolizeidirektion Wien während des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid vom 23. November 2009, GZ III-1277020/FRB/10, rechtskräftig seit 8. Jänner 2010, gemäß § 62 Abs 1 iVm Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 1 des FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Rückkehrverbot erließ. Dieses Rückkehrverbot stützt sich vor allem auf das Urteil des LG Ried im Innkreis vom 29. Mai 2007.

 

Weiters erließ die BPD Wien gegen X mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, GZ III-1277022/FRB/10, rechtskräftig seit 8. Jänner 2010, gemäß § 62 Abs 1 iVm Abs 2 ivm § 60 Abs 1 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Rückkehrverbot. Dieses Rückkehrverbot stützt sich vor allem auf das Urteil des LG Ried im Innkreis vom 29. Mai 2007.

 

Festzustellen ist, dass sich abgesehen von den genannten Personen keine Angehörigen des Bw im Bundesgebiet aufhalten. 3 Brüder halten sich in Inguschetien auf. Darüber hinaus hat er 7 Schwestern, die in der gesamten russischen Förderation verstreut leben. Seine Eltern sind mittlerweile verstorben.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er Kontakt zu seinen Familienangehörigen hält, gab der Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass er mit einem Bruder hie und da telefoniere.

 

X schloss im Herkunftsstaat die Ausbildung zur Krankenschwester ab und arbeitet dort 1 Jahr lang als Krankenschwester. Danach wurden ihre Kinder geboren. Seither ist sie Mutter und Hausfrau. Vom Vertreter der Erstbehörde befragt, ob sie in Österreich arbeiten gehen möchte, gab sie an, dass sie zuerst einen Deutschkurs machen möchte. Danach möchte sie arbeiten gehen. Sie besuchte in der Vergangenheit schon einmal einen Deutschkurs in Österreich, musste diesen dann aber wegen der Schwangerschaft abbrechen. Weiters arbeitete sie in der Vergangenheit in Österreich bei einer Firma, bei der sie Gemüse verarbeitete. Sie musste das Dienstverhältnis eigenen Angaben zufolge deshalb beenden, weil sie so schlecht sehe. Sie ist auf einem Auge blind.

 

Vom Rechtsbeistand des Bw befragt, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn der Bw in die Heimat zurückkehren müsste, gab sie an, dass dies nicht möglich wäre. Sie müsste ja die Kinder dann alleine versorgen und von der Schule abholen. Das würde einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Der Bw sei für sie eine große Stütze. Er helfe ihr im Haushalt und bei der Kindererziehung. Er sei ihr generell in allen Belangen eine große Unterstützung.

 

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügten weder der Bw noch seine Gattin über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 16. April 2012. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw und der Zeugenaussage seiner Gattin X. Die asylrelevanten Daten ergeben sich aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS). Die angeführten Urteils- bzw. Beschluss- und Bescheidausfertigungen befinden sich im Akt. Die Schulnachrichten der Kinder des Bw wurden dem UVS mit Eingabe vom 26. April 2012 vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Rückkehrverbot, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Vor In-Krafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben gemäß § 125 Abs. 16 FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Der Bw, seine Gattin und die 4 Kinder verfügten zuletzt bis 23. November 2010 über Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 des Asylgesetzes. Sie stellten rechtzeitig Verlängerungsanträge, über die noch nicht entschieden wurde. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz besteht nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Der Bw, seine Gattin und die 4 Kinder sind daher nach wie vor subsidiär Schutzberechtigte. Ein Rückkehrverbot kann gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz FPG gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden. § 54 FPG gilt sinngemäß.

 

In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (Zahl 2008/21/0576) ein weiteres Rückkehrverbot erlassen wurde. Dieses Rückkehrverbot erwuchs in Rechtskraft. Man könnte argumentieren, das Rückkehrverbot der BPD Wien habe zur Gegenstandslosigkeit des nunmehr zu überprüfenden – von der BH Vöcklabruck geführten – Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes geführt und stehe einer neuerlichen Sachentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat entgegen. Gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde dies voraussetzen, dass sich aus dem bekämpften Bescheid für den Bw keinerlei negative Rechtswirkungen mehr ableiten. Diesfalls hätte bereits der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren eingestellt, selbst wenn er sich grundsätzlich auf die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt des Berufungsbescheides der SID Oö beschränkt (vgl. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0294 und Beschluss vom, 29.9.2009, Zl 2009/21/0151). Aufgrund der klaren Vorgaben des Erkenntnisses vom 30. August 2011, Zahl 2008/21/0576-6, hat im fortgesetzten Rechtsgang eine inhaltliche Behandlung der Berufung zu erfolgen.

 

Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Bw ist der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Rückkehrverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 54 Abs. 3 FPG eindeutig erfüllt. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ 2008/21/0486). Dem Bw wurde ein Strafaufschub erteilt. Die noch offene 4-monatige Freiheitsstrafe musste er noch nicht antreten. Schon deshalb konnte im Lichte der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer nachhaltigen Besserung des Bw ausgegangen werden. Unstrittig ist, dass die Vermögensdelikte auf die prekäre finanzielle Lage des Bw zurückzuführen sind. Er ist arbeitslos. Auch wenn er sich erkennbar bemüht, eine Arbeit zu finden, hat sich – objektiv betrachtet – die für die Straftaten maßgeblich prekäre Vermögenslage nicht gebessert. Es ist daher zu befürchten, dass der Bw weitere Vermögensdelikte begehen wird. So hielt ihn nicht einmal das gegenständliche Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes ab, neuerlich straffällig zu werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies ein besonders starkes Indiz dafür anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 14. Juni 2007, GZ 2006/18/0263).

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Die Frage, ob die Ausweisung mittlerweile dauerhaft unzulässig ist, ist grundsätzlich von den Asylbehörden zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. August 2011, Zahl 2008/21/0576, ausführte, ist die erwähnte Interessenabwägung bei einem Rückkehrverbot für den – vorläufig hypothetischen – Fall vorzunehmen, dass es nach Erlassung einer (asylrechtlichen) Ausweisung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

 

Entscheidend ist, dass mittlerweile auch gegen die Gattin des Bw ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen wurde. Das Bundesasylamt wird diesen Umstand bei der Frage, ob bei Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte eine Ausweisung ausgesprochen wird, zu berücksichtigen haben. Eine Trennung der Familie im Asylverfahren ist ausgeschlossen, da der Bw und seine Gattin infolge des rechtskräftigen Rückkehrverbotes bei Beurteilung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nunmehr gleich zu behandeln sind. Eine Trennung der Eltern von den Kindern wäre mit Artikel 8 EMRK nicht vereinbar, weshalb ausgeschlossen ist, dass nur dem Bw der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Ausweisung erlassen wird. Wenn überhaupt, würde der gesamten Familie der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt werden und Ausweisungen erlassen werden.

 

Die Gefährdungsprognose ergab, dass die Erlassung eines Rückkehrverbotes zur Verhinderung von Straftaten, einem besonders gewichtigen Interesse iSd. Artikel 8 Abs. 2 EMRK, dringend geboten ist. Soweit der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, der Bw habe ausdrücklich eingeräumt "schwarz gearbeitet zu haben", ist festzuhalten, dass Beschäftigungen entgegen den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen zweifelsohne negativ zu werten sind. Im Fall des Bw ergaben sich keine konkreten – zeitmäßig bestimmbaren – illegalen Beschäftigungsverhältnisse. Weitere Feststellungen waren dazu auch nicht mehr notwendig, zumal die Erlassung eines Rückkehrverbotes bereits aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens unbedingt erforderlich ist.

 

Bei der Bemessung der Dauer des Rückkehrverbotes war zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt sich der Bw nachhaltig gebessert haben wird. Zum anderen war auf die Vereinbarkeit mit den familiären Verhältnissen des Bw zu achten.

 

In Hinblick auf das gegen seine Gattin erlassene rechtskräftige sechsjährige Rückkehrverbot ist auch gegen den Bw lediglich ein sechsjähriges Rückkehrverbot angemessen.

 

Die Erlassung eines sechsjährigen Rückkehrverbotes ist gemäß § 61 FPG iVm. Artikel 8 EMRK zulässig. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die ggst. Berufungsentscheidung überlagert als "lex posterior" die Rechtskraft des Rückkehrverbotes der BPD Wien vom 23. November 2009.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 59,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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